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IX ZR 141/84

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. April 1985 IX ZR 141/84 BGB §§ 107, 166, 181, 1629, 1795; AnfG § 3 Zum Verbot des Selbstkontrahierens bei Schenkungen der sorgeberechtigten Eltern an minderjährige Kinder; keine Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung bei Gutgläubigkeit des annehmenden Minderjährigen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Eigentロmerversammiung Ist beschluo伯hig,岬nfl die stimmberechtigten Wohnungs- bzw. TeileigentUmer mindestens 6O0/c der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Groe dieser Anteile, vertre毎n." Die Rechtspflegerin des AG hat den ぬ血hrensb日volimachtigten der Beschwe川efUhrer zun加hst telelonisch und sodann mitぬrt」gung vom 29. I. 19S6 darauf hingewiesen, daB die vo円esehene A nderung gemaB den§§ 877, 876 BGBderZu舗mmung derdinglich Berechtigten in Abt. Il der Grundbocher sowie der Glきubiger der eingetragenen Grundpf andrechte bed(irfe, und zur Beibringung der 和stimmungserklarungen eine Frist von einem Monat gesetzt. Gegen diese Ziwechenverfロgung hat der ぬrah円nebevolimachhigte mit Sch田iben vom 12. 2. 1986 Erinnerung eingelegt. Aus den Gronden: Nachdem der Richter am AG der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat, gilt diese gemaB§11 Abs. 2 S. 4, 5 RpfIG nunmehr als Beschwerde i.S.v.§71 060, Die Beschwerde begegnet in tormeller Hinsicht keinen Bedenken. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Nach den§§871, 876 BOB istzurAnderung des Inhalts eines eingetragenen Rechts an einem GrundstUck, das mii dem Recht eines Dritten bei紺et i試,die Zustimmung des Dritten e而rderlich. Es besteht kein Streit, daB diese Vorschriften auch aufA nderungen des Gemeinschaftsverhaltnisses von WohnungseigentUmem anzuwenden sind, sofern das Wohnungseigentum der einzelnen一wie regelmaBig一dinglich belastet ist (vgl. Palandt/Bassenge, 45. Aufl.,§10 WEG, Anm. 2a m.叫 N.). Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis wer・ den in Rechtsprechung und Literatur dann zugelassen, wenn du帥die geplante A nderung der Eigentumso川flung eine Benachtelligung der am Wohnungseigenturn dinglich berechtigten Glaubiger nicht einiritt. D討ロr reichtesjedoch nichtaus, daB eine konkrete Beeintはchtigung nitht ersichtlich oder unwahrscheinlich ist, sondern gerade umgekehrt muo der Nachwels erbracht sein, dao eine Benachteiligung in jedweder Form mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1974, 314 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 309 f.; jeweils m. w. N.). Selbst wenn nur geringe Zweifel verbleiben, kann und muB der Grundbuchbeamte die Zustimmung der 01且ubiger verlangen, da diese in der Regel seib馴 am besten beurteilen k6nnen, ob die geplante A nderungfUrsie nachteilig ist oder ni加t. Im vorliegenden Fall h飢 die Rechtspflegerin zu Recht darauf hingewiesen, daB durch die geplante A nderung der Eigentumsordnurig die Rechts引ellung der einzelnen EigentUmer in der EigentUmerversammlung nicht unerheblich gesch舶cht wird. Angesichts der Vielzahl von Streitigkeiten Uber Mehrheitsbeschl0sse in Eigentomerversamrnlungen, mit der die Gerichte 賦aridig konfrontiert we川en, halt es die Kammer auch nicht fUr ausgeschlossen, daB eine Eigentumso川- flung, die dem einzelnen Eig日ntUmer eine besonders 引arke Rechtsstellung gibt, durchaus Einfluo auf die Wertschatzung der Eigentumswohnungen durch interessierte Kaufer und damit auch auf die ぬrauBerlichkeit und Beleihungsf自higkeit der Wohnungen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich wie hier auch noch mehrere Wohnungen in einer Hand, namlich des Bet. zu 3) befinden. DaB die vorgesehene A nderung der Eigenturnsordnung, die der Sache nach u. a. ein Abweichen von der Regelung des §25 Abs. 2 WEG beinhaltet, als solche zulassig und一aus welchen GrUnden auch immer一 vielfach verbreitet ist, steht dem nicht entgegen. Die Frage der materiell-rechtlichen Zul加sigkeil der geplanten Regelung und die Fr四e, ob zur Durchfuhrung der grunde自tzlich zul的sigen A nderung gegebenenfalls dieZustimmung Drittererforderlich ist, stehen unabh加gig nebeneinander. Danach war die Beschwerde als unbegrUndet zurockzuweisen. 5.印mlllenrecわtlAllgemeines一Zumぬrbot des Selbstkon・ trahierens bei Schen加n伽n der sorgebe憐町htl併帥 Eltern an mlnderj曲hri蜘Kinder; keine A川echtbar舶it wegen GI曲U・ bigerbenacht耐ligung b剖Gut伊吾ublgke社d叫annehmenden Mind叫自hrig.n (BGH,Urteilvom25. 4.1985一lx ZR 141/84) BGB 弱107; 166; 181; 1529 A加,2; 1795 Abs. 2 A吋G§3 Abs. 1 Nr.1 Heft Nr. 5 MittRtNotK ・Mai 1988 1. DaaVe叱町t des S副b引血on加hierens gi比 nicht伯rinsich・ gesch曲ftederso叩eberechti排en Eltern ein叫In der GesCh自Its楢hig畑仕 beech噛nktan Minderj自hrigen, die dem Ve由旧tenen I叫igli山einen recわtlichen Vo畑II brIngt. 2. UberI甘曲gt ein Schuldner in der Ab馴cht, seine Glaubiger zu benach細liqen, einen ぬrm加en叩egen賦and S山帥kweise auf sein in der Ge馴出訊sfhigke吐 be・ ach噛nktes Kind, for das Ihm die elterliche So円C obli的t, und gibt dIeses die zum El肌旧巾 seiner叫加 aけorde叫Ichen Wlllenserkl自run鵬n Im eigenen Namen ab, ist die Re叶itshandlung grund晒切ichni山tnach§3A加.1 Nr.1 AnfG anfechtbar, wenn des Kind die Benachteiligung.・ absicht d叫Schuldners nicht ge畑nnt hat (A加renzung zu BGHZ 38, 65 ). Zum Sachverhalt: Die Bekt. be加ibtau日einem Vollstreckungsbescheid vom 14. 6. 1983 die Zwangsvollstreckung gegen Frau M., die geschiedene Mutter des KI. Der am 25.8. 1983 vorgenommene P値ndungsversuch blieb erfolglos. Der Gerichtsvollzieher vermerkte in dem Protokoll: ,,S且mtl. wertvollen Gegenet如de sind an den Sohn d. Schu. M. geschenkt wo川en. Die Kopie des ぬ巾叩es v. Jahre 1979 lag mir vor, Original befind引Sich bei Herrn RA St." Im Dezember 1983 pfandete er in der Wohnung der Schuldnerin, in der auch der Kl. wohnt, ausweislich des Protokolls verschiedene Gegen戚自nde (Teppiche und M6bel). Mitder am 9.1. 1984e巾。加nen Klage beantragt der KI., die Zwangs四IISt伯ckung in diese Gegen舶nde fUr unzulassig zu erkl貞ren, weil ihm ein de旧n 晩直uBerung hindemdes Recht zustehe. Seine Mutter h曲e sie ihm, wie eine von ihr gefertigte Auflistung ergebe, im Januar 1980 du帥 Schenkung U bereignet. Diese habe er pers6nlich angenommen. Die im Januar 1980 erfolgte Schenkung h訓en er und seine Mu加r im Oktober 1983 durch eine ぬreinbarung folgenden Wo川auts best勧gr 1, Im Januar 1980 hal meine Mu加r, Frau M., mir Gsgenst自nde schenkungsweiseo bereignet. Diese Gegenstande sind im einzelnen aufgelistet. Die Liste b耐iridet sich in der Kanzlei Recht叫nwall St Zweiげertigung der Li如Ist beigefUgt und mit dieser Urkunde verbunden. Hiermit best靴ige ich fUrso円lich die oben bezeichnete Schenkung ausdrucklich nochmals nach zwiachenzeitlichem Eintritt meiner Volij勘rigkeit For die in der Schenkung enthaltenen Gegenstnde raume ich meln日r Mu加r ein unentgeltliches日esitzrecht auf Lebenszeit ein. Damit ist meine Mutter einvers抽nden.'、 Die BekI. erhob gegenUber dem Klagebegehren im Januar 1984 im Wege der Einrede den Anfechtungsanspruch nach§3Abs.1 Nr.1 und Nr.3 AnfO. Dazu trug sie vor, die Schuldnerin habe 1980 die Schenkung ohne Mitwirkung des KI. bei dem Schenkungsvertrage in der Absi山t vorn十 nommen, ihre GI白ubiger zu benachtei而en.0 ber diese Absicht sei a er Kl. unterrichtet gewesen Aus den Gronden: Der KI. statzt seinen Widerspruch gegen die Zwangsvollstrekkung darauf, dao ihm an den von der BekI. gepfandeten Gegenstanden ein die Ve直uBerung hindemdes Recht zustehe(§7刀 Abs. 1 ZPO), weil seine Mu加r sie ihm im Januar 1960 schenkweise zu Eigentum o bertragen habe. Das Berufungsgericht geht davon aus, daB der KI. das Eigenturn an den gepfandeten Gegenstanden durch eine im Jahre 1980 vollzogene Schenkung erworben habe. Dabei m6ge es dahinstehen, ob der damals vierzehnjahrige KI. die Schenkung als eine fUr ihn ausschlieBlich vo血ilhafte Zuwendung gemaB §107 BGB selbst angenommen habe oder bei der Annahme durch seine allein sorgeberechtigte Mutter als gesetzlicheぬrtreterin verf田tenwordensei. Daesan einem Inte旧ssenkonflikt gefehlt habe, hatte sie als seine gesetzliche Vertreterin den ぬrtrag mit sich selbst曲schlieoen k6nnen. 1. Der Kl. ist darlegungs・und im Bestreitensfalle beweispf Ii山- tig for die tats自chlichen Umst言nde, aus denen sich die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge des Eigentumserwerbs an den 国一一ー Gegen駐白nden ergibt, die in der Wohnung seiner Mu加r gepf白ndet worden sind. Das Berufungsgericht sieht die Identit凱 der gepfandeten Gegenstande mit den dem KI. nach seinem Vortrag geschenkten als gegeben an, obgleich die im Pfandungsprotokoll angegebenen MaBe der Teppiche von denen in der Aufli駐ung abweichen. Zur Frage des Erwerbs des Eigentums an diesen Gegenstanden durch den KI. fohrt es lediglich aus, deren Schenkung sei im Januar 1980 vollzogen worden. Diese Gegenst nde be白 fanden sich offenbar damals ebenso im unmittelbaren Besitz seiner Mutter wie bei der Pf自ndung im Dezember 1963. Ein Eigentumserwerb des KI. wロ川e deshalb vorausgesetzt haben, daB schon seinerzeit zwischen ihm und seiner Mutter ein Rechtsverh且Ilnis vereinbart wo川en waち verm6ge dessen er den mittelbaren Besitzan den Gegenstanden( §§929, 930, 868 BGB) erlang伯. D討urfehlenjede Feststellung des Berufungsgerichts und jeder Vortrag des Kl. Der Wortlaut der im Oktober 1983 zwischen ihm und seiner Mutter geschlossenen Vereinbarung k6nnte eher gegen ein bereits frUher vereinbart gewesenes Besitzmittlungsverh台lmnis sprechen. Deshalb 組nnd加 angefochtene Urteil keinen Be肌and haben. 2. Falls der Xl .一 wie hier mangels Feststellung des Inhalts eines etwa vereinbarten Besitzmittlungsverhaltnisses zu unterstelleni航一durch die Schenkung und die o bereignung derGegenstande lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangte, h酬e er diese ohne Einwilligung seines gesetzlichen ぬrt鳳ers selbst annehmen k6nnen( §107 BGB). Das bezweifelte die Revision nicht. 3. Sie bittetjedoch um Uberprofung der Rechlsansichtdes Berufungsgerichts. das Verbot des Selbstkontrahierens des gesetzlichen ぬrtreters ( §§1629 Abs. 2 5.1, 1795 Abs. 2, 181 8GB) betreffe nicht lnsichgesch台仕e, die dem Minderj豆hrigen lediglich einen rechtlichen Vorteil b直chten. Die bisherige Rechtsprechung des BGH habe sich maBgebend auf die des II. Zivilsenatsge引Utzt, nachder§ 181 BGBforRechtsgesch自fte des geschaftetUhrenden Alleingeselischafters einer GmbH mit sich selbstnichtgelte(BGHZ56, 97 一 DNoIZ 1971, 670). Durch den mit Wi吹ung vom 1.1. 1981 angefロgten Abs. 4 des§35 GmbHG, der die Anwendung des§181 BGB auf diesen Fall ausdrUcklich vorschreibe, sei diese Rechtsprechung U berholt worden. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Korreぬur k6nne nicht ohne Auswirkung auf Falle der vorliegenden Art bleiben. Dem kann nicht gefolgt werden. Der BOH hatauchfUr das lnsichgeschattdes gesetzlichen ぬrtreters eines Minderj自hrigen wiederholt die Ansicht ausgesprochen ( BGHZ 59, 236 , 240=DNoIZ 1973, 86; BeschluB vom 16. 4. 1975 一 VZB 15/74, LM,§l795 BGB Nr. 4 = DN0LZ 1975, 526), daB das 肥rbot des Selbstkontrahierens nicht fUr Geschfte gelte, die dem ぬrtretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil br且chten. Jedenfalls fUr Falle der vorliegenden Art schliest sich der erkennende Sen誠 dieser Auffassung an und haltgegenoberden Bedenken derRevisionan ihrfest. Die Regelurig der §§ 1629 Abs. 2 5. 1, 1795 BGB dient dem Schutz des Minderj白hrigen gegen die 晦rfolgung eigennUtziger Interessen durch seinen gesetzlichen ぬrtreter. Bei lediglich rechtlich vorteilh酬en Schenkungen wird der Normzweck durch ein Insichgesch討t des gesetzlichen ぬrtreters nicht gefahrdet. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen§107 BGB und§181 BOB, die eine teleologische Reduktion der Vorschrift des§181 8GB erfordert. Soweit wegen der schwierigen Fe試stellbarkeit des alleinigen rechtlichen Vorteils dieser Ausnahmetatbestand fロr den allgemeinen Rechtsverkehr abgelehnt wird, weil der Norm秒eck der Rechtssicherheit nicht gew含hrleistet sei, kann diese Uberlegung im Falle der gesetzlichen ぬ 叫ung eines in rt der Geschaftsfahigkeit beschr自nktenMinde hrigen nicht gelり且 ten (s. dazu Soergelルeptien, 11. Aufl.§181 BGB, Rd.-Nr. 26 m. w. N.). Der Ges肌zgeber hat in§107 BGB zum Schutz des Minderj自hrigen auf das Kriterium des lediglich rechtlichen Vor102 teils abgestellt. Es ist nicht einzusehen, daB in, Rahmen der gesetzlichen 恥rtrelung nach §§1629, 1795, 181 BGB bei Vorliegen der Voraussetzung, daB der Minder 台hrige durch die Willenserklarung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Normzweck RechtssicherheitdenVorzughabensollte. Es ware zudem eine in der Tat lebenstremde Formalit謝, wenn der gesetzliche ぬrtreter eines in der Gesch酬Stきhig肥lt beschrankten Minderj肋rigen ihm du帥Insichgesch謝t nichts schenken, dieser 加er die 細nahmeerklarung ohne dessen Einwilligung selbst abgeben kbnnte. DemgegenUber erbringt die gesetzliche Regelung des§35 Abs. 4 GmbHG keinen neuen Gesichtspunkt, der im vorliegenden Falle eine andere Wertung erfordern wo司e. Das Rechtsgesch肌 d昨 gesch謝1sfしhrenden Alleingeseilschafters einer GmbH mit sich selbst ist kritisch zu beurteilen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber darauf die Anwendung des§181 BGB angeordnet (B下Drucks. 8/3908, 74, Nr. 17). Mit derFrage, obauch in anderen Fallen eine einschrankende Auslegung des§181 BGB geboten ist, hat diese Regelung nichts zu tun. 4. Da sich ein Eigen加mserwerb des Xl. im Januar 1980 mithin aus Rechtsgrnden nicht ausschlieBen laBt und das Berufungsgeflcht ihn ohne einen diesen beg山nderiden, aber erg加zungsfahigen Tatsachenvortrag bejaht hat, muB dem Xl. durch Zurロ改verweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, unterlassenen Vortrag nachzuholen, wenn nicht die von der BekI. e巾 Oberle Einrede der Antechtbarkeit eines etwaigen Erwerbs b叩山ndet ist. 5. Die Beki. hat for ihre Forderung einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt und aus diesem, wenn der von dem KI. mit der Kl叩 geltend gemachte Widerspruch gegen die Zwangse vollstreckung begrUndet ist, die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin erfolglos versucht. Durch die etwaige Eigentumsobertragung an den Xl. ist also die Haftungsmasse beeintr白chtigt worden. Die Bekl. ist mithin zur Anfechtung befugt (§ 2 AnfG) und kann den Anfeめ tungsanspruch im Wege der Einrede geltend machen( AnfG). Hatte der KI. das Eigentum an §5 den gepf加d肌an Gegenst勘den erst durch die im Oktober 1983 mit seiner Mutter getroffeneぬreinbarung erworben, w自re die Schenkung erst in diesem Zeitpunkt vollzogen worden und die Anfechtung nach §3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG begrロndet (vgl. BGH Urt. v. 20. 9. 1978 一 VIII ZR 142/77, LM,§184 BGB, Nr.15 一 NJW 1979, 102 ). Hatte der KI. dagegen, wie das Berufungsgericht annimmt, das Eigentum an den gepfandeten Gegenstanden du帥 Vollzug der Schenkung bereits im Januar 1980 erworben, k6nnte ein Anfechtungsanspruch der Bekl. nur unter den Voraussetzungen des§3Abs.1 Nr.1 AnfG gegeben sein. Danach sind anfechtbar Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen TeiL bekannten Absicht, seine Glaubiger zu benachteiligen, vo叩enommen hat. (1)Das Berufungsgericht stellt fest, daB die Schuldnerin mit der Schenkung an den Ki. be曲 sichtigte, ihre zahlreichen G!aubiger, zu denen auch dem訓5 schon die BekI. zahlte, zu benachteiligen. (2) Der 仏tbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ist nur erfullt, wenn dem anderen Teil, hier also dem KI., die Absicht des Schuldners, duにh die angefochtene Rechtshandlung seine Glaubiger zu benachteiligen, bekannt war. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daB der KI. sich nach §166 Abs. 1 BGB die Benachteiligungsabsicht seiner Mutter zurechnen lassen mUsse, wenn sie die schenkweise Ubertragung des Eigentums an ihn durch Insichgesch自ft bewir虹,also 剖s seine gesetzliche ぬrtrelerin die Annahme sich selbst gegenUber erklart hatte (vgl. RGZ 74, 412 , 414). b) Es verneint den Anfechlungsanspruch und halt die Klage for begrondet, weil der Kl. unwiderlegt vorgetragen habe, die Schenkung persdnlich angenommen zu haben und Umstande, aus denen er damals die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Mutter und damit deren Benachteiligungsabsicht gegenH酬 Nr. 5 MiflRhNO吠 Mai 1舶6 noch sonstwie ersichtlich seien. Der BGH habe in BGHZ 38, 65 , entschieden, daB, wenn ein Schuldner in der Absicht, seine Glaubigerzu benachteiligen, einぬrm6gensstUck an sein Kind, dessen allgemeiner geseロlicher Vertreter er sei, verau6ere, dieVe由uBerung anfechtbar sein 助flfle, auch wenn derauf Betreiben des ぬ伯rs bestellte Erg白nzungspfleger, von dem das Kind beim Erwerb vertreten wo川en sei, die Benachteiligungs自hAi凸hi il S Schuidners nicht gekannt habe. Aus dieser Ent 白 scheidung liel3en sich Gesichtspunkte, die es rech廿ertigen k6nnten, dem K1. die Schlechtglaubigkeit seiner gesetzlichen ぬrtreterin anzurechnen, nicht herleiten. Eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB sei fUrden vorliegenden Fall, in dem der Minderjahrige nicht vertreten worden sei, ohne Bedeutung. Von der Interessenl四e her bestehe allerdings kein entscheidender Unterschied, ob der gesetzliche Vertreter in 晦rfolg seiner Absicht der Glaubigerbenachteiligung 一 wie in dem vom BGH entschiedenen Falle 一zUslzlich die Bestellung des dort erforderlich gewesenen und gutglaubig zungspflegers betrieben Oder sich des gemaB§107 BGBinsoweit gesch討tsfahigen gutglaubigen Minderjahrigen selbst bedieM habe. Unter dogmatischen Gesichtpunkten trage das GerIcht jedoch Bedenken, insoweit rechtsahnliche 私tbestande anzunehmen 6. Die Revision riigt mit Recht als Verletzung von§286 ZPO, daB das Berufungsgericht die Behauptung des Ki., er habe die Schenkung in Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht selbst angenommen, als unwiderlegtangesehen hat. Der Tatbestand Seines Urteils enthalt den Vortrag der Beki., die Mutter des KI. habe die Schenkung zugleich im eigenen Namen und als seine gesetzliche Vertreterin vorgenommen. In der im 租tbestand in Bezug genommenen Berufungsbeg心ndung hatte die BekI. sich zum Beweise dafor und ihrer weiteren Behauptung, der KI 胆lyon der Absicht seiner Mutter, durch die Schenkung ihre Iteiligen, unterrichtet gewesen, auf deren Zeugnis bezogen. Darauf kommt es jedoch nicht an, solange der KI. seinen Klageanspruch nicht schlossig dargelegt hat. Der Senat ist nicht in der Lage. in der Sache selbst zu entscheiden( §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). Das h台tte vorausgesetzt, dao der KI. auch dann, wenn er die Schenkung und o bertragung des Eigentums durch seine Mutterdurch eigene Erkl白rung angenommen h白tte, sich deren ihm unbekannte Absicht ihre Glaubiger t, zu benachteiligen, zurechnen lassen m日Bte. Das ist nicht der sie ohne dessen Einwilligung wirksam fUr sich selbst abgegeban. DaB sie, wie vorstehend zu 3da円elegt, fUr ihn von seiner allein so円eberechtigten Mutter wirksam hatten abgegeben we川en k6nnen, erm6glicht es ebensowenig, ihm deren Glau-bigerbenachteiligungsabsicht zuzurechnen, wie die Zurech-flung einer solchen Absicht, wenn es sich um eine Schenkung seines nicht sorgeberechtigten Vaters oder einer anderen Person gehandelt hatte. Die Zurechenbarkeit in entsprechender Anwendung des§166 Abs.1 BGB lal3t sich auch nicht mit dem ailciemeinen Rechtseedanken beoronden. daR 一 lili 自hh当nriiri von einem verreterverriaItnrs 一 derjenige, der einen anderen mit derErledigung bestimmterAngelegenheiten in eigener ぬrantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muB ( BGHZ 83, 293 , 296 m. w. N., Senat, Urt. v. 1. 3. 1984 一 IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954 一 ZIP 1984, 809 , 812). Denn bei dem hierzu unterstellenden Sachverhalt hat der KI. weder seine Mutter mit der Durchfohrung der Schenkung betraut, noch diese fUr ihn gehandelt, Sondern er selbst hat die von ihm abzugebenden Willenserklarungen wirksam fUr sich im eigenen Namen abgegeben. Die Zurechenbarkeit laBt sich auch nicht mit der Erwagung roch廿ertigen, der 1(1. sei als Emが白nger einer unentgeltlichen Leistung, die die Schuldnerin in der Absicht vorgenommen habe, ihre Gl白ubiger zu benachteiligen, weniger schutzw0rdig als die Glaubiger. Unter welchen Vorausseロungen eine Rechtshandlung anfechtbar ist und der Schutz des benachteiligten Glaubigers Vorrang genieot, bestimmt allein das Anfechtungsgesetz. Nach diesem ist die Arifechtbarkeit nicht gegeben. 6. Famillenrecht/Li叫enschaftsrecht 一 Ube川ang eines im Gesamtgut stehenden GrundstUcks in Vorbehalt刈Ut (LG K6ln, BeschluB vom 21.11. 1965 一11 1466/85一 mitgeteilt von Notar Dr. Karl-Heinz Berzdoげ, Frechen) BGB 弱 1408 Abs.1 ; 1410; 1418 Abs. 2 EinIgen sich in G te円 し emeinschaft lebende Ehegatten dar・ auf, ein bisherzum Gesam加utz舌hlendes Grundstock in Vorbehaltsgut eines der Ehepartner zu o berfUhren, so kann in der not日riellbeu永und航en Aufl Ssung nach 山叩der Dinge 自 zugleich die erforderliche ehevertragiiche R的 elung lIegen・ Der AbschluB einer ausd山 cklich als Ehevertrag gekennzeichneten ぬreinbarung Ist dann ni山 noセ酎endig. t Fall. Das Berufungsgericht geht fUr den von ihm angenommenen Sachverhalt mit Recht davon aus,daB eine entsprechende Anwendung des§166 BGB ausscheidet. Sie steht, wie der VIII. Zi-vilsenat des BGH in einem 台hnlich gelagerten Fall entschieden hat (Urt. v. 12. 7. 1967 一 V川 ZR 70/65, nicht ye巾 ifentlich り, nicht in Frage, wenn ein Vertretungsverhaltriis bei dem Zustandekommen des angefochtenen Rechtsgesch白仕S o berhaupt nicht vorgelegen hat. Dieser Fall sei dem in BGI-IZ 38, 65 eritschiedenen nicht vergleichbar. Auch wenn der Schuldner allein der treibende Teil bei einem Rechtsgesch謝t sei, durch das er VerrnogensstUcke in Benachteiligungsabsicht verschiebe, sei doch eine Anfechtung nach§3Abs.1 Nr.1 AnfGnurbegrUndet, wenn der Anfechtungsgegrier gewuBt habe, daB der Schuldner in Benachteiligungsabsicht handelte. Dieser Rechtsprechung schlieBt sich der erkennende Senat an (vgl. auch Paulus, Zur Zurechnung arglistigen Vertreterhandeins, Festschri仕 fUr Karl Michaelis, 215, 230; RGRK/Steffen, 12. Aufl.,§166 BOB, Rd.Nmn. 1 0, 17; a. A. OLG Celle, BeschluB vom 11. 5. 1978 一8U29/ 78, NJW 1978, 2159 , nur Leitsatz). Zum S日山四巾alt: Der Rechtspfleger hat die beantragte Eintragung zu Unrecht von der Vorlage eines gesonderten Ehevertrages abhangig gemacht. DaB vorliegend im Gegensatz zu dem vom VIII. Zivilsenat e nt-schiedenen Falle der in Benachteiligungsabsicht beschenkte und diese nicht kennende Abk6mmling des Schuldners nicht volljahrig, sondern in seiner Geschaftst貞 higkeit beschはnkt war, rechtfertigteineandere Beurteilung nicht. DerKI. bedurfte fロ r die zum Zwecke des schenkweisen Erwerbs des Eigentums von ihm abgegebenen Willenserkl台rungen nach§107 BGB nicht der Einwilligung seines gesetzlichen ぬrtreters und h証 ト (Le比晒セa nicht amtlich) Zutreffend ist zwar, daB bei fortbestehender GUtergemeinschaft das zum Gesamtgut der Eheleute geh6rende GrundstUck nur in das Alleineigentuni der Bet. zu 2)o bergehen kann, wenn es zu deren Vorbehaltsgut wird. Die Eigenschaft als Vorbehaltsgut der Bet. zu 2) kann das Grundstock nur dadurch erlangen, da6 es durch Ehevertrag der Bet. dazu e虚1自It wird, §1418 Abs. 2 S. 1 BOB. Weiler ist die Obereignung nach aUgemeinen Vorschriften erforderlich. I.ieft Nr. 5 MlttflhiNotk Mai 1986 Die Bet. haben un柵r dem 30. 5. 1 985 einen notariellen Vertrag im Rahmen der ぬrmdgensauseinandersetzung geschlossen, wonach die Bet. zu 2) das in allgemeiner GUtergemeinschaft eingetragene GrundstUcl der Bet. g的en ムhlungvon 100.000 1DM zu Alleineigentum erwerben ,一 sollte. Mit Zwischenvertロgung vom 1. 7. 1985 hat der Rechtspfleger des isbevollm加htigten der Bet. darauf hingewie舶n, daB dem GBA die Beendigung der Gute勺emeinschaft nachgewiesen werden mUsse. Nur nach Aufhebung der GUte円erneinschaft k6nne ein anderes als Vorbehaltsgutvon einem der Ehegatten zu Alleirteigentum erworben werden. Geaen diese Zwi叩hen四 ロauflロ haben die Bet. mii rf Schreiben ihres 碑rfahrensbevollm且chtigtenvom9. 7. 1985 Erinnerung it, Eheleuten stehe es frei. auch w hrend 自 des Bestehens einer GUtergemeinschaft bestimmte ぬrmdgen叩egen-stande aus dem Gesamtgut in das Vo巾ehalisgut zu ロbertロhren. Aus den Grしnden: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.04.1985 Aktenzeichen: IX ZR 141/84 Erschienen in: MittRhNotK 1986, 101-103 Normen in Titel: BGB §§ 107, 166, 181, 1629, 1795; AnfG § 3