Urteil
C-193/17
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nationale Regelung, die nur Angehörigen bestimmter Kirchen an einem religiösen Feiertag bezahlte Ruhe gewährt und nur diesen bei Arbeit an diesem Tag Feiertagsentgelt zuspricht, stellt unmittelbare Diskriminierung wegen Religion dar (Richtlinie 2000/78 Art.1, Art.2 Abs.2 lit.a).
• Eine solche ungleiche Regelung kann weder als gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art.2 Abs.5) noch als zulässige positive/spezifische Maßnahme zum Ausgleich von Benachteiligungen (Art.7 Abs.1) im Sinne der Richtlinie 2000/78 angesehen werden.
• Solange der Mitgliedstaat die diskriminierende Regelung nicht ändert, sind nationale Gerichte/Arbeitgeber verpflichtet, betroffene Arbeitnehmer gleich zu behandeln; nach Art.21 Charta muss ein privater Arbeitgeber auf Verlangen auch nichtrituelle Arbeitnehmer am Karfreitag freistellen und bei Ablehnung Feiertagsentgelt zahlen.
Entscheidungsgründe
Unmittelbare Religionsdiskriminierung durch ausschließliche Feiertagsregelung (Karfreitag) • Nationale Regelung, die nur Angehörigen bestimmter Kirchen an einem religiösen Feiertag bezahlte Ruhe gewährt und nur diesen bei Arbeit an diesem Tag Feiertagsentgelt zuspricht, stellt unmittelbare Diskriminierung wegen Religion dar (Richtlinie 2000/78 Art.1, Art.2 Abs.2 lit.a). • Eine solche ungleiche Regelung kann weder als gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art.2 Abs.5) noch als zulässige positive/spezifische Maßnahme zum Ausgleich von Benachteiligungen (Art.7 Abs.1) im Sinne der Richtlinie 2000/78 angesehen werden. • Solange der Mitgliedstaat die diskriminierende Regelung nicht ändert, sind nationale Gerichte/Arbeitgeber verpflichtet, betroffene Arbeitnehmer gleich zu behandeln; nach Art.21 Charta muss ein privater Arbeitgeber auf Verlangen auch nichtrituelle Arbeitnehmer am Karfreitag freistellen und bei Ablehnung Feiertagsentgelt zahlen. A. Der Fall betrifft Cresco Investigation GmbH und Arbeitnehmer M. A., der am Karfreitag arbeitete und Feiertagsentgelt begehrt. B. Österreichisches Arbeitsruhegesetz gewährt nur Angehörigen bestimmter evangelischer und verwandter Kirchen am Karfreitag eine 24-stündige Ruhezeit und bei Arbeit ein zusätzliches Entgelt (§§7,9 ARG). C. M. A. gehört nicht zu diesen Kirchen und beansprucht deshalb 109,09 Euro Feiertagsentgelt. D. Das nationale Verfahren führte zur Vorlage mehrerer Fragen an den EuGH zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der Richtlinie 2000/78 und Art.21 der Charta. E. Kernfragen betrafen: unmittelbare Diskriminierung, Rechtfertigung nach Art.2 Abs.5 oder Art.7 Abs.1 und die Rechtsfolgen für private Arbeitgeber, solange der Gesetzgeber nicht handelt. F. Das vorlegende Gericht durfte die unionsrechtliche Prüfung nicht für unzuständig erklären; der EuGH erörterte Vergleichbarkeit, Ziel der Regelung und Folgen einer unionsrechtswidrigen Vorschrift. • Rechtlicher Rahmen: Richtlinie 2000/78 Ziel ist Gleichbehandlung in Beschäftigung (Art.1); unmittelbare Diskriminierung definiert in Art.2 Abs.2 lit.a; Ausnahmen nach Art.2 Abs.5 und positive Maßnahmen nach Art.7 Abs.1 möglich, aber eng auszulegen. • Feststellung einer differenzierenden Maßnahme: §7 Abs.3 ARG gewährt formell nur bestimmten Kirchen den Karfreitag als Feiertag und koppelt Feiertagsentgelt an diese Zugehörigkeit; die Differenzierung beruht unmittelbar auf Religion und betrifft vergleichbare Situationen (Arbeit an Karfreitag). Damit liegt unmittelbare Diskriminierung wegen Religion vor (Art.2 Abs.2 lit.a der Richtlinie). • Unzulässigkeit der Rechtfertigungen: Art.2 Abs.5 (Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) ist eng auszulegen; die nationale Maßnahme ist nicht notwendig, weil religiöse Bedürfnisse anderer Arbeitnehmer durch Fürsorgepflichten und betriebliche Regelungen auch anders berücksichtigt werden können. Art.7 Abs.1 (positive Maßnahmen) rechtfertigt die Vorschrift nicht, weil die Maßnahme über das zur Beseitigung möglicher Benachteiligungen Erforderliche hinausgeht und den Gleichheitsgrundsatz nicht so weit wie möglich wahrt. • Folgen für nationale Gerichte und Arbeitgeber: Richtlinie begründet keine unmittelbaren Rechte gegenüber Privaten, wohl aber Art.21 Charta als unionsrechtsverbindliches Diskriminierungsverbot. Nationale Gerichte müssen unionsrechtskonforme Auslegung prüfen; wenn diese nicht möglich ist und eine unionsrechtswidrige Diskriminierung feststeht, sind diskriminierende nationale Bestimmungen außer Anwendung zu lassen bzw. so zu wirken, dass die Benachteiligten die gleichen Vorteile erhalten wie die Begünstigten. • Konkrete Rechtsfolgen: Solange der Mitgliedstaat die gesetzliche Regelung nicht ändert, müssen private Arbeitgeber die gleichheitswidrige Lücke ausgleichen: Arbeitnehmer, die keiner der genannten Kirchen angehören und rechtzeitig den Wunsch vortragen, am Karfreitag nicht zu arbeiten, sind gleich zu behandeln; weist der Arbeitgeber den Wunsch zurück, steht dem Arbeitnehmer das Feiertagsentgelt nach §9 Abs.5 ARG gegen den Arbeitgeber zu. • Zuständigkeit und Grundrechte: Art.17 AEUV/Erklärung Nr.11 schützen den Status von Kirchen, entziehen aber unionsrechtlicher Kontrolle nicht die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Antidiskriminierungsrichtlinie; Art.21 Charta gewährt Einzelnen unmittelbaren Schutz gegen Diskriminierung in Bereichen des Unionsrechts. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefragen wie folgt: Die nationale Regelung, die den Karfreitag nur bestimmten Kirchenangehörigen als Feiertag gewährt und nur diesen bei Arbeit ein Zusatzentgelt zuspricht, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art.1 i.V.m. Art.2 Abs.2 lit.a der Richtlinie 2000/78 dar. Diese unterschiedliche Behandlung kann weder als durch Art.2 Abs.5 gerechtfertigt noch als durch Art.7 Abs.1 der Richtlinie gedeckt angesehen werden. Weiter ist Art.21 der Charta dahin auszulegen, dass solange der Mitgliedstaat die diskriminierende Vorschrift nicht beseitigt hat, ein privater Arbeitgeber, der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auf Antrag auch Arbeitnehmern, die keiner der genannten Kirchen angehören, am Karfreitag die Freistellung zu gewähren; lehnt er den Antrag ab, sind diese Arbeitnehmer so zu behandeln, wie die begünstigte Gruppe behandelt wird, und haben Anspruch auf das Zusatzentgelt für an diesem Tag geleistete Arbeit. Nationalen Gerichten obliegt es, unionsrechtswidrige Bestimmungen außer Anwendung zu lassen und den aus Art.21 der Charta folgenden Schutz sicherzustellen.