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IV R 37/78

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 30. Juli 1981 IV R 37/78 EStG 1969 § 7b; EStDV 1969 § 52 Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsteil Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anläßlich der einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Streitjahre 1968 und 1989 vertrat das FA die Ansicht, die Kommanditisten seien nicht Mitunternehmer geworden; es rechnete den Gesellschaftsgewinn den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Das FG wies die Klage ab, Aue den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Wie das FG zutreffend erkannt hat, waren die Kommanditisten nicht mitsteuerlicher Wirkung am Gewinn der KG beteiligt. 1. Nach § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG haben Gesellschafter von Personengesellschaften nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie auch Mitunternehmer sind. Das gilt auch für die Gesellschafter einer KG. Einem Kommanditisten kommtnach ständiger Rechtsprechung die Eigenschaft eines Mitunternehmers nur dann zu, wenn er annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach der Regelung des HGB zustehen (BFH BFHE 127, 188 , BStBI II 1979, 405; BFHE 128, 202, BStB1 II 1979, 620; BFHE 128, 375 , BStBI111979, 670). Nur in diesem Fall kann er Unternehmerinitiative entfalten und trägt er Untemehmerrisiko. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG sollten den Kindern der Komplementäre die Rechte eines Kommanditisten bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres und damit auch In den Streitjahren vorenthalten bleiben. Bls zu diesem Zeitpunkt hatten sich die persönlich haftenden Gesellschafter die Verwaltung der Kommanditanteile vorbehalten. Das bedeutete für die Kinder den Ausschluß von allen Mitwirkungsrechten, die das Gesetz auch für den Kommanditisten vorsieht und durch die er Unternehmerinitiative ausüben kann. Nachdem der Gesellschaftsvertrag ihnen bereits das Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen der Geschäftsführung ( § 164 HGB ) genommen hatte, bedeutete die Übertragung der Verwattungsrechte auch den Verzicht auf die Wahrnehmung der einem Kommanditisten nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte sowie auf die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und auf die Ausübung des Stimmrechts (§§161 Abs. 2,119 HGB). Auch die Vermögensrechte eines Kommendlüsten waren ihnen entzogen, weil die persönlich haftenden Gesellschafter kraft ihres Verwaltungsrechts über die Höhe der Entnahmen ( § 169 HGB ) bestimmten und ihnen auch die Möglichkeit verblieb. die Gesellschaft zu kündigen und mittels der Abfindung den Vermögenswert der Beteiligung zu realisieren. Wie mehrfach entschieden, ist ein in solcher Weise in seinen Rechten beschränkter Kommanditist nicht Mitunternehmer (BFH BFHE 103, 156 , BStBI 111972, 10; BFHE 118, 181 , BStBI II 1976; 328; BFHE 127, 188 , BStBl 111979, 405). Der Senat braucht nicht zu erörtern, ob die Übertragung der Verwaltungsrechte auf die persönlich haftenden Gesellschafter, insbesondere die Abtretung des mit der Gesellschaftsbeteillgung verbundenen Stimmrechts, zivilrechtlich wirksam Ist. Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, daß eine Abspaltung von Verwaltungsrechten von der Gesellschaftsbetelligung rechtlich nicht möglich ist und allenfalls vereinbart werden kann, daß das Stimmrecht des einen Gesellschafters ausgeschlossen sein, dasjenige des anderen Gesellschafters erhöht werden soll ( BGHZ 3, 354 ; BGHZ 20, 363 = DNotZ 1956, 495). Hieraus kann im Streitfall nicht gefolgert werden, die Kommanditisten seien mangels wirksamer Übertragung Ihrer Verwaltungsrechte Mitunternehmer geworden. Die Kommanditisten haben die Beschränkung im Verhältnis zu Ihren Vätern auf sich genommen. Insoweit regelt der Gesellschaftsvertrag Beziehungen zwischen einander nahestehenden Personen. Solche Regelungen müssen klar und eindeutig sein. Rechtspositionen, die ungewiß sind und von den Kommanditisten u. U. erst im Prozeßwege durchgesetzt werden müßten, können dabei nicht berücksichtigt werden (BFHE 118, 181, BStBI 11 1976, 328). Die Väter der Kommanditisten wollten den Gesellschaftsvertrag nur In der abgeschlossenen Form, also unter Verweigerung von Mitunternehmerrechten gegenüber ihren Kindern, durchführen. Zusätzlich spricht im Streitfall gegen die Mitunternehmerschaft der Kinder, daß sie nur am Gewinn, nicht aber an Verlusten der KG teilhaben sollten. Durch eine solche Absprache wird das Unternehmerrislko eines Gesellschafters wesentlich verringert; sie hindert zumindest In Verbindung mit anderen Umständen die Mitunternehmerschaft (BFH BFHE 59, 275, BStBI III 1954, 317; BFHE 98, 21 , BStBl 111970, 320. BFHE 125, 545 , BStBl 111978, 644). 2. DIe hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. Der Entscheidung des FG kann nicht entgegengehalten werden, sie wende fälschlich Rechtsgrundsätze für Familiengesellschaften an, obwohl im Streitfall eine Gesellschaft zwischen zwei Gesellschafterstämmen mit unterschiedlichen Interessen vorliege. Ob ein Gesellschafter Mitunternehmer geworden ist, beurteilt sich für alle Personengesellschaften nach gleichen Maßstäben; für die Gesellschafter von Familiengesellschaften bestehen darin keine besonderen Anforderungen. Im übrigen kann jedoch berücksichtigt werden, daß die Gesellschafterstämme mit gleichen Rechten ausgestattet sind und daß es sich bei der Aufteilung der Rechte innerhalb der Gesellschafterstämme um Regelungen Unter nahen Angehörigen ohne widerstreitende Interessen handelt. Nicht entscheidungserheblich ist auch der Hinweis, daß die Beteiligungen der Kommanditisten auch ohne Abtretung der Verwaltungsrechte der elterlichen Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 2 BGB) und damit der Verwaltung durch die persönlich haftenden Gesellschafter unterlegen hätten, dies aber der Mitunternehmerschaft der Kinder nicht hinderlich sei. Verwaltungsrechte aufgrund des elterlichen Sorgerechts hätten beiden Eltern gemeinsam zugestanden und den Inhalt der Gesellschafterrechte des Kindes nicht verändert. Im Streitfall stand für die persönlich haftenden Gesellschafter bei der Verwaltung nicht das elterliche Sorgerecht, sondern die Ihnen durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumte Befugnis im Vordergrund, die ihnen auch gegenüber dem volljährigen Kind zustand und von ihnen als eigenes Recht ausgeübt werden sollte, Wie weit sie hierbei die Interessen der Kommaridlüsten zu beachten hatten, kann dahinstehen; auch ein dahingehender schuldrechtlicher Anspruch der Kommanditisten würde nichts daran ändern, daß sie sich aufgrund des Gesellschaftsvertrags nicht als Gesellschafter betätigen konnten und deshalb nicht Mitunternehmer waren. Die Rechte von Mitunternehmern und insbesondere die Verfügungsgewalt über den Gewinn standen allein den persönlich haftenden Gesellschaftern zu; nur ihnen ist daher das Gesellschaftsergebnis zuzurechnen, 10. Steuerrecht/Elnkommensteuer - Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsteil (BFH, Urteil vom 30. 7. 1981 -IV R 37/78 - BStBI.111981, 783) EStG 1969 § 7b EStDV 1969 § 52 Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsteil. Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die einen iand- und forstwirtschaftlichen Betrieb von etwa 11 ha Wirtschaftsfläche bewirteehaften. Ihren Gewinn ermitteln sie nach Durchschnittsätzen. Auf dem Anwesen steht ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Hauptgebäude), ferner eine Scheune, in die auch Stallungen eingebaut sind, und ein Schuppen, in dem landwirtsChaftllehe Maschinen und Geräte abgestellt werden. Von dem alten. Im Jahre 1913 errichteten Hauptgebäude, das nach herkömmlicher Welse Wohn• und Wirtschaftsteil unter einem durchgehenden Dach vereinigte, wurde im Jahre 1957 der WirtHeft Nr. 3 mIttRhNote. März 1952 r schaftStell abgerissen und auf einer Grundfläche von 13 m mal 13,80 m neu aufgebaut. Im Wirtschaftsjahr 1968/69 wurde auch der alte Wohnteil abgerissen und - wiederum unter dem durchgehenden Dach - auf einer vergrößerten Grundfläche von 11 m mal 10 m durch einen neuen, nicht unterkellerten Neubau ersetzt, Das Erd- und Dachgeschoß des Wohnteils enthält eine Wohnung die von den Klägern und der Familie ihres Sohnes, der in dem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet. bewohnt wird. Wohn- und Wirtschaftstoil sind durch eine Brandmauer getrennt, die Im Erd- und Dachgeschoß von je einem Durchgang mit Tür unterbrochen ist. Der Wirtschaftsteil ist im Erdgeschoß in eine Diele sowie in mehrere Ställe, ein WC, einen Abstellraum und eine Milchkammer unterteilt. in zwei weiteren Räumen des Wirtschaftsteils, die an die Brandmauer angrenzen, befinden sich eine Ölheizung und zwei Öltanks; die Heizanlage versorgt nur den Wohnteil. Der unterhalb der Milchkammer gelegene Raum, der früher als Waschküche diente, enthält jetzt eine Wasserpumpe, die aus einem Filterbrunnen Wasser in einen Druckbehälter pumpt; von dort führen über einen Verteiler getrennte Leitungen zum Wohnteil, zur Heizungsanlage, zum Wirtschaftsteil und zum Scheunengebäude. Das ganze Anwesen wird über einen im Wohnteil installierten Zähler mit elektrischer Energie versorgt Die Kläger begehrten im Steuerfestsetzungs- und Einspruchsverfahren ohne Erfolg, bei der Berechnung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 12 des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GPL1 1. V. mit § 52 EStbV erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten des Wohnteils abzuziehen. Das FG wies die Klage ab. Gegen das FG-Urtell haben die Kläger die von dem FG zugelassene Revision eingelegt. Aue den Gründen: Die Revision ist nicht begründet Die Kläger können keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG 1989 vornehmen, weil der im Wirtschaftsjahr 1988/69 errichtete Neubau kein selbständiges, als Einfamilienhaus bewertbares Gebäude ist, das zu mehr als 669/3 v.H. Wohnzwecken dient Vielmehr bildet der Neubau zusammen mit dem Wirtschaftsteil eine Gebäudeeinheit 1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Gebäude ein Einfamilienhaus, wenn es nach seiner baulichen Gestaltung im Inneren - nur- eineWohnung enthält ( BFHE 117, 561 , BStBI II 1976, 285). Zur Abgrenzung von Einfamilienhäusern gegenüber anderen Gebäuden ist grundsätzlich auf die äußere bauliche Gestaltung abzustellen, wie dies auch bei der Einheitsbewertung geschieht (BFH BFHE 84, 238 , BStBl III 1966, 87; BFHE 85, 27 , BStBl III 1966, 223). Entgegen der bewertungsrechtlichen Erfassung der Einfamilienhäuser als Unterart der zum Grundvermögen gehörenden Gattung „bebaute Grundstücke" ( § 75 Abs. 1 Nr. 4 BewG ) können bei der Anwendung des § 7b EStG auch solche Gebäude als Einfamilienhäuser zu beurteilen sein, die zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, sofern sie bewertungsrechtlich ohne die Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen als Einfamilienhäuser anzusehen wären (vgl. BFH BFHE 102, 519 , BStBl II 1971, 707). 2. Für Gebäude, die aus einzelnen, eine Gebäudeeinheit bildenden Teilen bestehen, ist - abgesehen von den Fällen des Wohnungs- und Teileigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes - einheitlich zu entscheiden, In welche der Gebäudearten (z. 8. Einfamilienhäuser, Geschäftsgebäude, gemischt genutzte Gebäude) sie einzuordnen sind. Einzelne Gebäudeteile können nicht je einer besonderen Gebäudeart zugeordnet werden. Ob eine Gebäudeeinheit mit unselbständigen Gebäudeteilen oder mehrere selbständige Gebäude vorliegen, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Die Entscheidung ist nach • der Verkehrsauffassung zu treffen, wobei es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die bautechnische Gestaltung ankommt (BFH BFHE 84, 234 , BStBl III 1966, 86). Einzelne Zusammenhänge zwischen mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen, etwa eine gemeinsame Zentralheizungsanlage oder eine gemeinsame elektrische Hauptleitung mit einem einzigen Zähler, begründen keine Gebäudeeinheit (BFH lieft Nr. 3 MittRnNotk März 1982 BFHE 60, 478 , BStBl III 1955, 183; StRK EStG § 7b, Rechtsspruch 44; BFHE 84, 234 , BStBI III 1966, 86). Eine Brandmauer kann dagegen im Einzelfall wie eine halbscheidige Giebelmauer wirken und die Aufteilung in zwei vertikal voneinander getrennte, selbständig zu bewertende Gebäude bewirken. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Brandmauer sowohl im Erdgeschoß als auch im Dachgeschoß durch Zugänge durchbrochen; diese sind dazu bestimmt, den Wohn- und Wirtschaftsteil miteinander zu verbinden. Hinzu kommt, daß die Heizanlage sich im Wirtschaftsteil befindet, aber nur den Wohnteil versorgt Dle Zusammenhänge zwischen den Gebäudeteilen werden durch eine gemeinsame Elektrizitätsund Wasserversorgungsanlage - die allerdings der gesamten Hofstelle dient - verstärkt. Deshalb ist die überwiegend auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung liegende Würdigung des FG, bei dem Hauptgebäude liege eine den Wohn- und Wirtschaftsteil umschließende Gebäudeeinheit vor, rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Vielfalt denkbarer technischer Lösungen für die Gestattung und Verbindung von Gebäuden und Gebäudeteilen lassen sich - auch Im Bereich der Landwirtschaft erhebliche Unterschiede feststellen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall eine differenzierende steuerrechtliche Beurteilung zulässig oder erforderlich machen können (vgl. BFHE 84, 234 , BStBl 1111966, 86). Ob oder unter welchen besonderen Voraussetzungen die Mitbenutzung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes zu landwirtschaftlichen Zwecken die Eigenart als Einfamilienhaus beeinträchtigt, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls dient das Gesamtgebäude nicht - wie § 7b EStG voraussetzt - zu mehr als 86% v.H. Wohnzwecken. Die Entscheidung, in welchem Umfang ein Gebäude Wohnzwecken dient, richtet sich grundsätzlich nach dem Nutzflächenverhältnis (BFHE 102. 519, BStBl II 1971, 707). Dabei Ist der Flächeninhalt nach den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung anzusetzen. Nur ausnahmsweise kann auf das Rauminhaltsverhältnis zurückgegriffen werden. Auf das Wertverhältnis der Wohn- und Wirtschaftszwecken dienenden Gebäudeteile zueinander-das die Revision für maßgebend hält- kommt es hingegen nicht an. 11, Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Erwerb eines Grundstückes durch Ehegatten zur Teilung des Gesamtguts (BFH, Urteil vom 29. 7. 1981 -II R 48/78 - BSt131.111981, 770) GrEStG § 3 Nr. 5 BGB §§ 1416, 1418, 1471, 1480. 1481 Ein Ehegatte erwirbt ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück dann "zur Teilung des Gesamtguts" und damit steuerfrei, wenn der Erwerb geschieht zur Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich des Gesamtguts nach beendeter Gütergemeinschaft, nicht dagegen, wenn bei fortbestehender Gütergemeinschaft das Grundstück aus dem Gesamtgut ausgegliedert und durch Ehevertrag zu seinem Vorbehaltsgut erklärt wird. Zum Sachverhalt: Die Klägerin und Ihr Ehemann, ein Kaufmann. hatten durch Ehevertrag vom 21. 5, 1958 Gütergemeinschaft vereinbart. Zu Ihrem gemelnschaftilchen Vermögen (Gesamtgut) gehörten mehrere Grundstücke. Auf einem der Grundstücke betrieben sie eine Gastwirtschaft. Durch weiteren Ehevertrag vom 21. 12. 1973 samt Nachtrag vom 28. 1. 1974 erklärten sie die Grundstücke sowie die Gastwirtschaft zum Vorbehaltsgut der Klägerin. Gleichzeitig erklärten sie, sie setzten sich hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände in der Weise auseinander, daß die Klägerin den Grundbesitz zum Allelneigentum, die Gastwirtschaft als Alleinberechtigte erhält Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 30.07.1981 Aktenzeichen: IV R 37/78 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 48-49 Normen in Titel: EStG 1969 § 7b; EStDV 1969 § 52