Urteil
T-726/14
Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:EU:T:2017:324
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Entscheidungsgründe
BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer) 10. Mai 2017 ( 1 ) „Berichtigung des Urteils“ In der Rechtssache T‑726/14, Novar GmbH mit Sitz in Albstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R.Weede, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten, Beklagter, betreffend eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz eines materiellen Schadens in Form von Anwaltskosten, der der Klägerin aus einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen habe, entstanden sein soll, erlässt DAS GERICHT (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kanninen sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und L. Calvo‑Sotelo Ibáñez‑Martín, Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss 1 Das Gericht hat das Urteil vom 17. Februar 2017, Novar/EUIPO ( T‑726/14 , EU:T:2017:99 ) erlassen. 2 Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der in Rn. 5 dieses Urteils festgestellte Schreibfehler zu berichtigen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: In Rn. 5 des Urteils muss es statt „Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 änderte das EUIPO seine Praxis der Anwendung von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 dahin, dass es seither in Fällen, in denen der Widerspruch auf eine internationale Registrierung unter Benennung der Union gestützt wird, Auszüge aus der EUIPO‑Datenbank „CTM-Online“ bzw. „TM View“ nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Existenz einer älteren Marke betrachtet. Diese neue Praxis wurde für alle ab dem 1. Juli 2012 eingelegten Widersprüche befolgt.“ heißen: „Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 änderte das EUIPO seine Praxis der Anwendung von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 dahin, dass es seither in Fällen, in denen der Widerspruch auf eine internationale Registrierung unter Benennung der Union gestützt wird, Auszüge aus der EUIPO‑Datenbank „CTM-Online“ nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Existenz einer älteren Marke betrachtet. Diese neue Praxis wurde für alle ab dem 1. Juli 2012 eingelegten Widersprüche befolgt“. Luxemburg, den 10. Mai 2017 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident H. Kanninen ( 1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.