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Urteil

C-93/17

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hellenische Republik verletzte Art.260 Abs.1 AEUV, weil sie das Urteil des Gerichtshofs vom 28.6.2012 nicht durchgeführt hatte. • Ein Mitgliedstaat muss rechtswidrige, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Staatshilfen tatsächlich zurückfordern; alternative Vereinbarungen mit der Kommission sind nur wirksam, wenn alle zugesagten Maßnahmen erfüllt werden. • Bei andauernder Nichterfüllung kann der Gerichtshof finanzielle Sanktionen in Form von Zwangsgeld und Pauschalbetrag verhängen; Höhe und Periodizität sind nach Schwere, Dauer und Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Nichtdurchführung von Rückforderungsmaßnahmen staatlicher Beihilfen und Verhängung finanzieller Sanktionen • Die Hellenische Republik verletzte Art.260 Abs.1 AEUV, weil sie das Urteil des Gerichtshofs vom 28.6.2012 nicht durchgeführt hatte. • Ein Mitgliedstaat muss rechtswidrige, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Staatshilfen tatsächlich zurückfordern; alternative Vereinbarungen mit der Kommission sind nur wirksam, wenn alle zugesagten Maßnahmen erfüllt werden. • Bei andauernder Nichterfüllung kann der Gerichtshof finanzielle Sanktionen in Form von Zwangsgeld und Pauschalbetrag verhängen; Höhe und Periodizität sind nach Schwere, Dauer und Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats zu bemessen. Die Kommission klagte gegen die Hellenische Republik wegen Nichtdurchführung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen zugunsten der Hellenic Shipyards (ENAE). Die Kommission hatte 2008 festgestellt, dass Griechenland ENAE Beihilfen gewährt hatte, die zurückzufordern seien. Griechenland und ENAE vereinbarten 2010 mit der Kommission alternative Durchführungsschritte (u.a. Verkauf zivilen Vermögens, Verzicht auf Konzession des Trockendocks, Unterbrechung ziviler Tätigkeiten). Der Gerichtshof stellte bereits 2012 die Vertragsverletzung fest. Die Kommission leitete 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.260 Abs.2 AEUV ein; maßgeblicher Prüfzeitpunkt war der 27.1.2015. Griechenland unternahm einzelne Maßnahmen (Gesetze, Rückzahlungsanordnungen, Pfändungen, Anmeldung der Forderung im Sonderverwaltungsverfahren), konnte aber die vollständige Rückforderung nicht nachweisen. Die Kommission forderte Zwangsgeld und Pauschalbetrag; der Gerichtshof beurteilt Schwere, Dauer und Zahlungsfähigkeit und verhängt Sanktionen. • Rechtliche Pflicht: Nach Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Kommissionsentscheidungen über Rückforderung rechtswidriger Beihilfen sicherzustellen; dies gilt auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Begünstigten. • Massgeblicher Zeitpunkt: Im Verfahren nach Art.260 Abs.2 AEUV ist auf das Ende der in dem Mahnschreiben gesetzten Frist abzustellen; hier war das der 27.1.2015. • Prüfung der 2010 vereinbarten Zusagen: Die alternative Vereinbarung mit der Kommission war nur wirksam, wenn alle Zusagen (Verkauf zivilen Vermögens, Verzicht auf Trockendockkonzession, Einstellung ziviler Tätigkeiten, Verzicht auf Schadloshaltung, jährliche Berichte) eingehalten würden. Die Akten zeigen, dass diese Zusagen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt waren. • Beweislast und konkrete Maßnahmen: Griechenland konnte nicht nachweisen, dass ENAE die zivilen Tätigkeiten seit 1.12.2010 unterbrochen oder die Vermögenswerte rechtzeitig verkauft/übertragen worden wären; die Übergabe des Trockendockgeländes erfolgte erst 2018 und die förmliche Eintragung der Forderung im Sonderverwaltungsverfahren stand aus. • Art.346 AEUV (Sicherheitsinteressen): Eine Rüge, die Rückforderung sei wegen wesentlicher Sicherheitsinteressen unzulässig, greift nur, wenn der Mitgliedstaat konkret nachweist, dass die Ausnahme erforderlich ist; zudem hätte Griechenland die von ihm für angemessen gehaltene Sonderverwaltungsregelung bereits vor Ablauf der Frist (27.1.2015) nutzen können. • Fortdauernde Vertragsverletzung: Weil die Zusagen nicht erfüllt und die vollständige Rückforderung nicht nachgewiesen waren, hielt die Vertragsverletzung bis zur Prüfung durch den Gerichtshof an. • Bemessung finanzieller Sanktionen: Bei der Festsetzung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag sind Schwere der Vertragsverletzung (zentraler Charakter des Beihilfenrechts, erheblicher Rückforderungsbetrag, grenzüberschreitende Marktwirkungen), Dauer des Verstoßes (mehrere Jahre) und Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats zu berücksichtigen; bei der Zahlungsfähigkeit ist primär das BIP heranzuziehen; das neue Rat-Abstimmungssystem ist für diesen Zweck nicht geeignet. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Hellenische Republik gegen Art.260 Abs.1 AEUV verstoßen hat, weil sie bis zum Ablauf der in dem Mahnschreiben gesetzten Frist (27.01.2015) nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 28.06.2012 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Zur Durchsetzung der Durchführung verurteilt der Gerichtshof Griechenland zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 7.294.000 Euro für jedes Sechsmonatsintervall ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Feststellungsurteils. Zusätzlich wird ein Pauschalbetrag von 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Hellenische Republik hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend führt der Gerichtshof an, dass die vereinbarten Alternativmaßnahmen gegenüber der Kommission nicht eingehalten wurden, die vollständige Rückforderung nicht nachgewiesen ist und die Voraussetzungen für den Art.346-Ausschluss nicht ersichtlich sind; die Sanktionen sind nach Schwere, Dauer und Zahlungsfähigkeit bemessen, wobei das ernste und lang andauernde Versäumnis und der erhebliche Betrag der nicht zurückgezahlten Beihilfen abschreckende Maßnahmen rechtfertigen.