II R 139/71
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück FG München 31. Januar 1985 IV 446/84 GrEStG § 3 Zahl der grunderwerbsteuerlichen Rechtsvorgänge bei Grundstücksverkauf durch eine Bruchteilsgemeinschaft an eine andere Bruchteilsgemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau c) Die Kläger waren in den Jahren 1973 bis 1976 auch nicht Vorbehaltsnießbraucher, so daß ihnen aus diesem Grunde der Nutzungswert des Einfamilienhauses zuzurechnen gewesen wäre (§ 21 Abs. 2 Alternative 1, § 21 a EStG ; vgl. Urteil in BFHE 138, 180 , BStBI 111983, 627). Denn die Kläger nutzten das Einfamilienhaus nicht vergleichbar einem Eigentümer aufgrund eines bei der Eigentumsübertragung vorbehaltenen Nießbrauchs. Zutreffend hat das FG dargelegt, daß der Kläger nicht Vorbehaltsnießbraucher sein konnte, weil er nicht Eigentümer des Grundstücks war und somit nichts zurückbehalten konnte. Die Klägerin war ebenfalls nicht Vorbehaltsnießbraucherin. Vorbehaltsnießbraucherin des unbebauten Grundstücks ist sie nicht geworden, weil keine rechtswirksame Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs zwischen ihr und den Kindern im Schenkungsvertrag getroffen worden ist_ Die Neuvornahme des Rechtsgeschäfts der Einräumung eines dinglich gesicherten Nießbrauchs am 16. Juli 1979 wirkte schon bürgerlich-rechtlich nicht auf die .Vergangenheit bis zum Eintritt der Volljährigkeit zurück. Sie vermochte auch steuerrechtlich keine Rückwirkung zu entfalten. Die von den Kindern nach Eintritt ihrer Volljährigkeit den Eltern eingeräumte Nießbraucherstellung wirkt sich als Tatsache nicht auf Veranlagungszeiträume aus, die vor der Einräumung liegen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 175 AO 1977 Tz. 10); dies gilt auch dann, wenn die Vertragsbeteiligten durch die Vereinbarungen den Zustand haben herstellen wollen, der der Klägerin - als Vorstellung im Zeitpunkt der Schenkung vorschwebte, den rechtlich wirksam herbeizuführen sie aber damals bewußt unterlassen hatte. Vorbehaltsnießbraucherin allein des Gebäudes konnte die Klägerin nicht werden, weil das Gebäude im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Grundstücks auf die Kinder noch nicht vorhanden war. 2. Den Klägern sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch nicht nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zuzurechnen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist dem Nutzenden der Nutzungswert einer ihm ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung nach dieser Vorschrift zuzurechnen, wenn ihm eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist; das gilt auch im Verhältnis von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen zueinander (vgl. BFHE 140, 199 , BStBI 111984,366 [= MittBayNot 84, 153 ], und BFHE 140, 203 BStB1 11 1984, 371 [= MittBayNot 84, 153 ]). Eine gesicherte Rechtsposition in diesem Sinne hat auch derjenige, dem die Wohnung aufgrund einer schuldrechtlich eingeräumten Nutzungsbefugnis überlassen ist. Eine derartige gesicherte Rechtsposition haben die Eltern im vorliegenden Fall jedoch nicht erlangt. a) Im Gegensatz zu dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (GleichberG) vom 18. Juni 1957 (BGBl 1 1957, 609) geltenden Rechtszustand, der den. Eltern und zuvor dem Vater ein nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht am Vermögen des Kindes eingeräumt hatte (vgl. dazu Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10./11. Aufl., 1966, Familienrecht, § 1649 Erläuterungen 1 und 2; Beitzke, Familienrecht, 23. Aufl., 1983, § 28 S. 255) und der die Annahme einer gesicherten Rechtsposition zugelassen hätte, steht den Eltern nunmehr nur die fremdnützige Vermögensverwaltung zu (vgl. dazu auch SoergellLange, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., 1981, § 1649 Rz. 1). Diese berechtigt die Eltern zwar zur Inbesitznahme der den Kindern gehörenden Gegenstände; ihnen wird hierdurch indessen keine gesicherte Rechtsposition im Sinne der neueren Rechtsprechung des BFH ( BFHE 140, 199 , BStBI 11 1984, 366 [= MittBayNot 84, 153 ]) eingeräumt. Denn es fehlt insoweit an einer vertraglichen Rechtsgrundlage. Der Besitz an der Sache allein genügt nicht für die Begründung einer gesicherten Rechtsposition. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß durch das tatsächliche Wohnen im eigenen Haus die Kinder selbst den Tatbestand von § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG erfüllen und daß die elterliche Gewalt die Rechte umfaßt, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen ( § 1631 BGB ) und das Kindesvermögen fremdnützig zu verwalten ( § 1626 BGB ). b) Die Kläger hatten auch nicht etwa deshalb eine gesicherte Rechtsposition, weil die Klägerin das Grundstück ihren Kindern geschenkt hat. Eine Schenkung führt nicht eine eingeschränkte oder geminderte Rechtsposition des Bedachten im Verhältnis zum Schenker herbei. Eine Schenkung unter Auflage ( § 525 BGB ) liegt mangels einer dahingehenden Vereinbarung nicht vor. c) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Haus ganz oder teilweise aus Mitteln der Kinder oder der Kläger errichtet wurde. Denn auch durch die Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung hätten die Kläger keine gesicherte Rechtsposition für die Nutzung des im Eigentum der Kinder stehenden Hauses erlangt. Ein etwaiger Anspruch gemäß §§ 951 Abs. 1, 946 BGB geht auf eine Vergütung in Geld, führt aber nicht zu einer gesicherten Rechtsposition in diesem Sinn. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Problematik des Baus auf fremdem Grund und Boden vgl. auch die Verfügung der OFD Münster vom 11.2.1985 — S 2197 - 49 — St 16 — 31 (abgedruckt in diesem Heft S. 97). 20. § 3 Nr. 1 GrEStG (Zahl der grunderwerbsteuerlichen Rechtsvorgänge bei Grundstücksverkauf durch eine Bruchteiisgemeinschaft an eine andere Bruchtefilsgemeinschaft) Verkaufen Ehegatten•Miteigentümer ein Grundstück an ein Erwerberehepaar zum Miteigentum je zur Hälfte, so sind grunderwerbsteuerlich vier Erwerbsvorgänge gegeben. FG München, Beschluß vom 1.2.1985 — IV 446/84 — AusGrE — mitgeteilt von Notar Michael Senft, Wertingen (Leitsatz nicht amtlich) Aus. dem Tatbestand: Im beim Senat anhängigen Hauptsacheverfahren ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (1983) — GrEStG — streitig, wieviele grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgänge anzunehmen sind, wenn Ehegatten zu Miteigentum ein im Miteigentum von zwei Veräußerern stehendes Grundstück erwerben. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. August 1984 erwarben die Antragsteller (ASt) ein Grundstück zum Miteigentum je zur Hälfte. Der Kaufpreis betrug 12 000 DM. Das Grundstück gehörte bislang dem Veräußerer-Ehepaar zu Miteigentum. Das Finanzamt setzte mit Grunderwerbsteuer (GrESt)-Bescheiden 96 MittBayNot 1985 Heft 2 Im Einspruchsverfahren vertraten die ASt die Auffassung, daß grunderwerbsteuerrechtlich von vier Erwerbsvorgängen auszugehen sei, deren jeweilige Gegenleistung nur 3 000 DM betrage. Demgemäß seien die vier Erwerbe nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der GrESt befreit. Die ASt verwiesen insoweit auf das BFH-Urteil vom 10. April 1957 II 167/56-U, BStBI 111 1957, 213. eigentum an einem Grundstück liegen grunderwerbsteuerrechtlich soviele Erwerbsvorgänge vor, wie Miteigentumsbruchteile je für sich (als Grundstück) erworben werden (vgl. BFH vom 23. Juni 1976 II R 139/71, BStBI 11 1976, 693 [= MittBayNot 1976, 236 ]). Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidungen vom 23.11.1984 wird Bezug genommen. Das FA war der Ansicht, daß im Gegensatz zu dem vom BFH entschiedenen Fall, der nur Erwerbsvorgänge durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten betreffe, bei Erwerbern zu Miteigentum von nur zwei Erwerbsvorgängen auszugehen sei. Das FA verwies insoweit auf Boruttau-EglySigloch, Komm. zum GrEStG, 11. Aufl., Tz. 9 zu § 3. Im Streitfall sind demnach sowohl auf der Veräußerer- als auch auf der Erwerberseite jeweils zwei Erwerbsvorgänge gegeben. Zwei Miteigentümer haben ihre Miteigentumsanteile je an zwei andere Personen veräußert, die ihrerseits Miteigentum erwarben. Jeder Ehegatte des Veräußerer-Ehepaars veräußerte seinen Miteigentumsanteil je zur Hälfte an jeden Ehegatten des Erwerberehepaares. Insgesamt sind demnach grunderwerbsteuerrechtlich vier Erwerbsvorgänge gegeben. Der Senat verweist insoweit auf das BFH-Urteil vom 10. April 1957, das das FA zu Unrecht in der Streitsache für nicht anwendbar hält. Zwar wies der Urteilsfall die Besonderheit auf, daß die Vertragsbeteiligten jeweils in Gütergemeinschaft lebten, doch rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil — wie der BFH ausdrücklich feststellte — für das Gesamthandseigentum keine Besonderheiten gelten, sondern der Anteil am Gesamthandseigentum grunderwerbsteuerrechtlich wie ein Miteigentumsanteil zu behandeln ist. Mit ihren gemeinsam erhobenen Klagen beantragen die ASt sinngemäß, die angefochtenen GrESt-Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufzuheben. Sie sind der Meinung, wenn schon beim Erwerb zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft aus einem anderen Gesamtgut von vier Erwerbsvorgängen auszugehen sei, dies erst recht für den Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft von einer Bruchteilsgemeinschaft gelten müsse. Ferner beantragen die ASt, die Vollziehung der angefochtenen GrEStBescheide auszusetzen. Das FA widersetzt sich einer Vollziehungsaussetzung Aus den Gründen: Die Anträge sind begründet. Soweit in dem Kommentar von Boruttau-Egly-Sigloch (a.a.O.) zur Beurteilung der Zahl der Erwerbsvorgänge beim Erwerb von Miteigentumsanteilen teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Senat bejaht bei der in diesem Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung der Streitsache ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen GrESt-Bescheide im Sinne von § 69 Abs. 2 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 5 000 DM nicht übersteigt. Anmerkung der Schriftleitung: Nach Mitteilung des Einsenders hat das zuständige Finanzamt aufgrund der Beschlußgründe den angegriffenen Steuerbescheid zurückgenommen. Die Beteiligten haben daraufhin das Hauptverfahren für erledigt erklärt. Anteile von Miteigentümern werden grunderwerbsteuerrechtlich wie Alleineigentum behandelt. Bei Erwerb von MitIV. Hinweise für die Praxis 1. Einkommensteuer; hier: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verlängerung der Frist zur Anpassung von Nießbrauchverträgen und bei Ablösung von Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauchrechten Schreiben des Bundesministers •der Finanzen vom 21.3.1985 — Az: IV B 1 — S 2253 — 49/84 — BStBI 1985 1, 121 Bezug: BMF-Schreiben vom 15. November 1984 (BStBI 1 S. 561)* 2. Einkommensteuer; hier: Steuerliche Behandlung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die von Kindern auf dem Grundstück der Eltern errichtet werden Verfügung der OFD Münster vom 11.2.1985—S 2197 — 49 -St 16-31 „In der Praxis ist häufig folgender typischer Sachverhalt zu beurteilen: * MittBayNot 84, 278 ff Zwischen Eltern und einem Kind wird vereinbart, daß das Kind auf einem Grundstück der Eltern ein Gebäude errichten bzw. an ein vorhandenes Gebäude anbauen darf. Dem Kind wird weder Miteigentum am Grundstück noch ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht daran eingeräumt z. B. weil öffentlich-rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder weil die Eltern ihr Vermögen noch nicht — auch nicht teilweise — abgeben und ihre Rechtsposition nicht aufgeben oder einschränken wollen. MittBayNot 1985 Heft 2 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die in Tz. 61 meines Bezugsschreibens bis zum 31. März 1985 gesetzte Frist bis zum-30. September 1985 verlängert. Die verlängerte Frist gilt auch für die. Fälle der Ablösung im Sinne der Tz. 62 meines Bezugsschreibens. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG München Erscheinungsdatum: 31.01.1985 Aktenzeichen: IV 446/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 96-97 Normen in Titel: GrEStG § 3