OffeneUrteileSuche

IV R 88/81

FG, Entscheidung vom

4mal zitiert
12Zitate

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 27. März 1985 IV R 88/81 EStG § 14, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Zurückbehalten eines Grundstücks bei Betriebsveräußerung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau das Grundstück bebaut, so muß die Bebauung des Grundstücks einem anderen obliegen, die Erwerber müssen also das Bauwerk von einem anderen erhalten. Dieser Andere kann nur derjenige sein, der die Rechtsmacht innehat, das Grundstück als bebautes Grundstück beim Erwerber ankommen zu lassen. Dieser Andere ist nicht die Vielzahl derjenigen, die infolge der Bauherrenkonzeption Vertragsbeziehungen zu den „Erwerbern" eingehen, so daß die vom FG für beachtenswert.gehaltene Frage der Deckungsgleiche von den der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer'unterliegenden Rechtsvorgängen nicht relevant wird. Denn selbst dann, wenn zivilrechtlich wirksame Vertragsbeziehungen zwischen dem „Erwerber im Bauherrenmodell" bzw. einer aus solchen gebildeten „Bauherrengemeinschaft" und Bauhandwerkern usw. zustande gekommen sind, führen diese Vertragsbeziehungen nicht dazu, daß zwischen den an ihnen als Vertragsparteien Beteiligten ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang verwirklicht wird. Diese Verträge stellen sich grunderwerbsteuerrechtlich nur als ein Transportmittel dar, um die Verpflichtungen des Projektanbieters zu erfüllen, die dieser gegenüber den „Erwerbern im Bauherrenmodell" — wenn auch nicht schriftlich festgelegt — eingegangen ist. Soweit sie zivilrechtlich Wirkungen zwischen den an ihnen beteiligten Vertragsparteien auslösen, ist dies ein Ergebnis dessen, daß die „Erwerber im Bauherrenmodell" nach außen im eigenen Namen aufgetreten sind (vgl. auch den in § 164 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken). Der Projektanbieter, der das Grundstück durch Bindung des Grundeigentümers an die Hand bekommen hat in einer Art, die es ihm ermöglicht, das Grundstück zur Grundlage seines Projektes zu machen und den oder die Käufer zu bestimmen, hat die Stellung der in § 1 Abs. 1 Nrn. 6, 7 GrEStG 1983 angesprochenen „Zwischenhändler". Kraft der ihm bezüglich des Grundstücks eingeräumten „Befugnisse" (vgl. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983) ist er in der Lage, den Inhalt und damit auch den Gegenstand des unter Ausnutzung und (verdeckter) Abtretung dieser „Befugnisse" auf den Modellerwerber abzuschließenden, auf Übereignung des Grundstücks gerichteten Vertragswerkes in Übereinstimmung mit diesem zu bestimmen. Durch Einbettung und Überlagerung des verbal auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks gerichteten Kaufvertrages in und durch die Gesamtverpflichtung wird bewirkt, daß der „Erwerber im Bauherrenmodell" ein bebautes Grundstück erhält. Grunderwerbsteuerrechtlich erhebliche Beziehungen (Erwerbsvorgänge) bestehen somit zwischen dem Erwerber auf der einen Seite und dem Grundstückseigentümer sowie dem Projektanbieter auf der anderen Seite. Gegenstand des der Grunderwerbsteuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. V. m. Nrn. 6, 7 GrEStG 1983 unterliegenden Rechtsvorganges ist damit das bebaute Grundstück bzw. der mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit verbundene Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen aber insoweit, als. das FA in die Bemessungsgrundlage auch die Leistungen einbezogen hat, die für die Erstmietervermittlung, die Zwischenfinanzierungskosten, die Vermittlung der Zwischenfinanzierung, die Finanzierungsbetreuung und für die Steuerberatung ausgeworfen sind. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 ist Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 GrEStG 1983 gilt bei einem Kauf der Kaufpreis als Gegenleistung. Leistungen, die nicht den Gegenstand des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsgeschäfts betreffen, haben begrifflich aus der Gegenleistung auszuscheiden. Dabei kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Angemessenheit der einzelnen Leistungsteile (das Verhältnis der gemeinen Werte untereinander) mangels Anhaltspunkte dafür nicht näher geprüft werden. Bedenken könnten insoweit in erster Linie den Posten Finanzierungsbetreuung und Vermittlung der Zwischenfinanzierung begegnen, sind aber auch bei. den anderen pauschal aufgeschlüsselten Leistungen nicht von der Hand zu weisen. Der entsprechend den erworbenen Miteigentumsbruchteilen auf die in der Person des jeweiligen Klägers verwirklichten, der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgänge zu verteilende Gesamtaufwand ist um insgesamt 244 455 DM (für 100 000/100 000) zu kürzen. 19. EStG § 14, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 (Zurückbehalten eines Grundstücks bei Betriebsveräußerung) 1.Veräußert ein Land- oder Forstwirt seinen Betrieb, so steht die unmittelbar auf die Veräußerung erfolgende Verpachtung, des Betriebs durch den Erwerber an den Veräußerer der Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 14 EStG nicht entgegen. 2.Zur Frage, wann bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zurückbehaltene Grundstücksflächen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. BFH, Urteil vom 28.3.1985 — IV R 88/81 — BStBI 1985 II 509 Aus dem Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rd. 55 ha. Durch Vertrag vom 17. September 1970 verkaufte er zum 1. Oktober 1970 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Inventar, dem Forstanteil und Anteilen an einer B-fabrik. Er behielt rd. 3,5 ha Ackerland und rd. 3 ha Hutungen zurück und überführte rd. 3 000 qm Grundstücksfläche mit einem Landarbeiterwohnhaus sowie einen betrieblich genutzten PKW ins Privatvermögen. Zugleich schloß er mit dem Käufer einen Pachtvertrag, nach dem er den Betrieb bis zum Jahr 1982 pachtete. Die zurückbehaltenen Ackerflächen verpachtete der Kläger im Juni 1972; zugleich erklärte er dem Finanzamt gegenüber die Überführung der Ackerflächen und der Hutungen in das Privatvermögen. Der Kläger beantragte, den Gewinn aus der zum 1. Oktober 1970 erfolgten Veräußerung in Höhe von 94290 DM bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 nach §§ 14 und 34 EStG tarifbegünstigt zu versteuern. Das FA lehnte diesen Antrag ab; es behandelte den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres 1970/71 und verteilte ihn zeitanteilig auf die Kalenderjahre 1970/71. Von den Veräußerungskosten ließ das FA den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil bei der Gewinnermittlung gemäß § 55 Abs. 6 EStG nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, soweit er die Gewährung der Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG und den Abzug der dem Grund und Boden zuzurechnenden Veräußerungskosten betraf. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es entschied in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 22 veröffentlichten Urteil, daß bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens die auf den Grund und Boden entfallenden Veräußerungskosten nicht abgesetzt werden könnten, daß jedoch der Gewinn tarifbegünstigt nach den §§ 14 und 34 EStG zu versteuern sei. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Eine Betriebsveräußerung liege nicht vor, weil der Kläger 3,5 ha Ackerland, 3 ha Hutungen und eine rd. 3000 qm große Grundstücksfläche mit einem Landarbeiterwohnhaus sowie einen Betriebs-PKW zurückbehalten habe. Die im Eigentum des Klägers verbliebenen Wirtschaftsgüter stellten noch einen landwirtschaftlichen Betrieb dar; deshalb seien nicht alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs veräußert worden. Die Revision des Finanzamtes hatte keinen Erfolg. 276 MittBayNot 1985 Heft 6 Aus den Gründen: Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers eine Betriebsveräußerung i. S. des § 14 EStG und nach § 34 Abs. 1 und 2 tarifbegünstigt zu versteuern war. Zum Wesen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört — vereinfacht ausgedrückt — einerseits eine auf Gewinn gerichtete land- und forstwirtschaftliche Betätigung (Viehzucht, Ackerbau etc.) und andererseits ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, das der Betätigung als Grundlage dient und sie erst ermöglicht. Veräußerbar ist aber nur das Betriebsvermögen, nicht die Betätigung als solche. Knüpft daher das EStG an den Tatbestand der Betriebsveräußerung wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven besondere steuerliche Folgen, so kann damit als entscheidendes Tatbestandsmerkmal nur die Veräußerung des Betriebsvermögens angesprochen sein. Infolgedessen ist eine Betriebsveräußerung i. S. des §_14 EStG stets dann zu bejahen, wenn das (wirtschaftliche) Eigentum an den Gegenständen bzw. Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens entgeltlich in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen wird. Die Einstellung oder Beendigung der land' und forstwirtschaftlichen Betätigung durch den Veräußerer ist grundsätzlich kein Kriterium der Betriebsveräußerung. Wesentlich ist allein, daß das Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen übergeht (BFH-Urteile vom 24. Januar 1973 1 R 156/71, BFHE 108, 111 , BStBI 111973, 219; vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BFHE 119, 425 , BStBI 11 1976, 670) und es dem Erwerber möglich ist, den Betrieb fortzuführen; unerheblich ist es, ob er dies tatsächlich tut. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. a) Durch den Kaufvertrag vom 17. September 1970 und seine Erfüllung ist das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Wirtschaftsgütern auf den Erwerber übergegangen. Dem steht die Verpachtung des Betriebs an den Kläger nicht entgegen; durch die Verpachtung ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Betrieb nicht beim Verpächter geblieben. b) Wirtschaftsgüter bilden für einen Betrieb vor allem dann eine wesentliche Grundlage, wenn sie zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Behält bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs ein Landwirt landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen in einem erheblichen Umfang zurück, so können diese Flächen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen; die Rechtsprechung des BFH hat beim Zurückbehalten von mehr als 40 v. H. des landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens in der Regel das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage bejaht (Urteil vom 9. Juli 1981 IV R 101/77, BFHE 134, 110, BStBI 11 1982, 20). Im Fachschrifttum wird die Auffassung vertreten, daß, wenn die nicht veräußerten landwirtschaftlichen Grundstücksflächen nicht mehr als 10 v. H. ausmachen, diese im allgemeinen nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen werden können (Leingärtner/ Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnr. 1298; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., Abschn. A Rdnr. 589). Diese prozentualen Grenzen können aber nur Anhaltspunkte sein, bei denen die absoluten Größen und die Bonität der Grundstücke nicht außer acht gelassen werden dürfen. Danach kommt es unabhängig vom Übersteigen der Grenze von 10 v. H. und vom Unterschreitender Grenze von 40 v. H. wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an. MittBayNot 1985 Heft 6 In der Streitsache betrugen die nicht veräußerten Grundstücksflächen etwa 12 v. H. des gesamten Grund und Bodens des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Hierzu hat das FG festgestellt, daß die zurückbehaltenen Flächen insgesamt von untergeordneter Bedeutung und deshalb keine wesentliche Betriebsgrundlagen seien. Diese Feststellungen und die sich daraus ergebende Tatsachenwürdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG konnte insbesondere deshalb zu dieser Würdigung gelangen, weil ein erheblicher Teil der nicht veräußerten Flächen in Hutungen — also landwirtschaftlich wertlosem oder geringwertigem Weideland — bestand. Da außer dem zum Abbruch vorgesehenen Landarbeiterwohnhaus und einem PKW keine weiteren Wirtschaftsgüter zurückbehalten wurden, hat das FG zutreffend entschieden, daß der Kläger mit dem Vertrag vom 17. September 1970 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übertragen hat. c) Dem FG ist auch darin beizupflichten, daß die Verpachtung des Betriebs an den Kläger die Anwendung der Vorschriften des § 34 Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie des § 14 EStG nicht ausschließt (ebenso L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 16 Anm. 10). Wie sich schon aus den eingangs gemachten Ausführungen ergibt, wird der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 EStG und des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG - nämlich die entgeltliche Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums am Betriebsvermögen auf den Erwerber — mit einkommensteuerrechtlicher Wirkung nicht dadurch rückgängig gemacht, daß durch einen im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Vertrag die übereigneten Wirtschaftsgüter an den Übereigner verpachtet werden und dieser damit die land- und forstwirtschaftliche Betätigung fortsetzt. Im gewerblichen Bereich können die Verhältnisse dann anders liegen, wenn wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. die Firma und der Kundenstamm) zurückbehalten und bei der fortgesetzten gewerblichen Betätigung eingesetzt werden (so verhielt es sich im Fall des BFH-Urteils vom 3. Oktober 1984 1 R 119/81, BFHE 142, 433 , BStBI 11 1985, 245). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der §§ 14 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG . Nach der Zwecksetzung dieser Vorschriften wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, weil alle stillen Reserven eines Betriebs aufgedeckt und in einem Veranlagungszeitraum versteuert werden und damit in voller Schärfe der Steuerprogression unterliegen. Die Veräußerung des gesamten Betriebsvermögens und die damit verbundene geballte Realisierung der stillen Reserven rechtfertigt gemäß §§ 14, 16 EStG die Gewährung der Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Veräußernde die land- und forstwirtschaftliche Betätigung als Pächter „fortsetzt" oder nicht. Daß die Fortsetzung derselben betrieblichen Betätigung der Annahme einer Betriebsveräußerung nicht entgegensteht, wird besonders deutlich, wenn der Inhaber zweier gleichartiger land- und forstwirtschaftlicher Teilbetriebe einen Teilbetrieb im ganzen veräußert und den anderen fortführt. Insoweit weist das FG zu Recht darauf hin, daß auch der Steuerpflichtige, der seinen gesamten Betrieb in eine Mitunternehmerschaft einbringt, den durch Auflösung der stillen Reserven entstehenden Gewinn tarifbegünstigt versteuern kann (§ 24 Abs. 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes), obwohl er seine betriebliche Tätigkeit weiterhin als Mitunternehmer fortsetzt. Es kann auch nicht der Auffassung des FA gefolgt werden, daß der veräußerte Betrieb und der gepachtete Betrieb identisch seien. Zwar hat der BFH (Urteil vom 24. Juni 1976 IV R im Fall einer Betriebsaufgabe und Neueröffnung eines Betriebs die Identität bejaht werden müsse, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen mit erheblichen stillen Reserven ohne deren Realisierung in den neuen Betrieb überführt würden. Diese Voraussetzungen liegen aber im Streitfall nicht vor. Werden, wie vorliegend, die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven veräußert und verpachtet der Erwerber das Betriebsvermögen an den Veräußerer zurück, kann eine Identität zwischen dem veräußerten und dem gepachteten Betrieb wegen Fehlens der Identität der wesentichen Betriebsgrundlagen nicht angenommen werden. 20. EStG 1979.§ 7 b Abs. 1 und 2 (Voraussetzungen der erhöhten AfA nach § 7 b) 1.Der Erwerber eines Objekts, das er erst nach der Anschaffung zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung 1. S. des § 7 b EStG 1979 umbaut, kann nicht die erhöhten Absetzungen nach dieser Vorschrift beanspruchen. 2. Die schon beim Erwerb vorhandene Absicht einer Nutzung als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung genügt für die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG 1979 nicht. Die Rechtsgrundsätze des II. Senats des BGH zur Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG (vgl. Urteil vom 15. Februar 1984 11 R 34182, BFHE 140, 477 , BStBI 111984, 452) sind auf den Anwendungsbereich des § 7 b EStG 1979 nicht übertragbar._ BFH, Urteil vom 30.4.1985 — IX R 49/84 — BStBI 1985 II 513 Aus dem Tatbestand: Die Kläger kauften am 14. Oktober 1978 ein gemischtgenutztes Grundstück in der Absicht, das darauf befindliche Gebäude, das im Zeitpunkt des Erwerbs Gaststätten- und Wohnräume enthielt, in ein Zweifamilienhaus umzubauen. Sie begannen mit dem Umbau im Streitjahr 1979 und vollendeten ihn im Jahre 1983. Die Anschaffungskosten für das Gebäude betrugen 95 553 DM; außerdem entstanden im Jahre 1979 Teilherstellungskosten von 14 988 DM. Das Finanzamt bemaß die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Jahre 1979 nach § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 2 v. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 2 211 DM. Erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG 1979 lehnte das FA mit der Begründung ab, bei dem Gebäude habe es sich im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht um ein Zweifamilienhaus gehandelt. Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren auf Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG weiter. Sie meinten, hierfür müsse die beabsichtigte Nutzung als Zweifamilienhaus ebenso wie für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb vom Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) ausreichen. Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Kläger und gab ihrer Klage statt. Die zugelassene Revision des Finanzamtes führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung. Aus den Gründen: 1. Das angefochtene Urteil des FG war aufzuheben, weil es § 7 b Abs. 1 und 2 EStG 1979 verletzt. Das FG hat den Klägern überhöhte Absetzungen unzutreffend zugesprochen; denn der Erwerb eines gemischtgenutzten Gebäudes und dessen Umbau nach seiner Anschaffung zu einem Zweifamilienhaus fallen nicht unter die Begünstigungsvorschrift des §7b EStG 1979. a) Die Kläger können nicht als Bauherren eines Zweifamilienhauses erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 1 EStG 1979 beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre, daß sie im Streitjahr 1979 ein Zweifamilienhaus fertiggestellt hätten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom B. November 1977 Vlll R 110/76, BFHE 123, 560 , BStBI 111978, 82). Dem steht bereits entgegen, daß das Zweifamilienhaus der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG in seiner Gesamtheit erst nach dem Abschluß des Umbaus im Jahre 1983 vollendet wurde. b) Die Kläger sind auch nicht als Erwerber eines Zweifamilienhauses zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG 1979 berechtigt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Erwerber bei im Inland belegenen Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 v. H. Wohnzwecken dienen, im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v. H. der Anschaffungskosten absetzen. Wenn sich hiernach im Falle des Erwerbs eines Objekts die erhöhten Absetzungen nach den Anschaffungskosten des Ein- oder Zweifamilienhauses oder der Eigentumswohnung bestimmen, so kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß es für die Qualifizierung des erworbenen Objekts auf dessen Zustand im Zeitpunkt der Anschaffung ankommt. Eine nach § 7 b EStG 1979 begünstigte Anschaffung ist somit grundsätzlich nur dann gegeben, wenn das erworbene Objekt im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten nach seiner baulichen Gestaltung ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist (ebenso Herrmann/Heuer/Raupach, .Einkommensteuerund Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 7 b EStG , Grüne Blätter, Erläuterungen zu Abs. 1 Anm. II; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., 1981, § 7 b EStG Rdnr. 105 e; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., 1984, § 7 b Anm. 5; Abschn. 54 Abs. 1 Satz 4 EStRL 1984). Diese Ansicht wird auch durch den systematischen Zusammenhang innerhalb des § 7 b EStG 1979 bestätigt. Auch daraus läßt sich herleiten, daß nur solche Objekte begünstigt sind, die als Ein=oder Zweifamilienhaus oder als Eigentumswohnung angeschafft oder fertiggestellt, nicht aber solche, die erst danach in eines dieser Objekte umgebaut worden sind. So sind nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung vorgenommene Baumaßnahmen — wie der BMF zutreffend ausführt — nur noch als Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 7 b Abs. 2 EStG 1979 wie ein gesondertes Objekt begünstigt, sofern sie an einem bestehenden Ein- oder Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung vorgenommen werden (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1975 VIII R 119/72, BFHE 117, 561 , BStBI 111976, 285; vom 30. November 1982 VIII R 128/82, BFHE 138, 31 , BStBI 111983, 408), die zudem vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt sein müssen und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft sein dürfen. Hingegen eröffnet § 7 b Abs. 2 EStG keine erhöhten Absetzungen für Baulichkeiten, die nach ihrer Fertigstellung erst im Wege des Umbaues zu einem begünstigten Objekt werden (BFH-Urteile in BFHE 117, 561 , BStBI 11 1976, 285; vom 15. Juni 1982 VIII R 53/79, BFHE 137, 246 , BStBI II 1983, 194). Die Rechtsansicht des Senats ergibt sich auch daraus, daß mit dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung (§ 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG 1979) der achtjährige Zeitraum für die erhöhten Absetzungen beginnt. Von diesem Zeitpunkt an können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungs- oder MittBayNot 1985 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 27.03.1985 Aktenzeichen: IV R 88/81 Erschienen in: MittBayNot 1985, 276-278 Normen in Titel: EStG § 14, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1