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Beschluss

C-23/18

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:C:2018:761
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Entscheidungsgründe
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 13. September 2018( * ) „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 281 Abs. 2 AEUV – Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Änderung der Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Unterbleiben – Art. 267 AEUV – Nationale Gerichte, die dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen – Unterbleiben – Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzuständigkeit der Unionsgerichte – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“ In der Rechtssache C‑23/18 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Januar 2018, Ccc Event Management GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Wathelet, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Ccc Event Management GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union (T‑363/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:798), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr zum einen dadurch entstanden sein soll, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es unterlassen hat, gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Antrag auf Änderung der Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, und zum anderen dadurch, dass die nationalen Gerichte es unterlassen haben, nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss 2 Mit Klageschrift, die am 8. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Schadensersatzklage gegen den Gerichtshof der Europäischen Union. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung zum Teil als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend und zum Teil wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. 4 Hierzu hat das Gericht in Rn. 6 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass es im Bereich der außervertraglichen Haftung nach den Art. 268 und 340 AEUV nur für Klagen auf Ersatz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden zuständig sei. 5 In Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hinzugefügt, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe von einer Reihe von Voraussetzungen abhänge, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. 6 In Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen seien, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliege. 7 Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit, die darin bestehen soll, dass der Gerichtshof der Europäischen Union keinen Antrag auf Änderung der Bestimmungen seiner Satzung über Vorabentscheidungsersuchen gestellt habe, hat das Gericht in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass nach Art. 281 Abs. 2 AEUV das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Satzung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren entweder auf Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union oder auf Vorschlag der Europäischen Kommission ändern könnten. 8 In Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daraus den Schluss gezogen, dass es kein rechtswidriges Verhalten darstellen könne, dass der Gerichtshof der Europäischen Union keinen Antrag auf Änderung der Bestimmungen seiner Satzung über Vorabentscheidungsersuchen gestellt habe, da es ihm freistehe, eine solche Änderung vorzuschlagen. 9 Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit, die darin bestehen soll, dass die nationalen Höchstgerichte dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hätten, hat das Gericht in den Rn. 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Verhalten, das einen Schaden verursacht haben solle, im vorliegenden Fall von einem nationalen Gericht ausgehe, das weder ein Organ noch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union sei, so dass die Tatsache, dass es dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, dem Gerichtshof nicht zugerechnet werden könne. Anträge der Rechtsmittelführerin 10 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über die Klage gegen den Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – hilfsweise, festzustellen, dass diese Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, und selbst in der Sache zu entscheiden sowie – dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel 11 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen. 12 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden. Vorbringen der Rechtsmittelführerin 13 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel, das sich ausdrücklich gegen die Rn. 6 bis 12 des angefochtenen Beschlusses richtet, darauf, dass das Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es unterlassen habe, einen Antrag auf Änderungen der Bestimmungen seiner Satzung über Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, zu Unrecht verneint habe. 14 Der Sache nach beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Möglichkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, eine Änderung der Bestimmungen seiner Satzung zu beantragen, als bloße ihm zustehende Befugnis eingestuft habe. 15 Hierzu trägt sie vor, der Gerichtshof der Europäischen Union sei verpflichtet, alles daranzusetzen, den Hauptzweck von Art. 267 AEUV zu erreichen, der darin bestehe, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. 16 Zudem sei ausschließlich der Gerichtshof dafür zuständig, in letzter Instanz festzustellen, ob eine Vorlagefrage zulässig sei und ob ihre Beantwortung für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts erforderlich sei. In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof der Europäischen Union daher darüber zu wachen, dass mit seiner Satzung und mit der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die gleichen Ziele verfolgt würden wie mit Art. 267 AEUV. 17 Aufgrund dessen sei der Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet, gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV einen Antrag auf Änderung seiner Satzung zu stellen. Unterlasse er dies, handele er rechtswidrig, was die außervertragliche Haftung der Union für den Schaden auslösen könne, der den Parteien eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht entstanden sei, das es abgelehnt habe, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, und das Unionsrecht falsch ausgelegt habe. 18 Das Ziel der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts könne nur verwirklicht werden, wenn sämtliche nationalen Entscheidungen über die Einholung einer Vorabentscheidung einschließlich derjenigen, mit denen die Vorlage einer Frage abgelehnt werde, dem Gerichtshof übermittelt würden. 19 Etwaige Fehler bei der Auslegung des Unionsrechts durch nationale Höchstgerichte, deren Entscheidungen, mit denen eine Vorlage zur Vorabentscheidung abgelehnt werde, nach internem Recht nicht mehr anfechtbar seien, ließen sich vermeiden, wenn der Gerichtshof Art. 267 AEUV verbindlich auslegen oder einen Antrag stellen würde, Art. 23 seiner Satzung gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV in der Weise zu ändern, dass ihm auch alle Entscheidungen nationaler Gerichte vorzulegen seien, mit denen die Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung abgelehnt werde. 20 Überdies bestehe ein Widerspruch und damit eine Unvereinbarkeit zwischen dem Inhalt von Art. 267 Abs. 2 AEUV und dem Inhalt von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass es seine Haftung als Unionsorgan auslöse, wenn er keinen Antrag gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV stelle. Würdigung durch den Gerichtshof 21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Rechtsmittel zwar formal gegen die Rn. 6 bis 12 des angefochtenen Beschlusses richtet, die Rechtsmittelführerin aber in Bezug auf dessen Rn. 6 bis 9 lediglich Rechtsfehler des Gerichts rügt, ohne ein rechtliches Argument vorzubringen, dem sich entnehmen ließe, wodurch das Gericht bei seiner Darstellung der ständigen Rechtsprechung zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union einen Rechtsfehler begangen haben soll. 22 Daher ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Rn. 6 bis 9 des angefochtenen Beschlusses richtet, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. 23 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das sich gegen die Rn. 10 bis 12 des angefochtenen Beschlusses richtet und mit dem sie rügt, dass der Gerichtshof es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Änderung der geltenden Vorschriften über Vorabentscheidungsersuchen zu beantragen, ist festzustellen, dass nach Art. 281 Abs. 2 AEUV das Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Vorschriften der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ändern können. 24 Aus der genannten Vorschrift geht hervor, dass diese beiden Organe entweder auf Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschließen. 25 Daraus hat das Gericht in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses zu Recht den Schluss gezogen, dass es dem Gerichtshof der Europäischen Union freisteht, ein Verfahren zur Änderung der Vorschriften über Vorabentscheidungsersuchen in die Wege zu leiten. 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Unterlassungen der Unionsorgane nur dann die Haftung der Union begründen können, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Unionsvorschrift ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 58). 27 Jedenfalls besteht auch dann, wenn das betreffende Organ von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, keine Gewissheit über den Ausgang des anschließenden Gesetzgebungsverfahrens. Sollte das Verfahren nicht zum Erfolg führen, könnte ihm dies daher nicht angelastet werden. 28 Folglich ist das Gericht in Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es kein rechtswidriges Verhalten darstellen kann, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es unterlassen hat, einen Antrag auf Änderung der Vorschriften seiner Satzung über Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. 29 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Gerichtshof verpflichtet sei, einen solchen Antrag zu stellen, und einen Rechtsverstoß begehe, wenn er dies unterlasse, ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 30 Auch dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, zwischen dem Inhalt von Art. 267 Abs. 2 AEUV und dem Inhalt von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehe ein Widerspruch, kann nicht gefolgt werden. 31 Aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV und von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht eindeutig hervor, dass nur Entscheidungen der nationalen Gerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen enthalten, dem Gerichtshof zu übermitteln sind (Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 21, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 21). 32 Daher sehen diese Bestimmungen keine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Übermittlung von Entscheidungen an den Gerichtshof vor, die zum Inhalt haben, dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 22, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 22). 33 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin besteht zwischen Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Unvereinbarkeit, die eine restriktive Auslegung oder gar einen Antrag auf Änderung der Satzung erfordern könnte, um zu verhindern, dass nationale Höchstgerichte Fehler bei der Auslegung des Unionsrechts begehen. 34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht nämlich die Vorlage zur Vorabentscheidung auf einem Dialog zwischen den Gerichten, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit einer Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91, und vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 66; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 16, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 16). Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung unabhängig und in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C‑72/14 und C‑197/14, EU:C:2015:564, Rn. 59, sowie Beschluss vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 16). 35 Außerdem besteht eines der wesentlichen Merkmale des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV darin, dass der Gerichtshof eine ihm gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts eher abstrakt und allgemein beantwortet, während es Sache des vorlegenden Gerichts ist, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs zu entscheiden (Urteil vom 15. November 2007, International Mail Spain, C‑162/06, EU:C:2007:681, Rn. 24). 36 Daraus folgt zum einen, dass der Gerichtshof nicht von sich aus im Wege der Vorabentscheidung über eine die Auslegung oder die Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts betreffende Frage entscheiden kann, ohne durch eine hierauf gerichtete Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats darum ersucht worden zu sein. 37 Zum anderen muss, wenn das Versäumnis eines nationalen Gerichts, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, dem Gerichtshof nicht zuzurechnen ist, das Gleiche gelten, wenn das nationale Gericht einen Fehler bei der Auslegung des Unionsrechts und seiner Anwendung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit begeht. 38 Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, die Möglichkeit, diesen Mitgliedstaat vor seinen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C‑160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18). 39 Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Kosten 40 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, ohne dass die Rechtsmittelschrift dem Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt wurde, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Ccc Event Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 13. September 2018 Der Kanzler Der Präsident der Zehnten Kammer A. Calot Escobar E. Levits * Verfahrenssprache: Deutsch.