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Beschluss

C-23/18

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Haftungsklage wegen Unterlassung eines Antrags des Gerichtshofs auf Satzungsänderung ist teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. • Die außervertragliche Haftung der Union setzt ein rechtswidriges Verhalten eines Unionsorgans, tatsächlichen Schaden und Kausalität voraus; bloßes Unterlassen einer Befugnisausübung begründet nicht zwangsläufig Haftung. • Art. 281 Abs. 2 AEUV räumt dem Gerichtshof die Möglichkeit ein, ein Änderungsverfahren der Satzung anzuregen, verpflichtet ihn hierzu aber nicht; der Erfolg eines solchen Gesetzgebungsverfahrens ist unsicher und kann dem Organ nicht zugerechnet werden. • Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung sehen nur die Übermittlung von Entscheidungen mit Vorabentscheidungsersuchen vor; nationale Gerichte sind eigenverantwortlich in der Beurteilung, ob ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich ist. • Wenn ein nationales letztinstanzliches Gericht das Unionsrecht fehlerhaft anwendet, steht dem Verletzten der Rechtsbehelf gegen den betreffenden Mitgliedstaat offen (Köbler-Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Kein Schadenersatz für Unterlassen eines Satzungsänderungsantrags und Nichtvorlage durch nationale Gerichte • Das Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Haftungsklage wegen Unterlassung eines Antrags des Gerichtshofs auf Satzungsänderung ist teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. • Die außervertragliche Haftung der Union setzt ein rechtswidriges Verhalten eines Unionsorgans, tatsächlichen Schaden und Kausalität voraus; bloßes Unterlassen einer Befugnisausübung begründet nicht zwangsläufig Haftung. • Art. 281 Abs. 2 AEUV räumt dem Gerichtshof die Möglichkeit ein, ein Änderungsverfahren der Satzung anzuregen, verpflichtet ihn hierzu aber nicht; der Erfolg eines solchen Gesetzgebungsverfahrens ist unsicher und kann dem Organ nicht zugerechnet werden. • Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung sehen nur die Übermittlung von Entscheidungen mit Vorabentscheidungsersuchen vor; nationale Gerichte sind eigenverantwortlich in der Beurteilung, ob ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich ist. • Wenn ein nationales letztinstanzliches Gericht das Unionsrecht fehlerhaft anwendet, steht dem Verletzten der Rechtsbehelf gegen den betreffenden Mitgliedstaat offen (Köbler-Rechtsprechung). Die Ccc Event Management GmbH klagte gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und begehrte Schadensersatz. Sie machte geltend, ihr sei Schaden entstanden, weil der Gerichtshof nicht gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV einen Antrag auf Änderung der Satzung über Vorabentscheidungsersuchen gestellt habe. Außerdem rügte sie, nationale Höchstgerichte hätten es unterlassen, nach Art. 267 AEUV Vorabentscheidungsersuchen zu richten. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage teilweise als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend und teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit ab. Die Klägerin legte hiergegen Rechtsmittel beim Gerichtshof ein mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung beziehungsweise Entscheidung in der Sache. • Zuständigkeit und Tatbestandsvoraussetzungen: Die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 268 und 340 AEUV setzt einen rechtswidrigen Akt eines Unionsorgans, einen tatsächlichen Schaden und einen Kausalzusammenhang voraus. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klage abzuweisen. • Zur Pflicht der Satzungsänderung: Aus Art. 281 Abs. 2 AEUV ergibt sich, dass Parlament und Rat die Satzung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern können, entweder auf Antrag des Gerichtshofs oder auf Vorschlag der Kommission. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung des Gerichtshofs, einen solchen Antrag zu stellen; eine Unterlassung allein begründet nicht zwingend Rechtswidrigkeit. • Zur Unsicherheit des Gesetzgebungsverfahrens: Selbst wenn der Gerichtshof einen Antrag gestellt hätte, wäre der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ungewiss; ein missglückter Antrag kann dem Gerichtshof nicht als rechtswidriges Verhalten zugerechnet werden. • Zur Nichtübermittlung nationaler Entscheidungen: Weder Art. 267 AEUV noch Art. 23 der Satzung verpflichten nationale Gerichte, Entscheidungen zu übermitteln, die von der Einholung einer Vorabentscheidung Abstand nehmen; nur Entscheidungen, die ein Vorabentscheidungsersuchen enthalten, sind zu übermitteln. • Zum Verhältnis zwischen Vorabentscheidungsverfahren und nationaler Zuständigkeit: Das Vorabentscheidungsverfahren beruht auf dem Dialog zwischen nationalen Gerichten und dem Gerichtshof; die Entscheidung, ob eine Vorlage erforderlich ist, trifft das nationale Gericht eigenverantwortlich. • Folgen fehlerhafter nationaler Rechtsprechung: Trifft die Verletzung des Unionsrechts die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats (insbesondere durch ein letztinstanzliches Gericht), stehen dem Betroffenen innerstaatliche Rechtsbehelfe offen; dies steht der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Union nicht entgegen. • Prozessrechtliche Beurteilung des Rechtsmittels: Das Rechtsmittel ist insoweit offensichtlich unzulässig, als es nur pauschal die bekannten Haftungsvoraussetzungen angreift, und insoweit offensichtlich unbegründet, als es eine Pflicht des Gerichtshofs zur Antragstellung behauptet, die rechtlich nicht besteht. Das Rechtsmittel der Ccc Event Management GmbH wird insgesamt als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtshof bestätigt, dass die außervertragliche Haftung der Union strenge Voraussetzungen (rechtswidriges Verhalten eines Unionsorgans, Schaden, Kausalität) verlangt, die hier nicht erfüllt sind. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichtshofs, nach Art. 281 Abs. 2 AEUV einen Antrag auf Satzungsänderung zu stellen; ein Unterlassen begründet daher keine Haftung. Ebenso kann dem Gerichtshof nicht zugerechnet werden, wenn nationale Gerichte von einer Vorlage nach Art. 267 AEUV absehen; nationale Höchstgerichte entscheiden eigenverantwortlich über die Erforderlichkeit einer Vorlage. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.