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Urteil

C-234/17

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf, der ausschließlich die Erneuerung eines Strafverfahrens bei Feststellung einer Verletzung der EMRK durch den EGMR vorsieht (§363a StPO), muss nicht automatisch auf Verletzungen von Unionsrecht erstreckt werden. • Art. 4 Abs. 3 EUV sowie die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität verpflichten die Mitgliedstaaten nicht, neue innerstaatliche Rechtsbehelfe zu schaffen, um den Schutz unionsrechtlicher Grundrechte zu gewährleisten. • Ob eine nationale Verfahrensregelung die Effektivität des Unionsrechts beeinträchtigt, ist ein einzelfallbezogenes Prüfungsgebot unter Berücksichtigung von Rechtskraft, Rechtssicherheit und Verteidigungsrechten. • Art. 50 der Charta (ne bis in idem) hat unmittelbare Wirkung; dennoch wahrt das unionsrechtliche System die Autonomie des Unionsrechts und die Zuständigkeit des EuGH für kohärente Auslegung.
Entscheidungsgründe
Keine Ausdehnung nationaler Erneuerungsbehelfe für EMRK‑Verletzungen auf Unionsechtliche Grundrechte • Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf, der ausschließlich die Erneuerung eines Strafverfahrens bei Feststellung einer Verletzung der EMRK durch den EGMR vorsieht (§363a StPO), muss nicht automatisch auf Verletzungen von Unionsrecht erstreckt werden. • Art. 4 Abs. 3 EUV sowie die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität verpflichten die Mitgliedstaaten nicht, neue innerstaatliche Rechtsbehelfe zu schaffen, um den Schutz unionsrechtlicher Grundrechte zu gewährleisten. • Ob eine nationale Verfahrensregelung die Effektivität des Unionsrechts beeinträchtigt, ist ein einzelfallbezogenes Prüfungsgebot unter Berücksichtigung von Rechtskraft, Rechtssicherheit und Verteidigungsrechten. • Art. 50 der Charta (ne bis in idem) hat unmittelbare Wirkung; dennoch wahrt das unionsrechtliche System die Autonomie des Unionsrechts und die Zuständigkeit des EuGH für kohärente Auslegung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ersuchte österreichische Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen XC, YB und ZA wegen Verdachts der Mehrwertsteuerhinterziehung. Die Beschuldigten wehrten sich in Österreich mit Einwendungen, insbesondere mit dem Hinweis auf das ne bis in idem‑Gebot (Art. 54 SDÜ/Art. 50 Charta), und das Oberlandesgericht Innsbruck sah keine Verletzung von Art. 54 SDÜ. Nach Eintritt der Rechtskraft stellten die Beschuldigten beim Obersten Gerichtshof Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens gestützt auf §363a StPO; dieser Rechtsbehelf sieht die Erneuerung nur bei Feststellung einer Verletzung der EMRK durch den EGMR vor. Der Oberste Gerichtshof fragte den EuGH, ob Unionsrecht (Art. 4 Abs. 3 EUV; Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität) ihn verpflichten könne, §363a StPO auch auf Verletzungen unionsrechtlicher Grundrechte auszudehnen. • Zulässigkeit: Der Vortrag und die Umstände zeigen, dass die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist; die zugrundeliegende Materie fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (insb. SDÜ als Teil des Unionsrechts). • Verfahrensautonomie: Mangels spezieller unionsrechtlicher Regelungen fällt die Gestaltung nationaler Verfahrensmittel in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität zu beachten sind. • Äquivalenzgrundsatz: Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf ist nur dann auf unionsrechtliche Ansprüche auszudehnen, wenn er mit den Rechtsbehelfen vergleichbar ist, die dem Schutz von Unionsrechtsansprüchen dienen. §363a StPO ist funktional eng an das EMRK‑System und an die Feststellungen des EGMR gebunden; daher bestehen erhebliche Unterschiede zur Durchsetzung von Unionsrechten, die die Vergleichbarkeit verneinen. • Effektivitätsgrundsatz: Das Unionsrecht verlangt nicht, dass Mitgliedstaaten neue Rechtsbehelfe schaffen oder bestehende Instrumente ausdehnen, sofern innerhalb der nationalen Rechtsordnung wirksame Verfahren existieren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht herrührenden Rechte gewährleisten. Eine konkrete Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwernis der Rechtsausübung müsste im Einzelfall nach Würdigung von Rechtssicherheit, Verteidigungsrechten und Verfahrensablauf festgestellt werden. • Rechtskraft und Unionsssystem: Die Bedeutung der Rechtskraft und die Autonomie der Unionsrechtsordnung rechtfertigen, dass nationale Gerichte nicht verpflichtet sind, rechtskräftige Entscheidungen grundsätzlich aufzuheben; der EuGH und das Vorabentscheidungsverfahren sichern die einheitliche Auslegung des Unionsrechts. • Schlussfolgerung: Da §363a StPO in seinen Zielen und Voraussetzungen auf EMRK‑Feststellungen des EGMR zugeschnitten ist und in der österreichischen Rechtsordnung andere wirksame Rechtsbehelfe zur Durchsetzung unionsrechtlicher Grundrechte vorhanden sind, gebietet Art. 4 Abs. 3 EUV samt Äquivalenz und Effektivität keine Ausdehnung dieses besonderen nationalen Rechtsbehelfs auf Verletzungen des Unionsrechts. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin gehend, dass das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit mit den aus ihm folgenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen innerstaatlichen Rechtsbehelf, der nur bei einer vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK die Erneuerung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ermöglicht (§363a StPO), auf behauptete Verletzungen des Unionsrechts (insbesondere Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ) auszudehnen. Entscheidend sind die fehlende Vergleichbarkeit des §363a‑Verfahrens mit gerichtlichen Klagemitteln zum Schutz von Unionsrechten sowie die Existenz nationaler Verfahrenswege, die den effektiven Schutz der aus dem Unionsrecht herrührenden Rechte gewährleisten. Das Unionsrecht verlangt nicht die Schaffung oder Ausweitung innerstaatlicher Sonderrechtsbehelfe, wenn die nationale Rechtsordnung insgesamt wirksame Schutzmöglichkeiten bietet. Damit besteht keine Verpflichtung des Obersten Gerichtshofs, auf Antrag die Prüfung rechtskräftiger Entscheidungen nach §363a StPO auf Unionsechtliche Grundrechtsverletzungen auszudehnen.