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I R 185/75

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. Juni 1977 I R 185/75 Steuerliche Auswirkungen der Gütergemeinschaft auf einen vom Ehemann betriebenen Gewerbebetrieb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 27. BGB§1415ff.; EStG§15 (Steuerliche Auswirkungen der Gütergemeinschaft auf einen vom Ehemann betriebenen Gewerbebetrieb) Leben Ehegatten in Gütergemeinschaft und betreibt ein Ehegatte allein einen Gewerbebetrieb, so ist der andere Ehegatte nicht Mitunternehmer, wenn im Gewerbebetrieb die persönliche Arbeitsleistung des Betriebsinhabers im Vordergrund steht und im Betrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt ist. BFH, Urteil vom 22. 6. 1977 一I R 185/75 一 Aus dem Tatbestand: Der in Gütergemeinschaft lebende Steuerpflichtige betrieb eine Klempnerei und einen Installationsbetrieb. Die Gewinne kürzte er um Rückstellungen für eine der Ehefrau zugesagte Pension sowie um Löhne und Pachtzahlungen an seine Ehefrau . Das FA setzte bei den EinkSt-Veranlagungen diese Beträge nicht gewinnmindernd ab. Ebenso verfuhr es bei den nach §35b GewStG berichtigten GewSt-Meßbescheiden. – Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Stpfl. machte geltend, er sei Eigentümer des Betriebs und könne deshalb Gehälter, Pachten und Rückstellungen für seine Ehefrau steuerlich absetzen. Das FG führte demgegenüber aus, wer Mitunternehmer sei, hänge nicht allein davon ab, wer als Firmeninhaber eingetreten sei. Entscheidend sei, wer nach dem Gesamtbild Unternehmerinitative entwickle und Unternehmerrisiko trage. Dementsprechend sei im BFH-Urteil vom 1.3.1966 I 226/64 (BStBl 1966 III S. 277) entschieden, daß in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten Mitunternehmer des zum Gesamtgut gehörenden Gewerbebetriebs seien; beide seien am Vermögen einschl. der stillen Reserven beteiligt; da der Ertrag in das Gesamtgut fließe und da für betriebliche Schulden das Betriebsvermögen und auch das übrige Gesamtgut hafte, werde das Vermögen beider Ehegatten von der Chance des Gewinns und der Gefahr des Verlustes getroffen. Das gelte auch, wenn nach den Vereinbarungen im Ehevertrag der Ehemann das Gesamtgut allein verwalte. – Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung. Aus den Gründen: Nach dem BFH-Gutachten vom 18. 2. 1959 VI D 1/58 S (BStBI 1959 lII S. 263) kann man die gleichmäßige Zurechnung von Einkünften an Ehegatten bei Gütergemeinschaft nicht schon aus §11 Nr.5 StAnpG( §39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) herleiten. Dem ist zuzustimmen. Güterrechtliche Vereinbarungen haben keine unmittelbare Wirkung für die EinkSt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eheleute eine Einkunftsart nach §2 Abs. 1 i. V. m.§§13 bis 24 EStG haben. Das ist z. B. der Fall, wenn Eheleute zur Gütergemeinschaft gehörende Gegenstande gemeinschaftlich vermieten; dann haben sie beide Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§21 EStG). Dagegen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit( §19 EStG ) oder aus selbständiger Arbeit (§18 EStG), die aus der persönlichen Arbeitsleistung eines Ehegatten stammen, diesem Ehegatten allein zuzurechnen. Daß der andere Ehegatte über das Gesamtgut am Ergebnis der persönlichen Arbeitsleistung seines Ehegatten teilnimmt, beeinflußt die Zurechnung der Einkünfte nicht. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ( §2 Abs. 1 Satz 2 GewStG , §15 EStG ,§1 Abs. 1 GewStDV) ist also eine Mitunternehmerschaft( §15 Nr. 2 EStG ) nicht schon anzunehmen, wenn ein Ehegatte ein Handelsgewerbe betreibt, die Einkünfte in das Gesamtgut fallen und das Gesamtgut für die Schulden haftet. Allerdings hängt die Mitunternehmerschaft nicht davon ab, ob eine Person Gesellschafter im zivilrechtlichen Sinne ist. Nicht jeder Gesellschafter ist auch Mitunternehmer im steuerlichen Sinne; Mitunternehmer kann auch sein, wer nicht, noch nicht oder nicht mehr Gesellschafter ist (BFH-Urteil vom 28. 11. 1974 1 R 232/72, BStBI 1975 II S. 498). Mitunternehmer ist, wer eine Unternehmerinitiative entfalten kann und Unternehmerrisiko trägt. Die bloß vermögensrechtliche Verbundenheit mit dem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten über das Gesamtgut enthält kein Unternehmerrisiko. Bei einer Mitunternehmerschaft müssen vielmehr beide Ehegatten i.S. von §1 Abs. 1 GewStDV gemeinschaftlich eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausüben, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Dabei braucht allerdings – ebenso wie bei der atypischen stillen Gesellschaft und der atypischen Unterbeteiligung – nur ein Ehegatte nach außen aufzutreten. Gewerbliche Einkünfte ( §15 EStG ) werden gewöhnlich durch Einsatz von Betriebskapital und Unternehmertätigkeit erzielt. Da bei einer Gütergemeinschaft das Betriebskapital beiden Ehegatten gehört, erfüllen beide durch den Einsatz dieses Kapitals die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 GewStDV. Eine Mitunternehmerschaft scheitert auch nicht am Erfordernis der Unternehmerinitiative beider Ehegatten. Die Unternehmerinitiative hat bei den verschiedenen Formen der Mitunternehmerschaft verschiedenes Gewicht. Das verdeutlicht die gegenüber dem Komplementär geminderte Einflußmöglichkeit des Kommanditisten (§164 HGB). Betreibt der Ehemann handelsrechtlich das Gewerbe allein und verwaltet er zugleich das Gesamtgut, so folgt die Unternehmerinitiative der Ehefrau aus den Mitwirkungsrechten, die ihr nach den Vorschriften über die Gütergemeinschaft zustehen (§§1423 bis 1425 BGB), i. V. m. den Kontrollrechten (§1435 BGB). Diese Unternehmerinitiative ist nicht schwacher als die eines (atypischen) Unterbeteiligten, der nach den Grundsätzen des BFH – Beschlusses vom 5.11.1973 GrS 3/72 (BStBl 1974 II S. 414) Mitunternehmer ist. Es kann aber auch so liegen, dass die persönliche Arbeitsleistung des Ehegatten, der das Gewerbe handelsrechtlich allein betreibt, gegenüber dem Betriebskapital das beiden Eheleuten gehört, in den Vordergrund tritt. Das im BFH- Urteil vom 7. 10. 1976 IV R 50/72 (BStBI 1977 II S. 201) in der Regel für selbständige Handelsvertreter angenommen worden, auch wenn die dem Gewerbebetrieb dienenden materiellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. die Kfz und die Büroeinrichtung sowie Geld, zum Gesamtgut gehören. Dieser Grundsatz ist aber nicht auf Handelsvertreter beschränkt, sondern gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Handwerksbetriebe. Anders ist es, wenn der Betrieb z. B. auf einem Grundstück betrieben wird, das zum Gesamtgut gehört. Entscheidend ist, ob das zum Gesamtgut gehörende, im Betrieb eingesetzte Betriebskapital ins Gewicht fällt. Im Streitfall steht nicht fest, ob der Stpfl. Betriebskapital einsetzte, das zum Gesamtgut gehörte, und ob das Betriebskapital ins Gewicht fiel. Daß der Stpfl. Pachtzahlungen an seine Ehefrau abzog, läßt allein nicht erkennen, zu welcher Vermögensmasse der Eheleute der,,Verpachtungsgegenstand" gehörte. Das FG muß diese Feststellungen nachholen. Nimmt das FG Mitunternehmerschaft an, so wäre die Tatsache, daß die Ehefrau bei früheren GewSt Festsetzungen nicht als Mitunternehmer behandelt wurde, ohne Bedeutung. Hat das FA sich bei früheren Veranlagungen geirrt, so ist dieser Irrtum sobald wie möglich richtigzustellen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.06.1977 Aktenzeichen: I R 185/75 Rechtsgebiete: sonstiges Handels- und Gesellschaftsrecht Sonstiges Steuerrecht Erschienen in: MittBayNot 1978, 35-36