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Urteil

C-73/17

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff ‚Haushaltstagung‘ im Protokoll über die Sitze der Organe umfasst alle Plenartagungen, in denen das Europäische Parlament seine Haushaltsbefugnisse ausübt, einschließlich der zweiten Lesung nach Art. 314 AEUV. • Art. 314 AEUV und das Sitzprotokoll sind gleichrangig anzuwenden; ihre Anforderungen sind einzelfallbezogen miteinander in Einklang zu bringen. • Das Parlament hat einen gewissen Ermessensspielraum, ob Teile des Haushaltsverfahrens in zusätzlichen Plenartagungen stattfinden; richterisch ist nur zu prüfen, ob dabei Ermessensfehler vorliegen. • Die parlamentarische Debatte und Abstimmung über den Haushaltsentwurf müssen auf rechtzeitig in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellten Texten beruhen. • Im konkreten Fall hat das Parlament keinen Ermessensfehler begangen und die Klagestaatenforderung ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Definition und Ausübung der ‚Haushaltstagung‘: Sitzprotokoll und Art. 314 AEUV in Einklang • Der Begriff ‚Haushaltstagung‘ im Protokoll über die Sitze der Organe umfasst alle Plenartagungen, in denen das Europäische Parlament seine Haushaltsbefugnisse ausübt, einschließlich der zweiten Lesung nach Art. 314 AEUV. • Art. 314 AEUV und das Sitzprotokoll sind gleichrangig anzuwenden; ihre Anforderungen sind einzelfallbezogen miteinander in Einklang zu bringen. • Das Parlament hat einen gewissen Ermessensspielraum, ob Teile des Haushaltsverfahrens in zusätzlichen Plenartagungen stattfinden; richterisch ist nur zu prüfen, ob dabei Ermessensfehler vorliegen. • Die parlamentarische Debatte und Abstimmung über den Haushaltsentwurf müssen auf rechtzeitig in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellten Texten beruhen. • Im konkreten Fall hat das Parlament keinen Ermessensfehler begangen und die Klagestaatenforderung ist zurückzuweisen. Die Französische Republik klagte gemäß Art. 263 AEUV gegen vier Handlungen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem EU‑Haushalt 2017. Streitgegenstand war insbesondere die Setzung der Aussprache und Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf des Haushaltsplans auf die zusätzliche Plenartagung in Brüssel am 30. November/1. Dezember 2016 sowie die Feststellung des Präsidenten am 1. Dezember 2016, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen sei. Die Klägerin rügte eine Verletzung des Protokolls über die Sitze der Organe, wonach die Haushaltstagung in Straßburg stattfinden müsse, und sah damit Recht und Sitz des Parlaments in Widerspruch zu Art. 314 AEUV. Das Parlament verteidigte, der Begriff „Haushaltstagung“ beziehe sich nur auf eine bestimmte Plenartagung (erste Lesung) und machte geltend, die Verfahrensfristen und praktische Erfordernisse rechtfertigten die Entscheidung für Brüssel. Das Parlament legte dar, der gemeinsame Entwurf sei technisch überarbeitet und erst am 24. November 2016 in allen Sprachfassungen bereitzustellen gewesen; nach Geschäftsordnung bedürfen Aussprache und Abstimmung einer Mindestvorlagezeit. Der Gerichtshof prüfte Zulässigkeit und Begründetheit. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil die angefochtene legislative Entschließung der zweiten Lesung und die damit verbundenen Handlungen der Haushaltsbehörde der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. • Auslegung Sitzprotokoll: Der unbestimmte Begriff ‚Haushaltstagung‘ ist als Bezug auf alle Plenartagungen zu verstehen, während deren das Parlament seine Haushaltsbefugnisse ausübt, also auch die zweite Lesung nach Art. 314 AEUV. • Gleichrangigkeit der Normen: Das Protokoll über die Sitze der Organe (Art. 51 EUV) und Art. 314 AEUV stehen rechtlich gleichrangig nebeneinander. Ihre Anforderungen müssen fallbezogen in Einklang gebracht werden, ohne dass eine Vorrang hat. • Demokratiefunktion und Transparenz: Die parlamentarische Ausübung der Haushaltsbefugnisse in Plenarsitzung hat besondere Bedeutung für Transparenz und demokratische Legitimation; insbesondere müssen die Beratungen auf rechtzeitig bereitgestellten Texten in allen Amtssprachen beruhen. • Ermessensspielraum des Parlaments: Das Parlament hat einen gewissen Ermessensspielraum, ob und in welchem Umfang Teile des Haushaltsverfahrens in zusätzlichen Plenartagungen durchgeführt werden dürfen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler. • Prüfung des Einzelfalls: Der Gerichtshof stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Sitzungskalenders das Ergebnis und Zeitpunkt des Vermittlungsverfahrens ungewiss waren; das Parlament hat deshalb bei der Kalenderfestlegung keinen Ermessensfehler begangen. • Verfügbarkeit der Unterlagen: Der überarbeitete gemeinsame Entwurf wurde den Diensten am 24. November 2016 (letzter Tag der Straßburger Sitzung) und zunächst nur in englischer Sprache übermittelt; damit konnten Aussprache und Abstimmung nach den Geschäftsordnungsregeln nicht rechtmäßig im Rahmen dieser Sitzung stattfinden. • Notwendigkeit der Übersetzung und Vorbereitung: Die technische Überarbeitung und Übersetzung in alle Amtssprachen sowie die Vorbereitungen innerparteilicher Debatten sind legitime Gründe, die Vorlagefrist und die Entscheidung, die zweite Lesung in Brüssel abzuhalten, zu rechtfertigen. • Feststellung des Präsidenten: Für die Feststellung des endgültigen Erlasses durch den Präsidenten besteht keine Frist; diese Handlung ist eng mit der Abstimmung verbunden und konnte ohne Ermessensfehler in der Brüsseler Sitzung erfolgen. • Schlussfolgerung: In Würdigung von Gleichrangigkeit der Normen, Ermessensspielraum, Transparenzpflichten und dem tatsächlichen Verfügbarkeitszeitpunkt der Unterlagen hat das Parlament keinen Ermessensfehler begangen. Die Klage der Französischen Republik wird abgewiesen. Der Gerichtshof erkennt, dass der Begriff ‚Haushaltstagung‘ die Plenartagung umfasst, in der das Parlament seine Haushaltsbefugnisse ausübt, einschließlich der zweiten Lesung nach Art. 314 AEUV, und dass Protokoll und Art. 314 AEUV gleichrangig anzuwenden sind; ihre Anforderungen sind einzelfallbezogen in Einklang zu bringen. Das Parlament hat bei Aufstellung des Sitzungskalenders und bei der Entscheidung, die Aussprache und Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf in der zusätzlichen Brüsseler Plenartagung vorzusehen, sowie bei der anschließenden Feststellung des Präsidenten keinen Ermessensfehler begangen. Die französische Klage ist daher unbegründet; die Französische Republik trägt neben ihren eigenen auch die Kosten des Europäischen Parlaments, Luxemburg trägt seine eigenen Kosten.