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Beschluss

C-542/18

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erste Generalanwalt kann dem Gerichtshof gemäß Art.62 Satzung des Gerichtshofs die Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts wegen ernsthafter Gefährdung der Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts vorschlagen. • Die Überprüfung ist zulässig, wenn die gerügten Umstände die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berühren, insbesondere bei möglichen Verstößen gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.47 AEUV). • Die Überprüfungskammer legt den Prüfungsumfang präzise fest; sie kann beschränkte Fragen zur inzidenten Kontrolle der Ernennung von Richtern und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anordnen.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Urteils T‑646/16 P wegen möglicher Beeinträchtigung der Rechtssicherheit • Der Erste Generalanwalt kann dem Gerichtshof gemäß Art.62 Satzung des Gerichtshofs die Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts wegen ernsthafter Gefährdung der Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts vorschlagen. • Die Überprüfung ist zulässig, wenn die gerügten Umstände die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berühren, insbesondere bei möglichen Verstößen gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.47 AEUV). • Die Überprüfungskammer legt den Prüfungsumfang präzise fest; sie kann beschränkte Fragen zur inzidenten Kontrolle der Ernennung von Richtern und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anordnen. Ein Generalanwalt beantragte die Überprüfung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19.07.2018 (Simpson/Rat), mit dem ein vorheriger Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufgehoben worden war. Gegenstand war die Ablehnung des Aufstiegs eines Bewerbers nach einem Auswahlverfahren und der abgelehnte Schadensersatzanspruch. Das Gericht stellte, anders als das Gericht für den öffentlichen Dienst, fest, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Der Erste Generalanwalt sah darin eine ernsthafte Gefahr für die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts und schlug daher gemäß Art.62 Satzung des Gerichtshofs eine Überprüfung vor. Die Überprüfungskammer des Gerichtshofs beschloss, das Urteil zu überprüfen und den Prüfungsumfang festzulegen. Insbesondere soll geprüft werden, ob die Feststellung einer fehlerhaften Besetzung wegen Verstoßes gegen Art.47 Abs.2 Charta die Rechtssicherheit beeinträchtigt. • Rechtsgrundlagen: Art.256 Abs.2 AEUV, Art.62 Satzung des Gerichtshofs, Art.193 Abs.4 Verfahrensordnung, Art.47 Abs.2 Charta der Grundrechte der EU. • Art.256 Abs.2 AEUV ermöglicht in Ausnahmefällen die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts durch den Gerichtshof, wenn die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts ernsthaft gefährdet ist. • Nach Art.62 Satzung kann der Erste Generalanwalt einen Überprüfungsvorschlag vorlegen; die Überprüfungskammer entscheidet über die Zulässigkeit und begrenzt den Prüfungsgegenstand. • Die Überprüfungskammer erachtete die vom Generalanwalt vorgebrachte Gefahr für die Einheit bzw. Kohärenz des Unionsrechts als gegeben und erklärte das Urteil vom 19.07.2018 zur Überprüfung für geeignet. • Kernfrage der Überprüfung ist, ob die Entscheidung des Gerichts, die eine fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers feststellte und damit einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art.47 Abs.2 der Charta annahm, die Rechtssicherheit und damit die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. • Weiter wird zu klären sein, ob und in welchem Umfang die Ernennung eines Richters inzident einer Rechtskontrolle unterliegen darf oder ob solche Kontrollen eingeschränkt sein müssen, um Rechtssicherheit und Rechtskraft zu sichern. • Die Überprüfungskammer fordert die Beteiligten und Parteien auf, innerhalb eines Monats schriftlich zu den bezeichneten Fragen Stellung zu nehmen. Die Überprüfungskammer hat beschlossen, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19.07.2018 (T‑646/16 P) zu überprüfen. Prüfungsgegenstand ist insbesondere, ob die Feststellung einer fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers und der daraus angenommene Verstoß gegen Art.47 Abs.2 der Charta die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts durch Beeinträchtigung der Rechtssicherheit berührt. Zudem soll geklärt werden, ob die Ernennung von Richtern inzidenter Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt oder ob solche Kontrollen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtskraft zu beschränken sind. Die Beteiligten und Parteien werden zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen binnen eines Monats aufgefordert. Die Entscheidung begründet damit eine eng umrissene Überprüfung, ohne bereits in der Sache selbst das frühere Urteil aufzuheben oder zu bestätigen.