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Urteil

C-426/16

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 4 Abs. 4 VO Nr.1099/2009 und Art.2 Buchst. k sind mit Art.10 der Charta und Art.13 AEUV vereinbar. • Die Ausnahme für rituelle Schlachtungen erlaubt Schlachtungen ohne Betäubung nur in Schlachthöfen, die den Anforderungen der VO Nr.853/2004 genügen. • Technische Vorgaben zur Organisation ritueller Schlachtungen stellen keine Beschränkung der Religionsfreiheit dar, soweit sie allgemeine, nicht diskriminierende Anforderungen verfolgen und dem Tierwohl sowie der Lebensmittelsicherheit dienen.
Entscheidungsgründe
Verordnung 1099/2009: Rituelle Schlachtungen nur in zugelassenen Schlachthöfen vereinbar mit Religionsfreiheit • Art. 4 Abs. 4 VO Nr.1099/2009 und Art.2 Buchst. k sind mit Art.10 der Charta und Art.13 AEUV vereinbar. • Die Ausnahme für rituelle Schlachtungen erlaubt Schlachtungen ohne Betäubung nur in Schlachthöfen, die den Anforderungen der VO Nr.853/2004 genügen. • Technische Vorgaben zur Organisation ritueller Schlachtungen stellen keine Beschränkung der Religionsfreiheit dar, soweit sie allgemeine, nicht diskriminierende Anforderungen verfolgen und dem Tierwohl sowie der Lebensmittelsicherheit dienen. Muslimische Vereinigungen aus der Flämischen Region klagten gegen ein Rundschreiben des flämischen Ministers, das ab 2015 verlangte, rituelle Schlachtungen ohne Betäubung während des Opferfestes nur noch in zugelassenen Schlachthöfen durchzuführen, die den technischen Anforderungen der Verordnung 853/2004 entsprechen. Bis 2014 wurden temporäre Schlachtstätten zugelassen, um die erhöhte Nachfrage am Opferfest zu decken. Die Klägerinnen machten geltend, die Regelung verletze Religionsfreiheit (Art.10 Charta bzw. Art.9 EMRK) und berücksichtige nicht die belgischen Gepflogenheiten (Art.13 AEUV), weil in der Region nicht genügend zugelassene Kapazitäten vorhanden seien und Umwandlungen unverhältnismäßige Kosten verursachten. Das vorlegende nationale Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob Art.4 Abs.4 VO 1099/2009 i.V.m. Art.2 Buchst. k ungültig sei. Der EuGH prüfte insbesondere, ob die Regelung in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt und ob sie verhältnismäßig ist. • Anwendbares Recht: Prüfung primär anhand Art.10 Charta; EMRK nicht formell Teil der Unionsrechtsordnung für diese Prüfung. • Begriff und Schutzbereich: Rituelle Schlachtungen fallen unter die Definition „religiöser Ritus“ (Art.2 g VO 1099/2009) und damit in den Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art.10 Charta). • Auslegungsgrundsatz: Art.4 Abs.4 VO 1099/2009 schafft keine Verbotsnorm, sondern regelt und ermöglicht ausnahmsweise die Schlachtung ohne Betäubung unter technischen Voraussetzungen. • Technische Anforderungen: Art.4 Abs.4 i.V.m. Art.2 k verlangen, dass solche Schlachtungen in Betrieben stattfinden, die in den Anwendungsbereich der VO 853/2004 fallen und somit bestimmten Bau-, Auslegungs- und Ausrüstungsanforderungen genügen. • Zweck und Legitimität: Die technischen Vorgaben dienen legitimen Zielen — Schutz des Tierwohls (Erwägungsgründe 4,43,44 VO 1099/2009) und Lebensmittelsicherheit (Erwägungsgrund 8; VO 853/2004) — und stellen daher sachlich gerechtfertigte Maßnahmen dar. • Nicht als Beschränkung der Religionsfreiheit: Technische, allgemein geltende Anforderungen, die nicht diskriminierend sind und alle Schlachtungen gleichermaßen betreffen, begründen für sich genommen keine Beschränkung der Religionsausübung. • Verhältnismäßigkeit und Raum für nationale Besonderheiten: Die Gültigkeit der Unionserlasse ist anhand der Lage zum Erlasszeitpunkt zu beurteilen; punktuelle innerstaatliche Kapazitätsprobleme in einer Region können die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regel nicht grundsätzlich in Frage stellen. • Art.13 AEUV: Es wurde geprüft, ob nationale Gepflogenheiten unberücksichtigt blieben; aus den Akten ergab sich kein tragfähiger Hinweis, dass Art.13 AEUV die Ungültigkeit der fraglichen Bestimmung begründe. • Ergebnis der Prüfung: Die Überprüfung ergab keine Anhaltspunkte für die Unvereinbarkeit von Art.4 Abs.4 VO 1099/2009 i.V.m. Art.2 k mit Art.10 Charta oder Art.13 AEUV. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass die Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art.4 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.1099/2009 in Verbindung mit deren Art.2 Buchst. k im Hinblick auf Art.10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art.13 AEUV beeinträchtigen könnte. Das heißt: Die Regel, wonach rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in Schlachthöfen zulässig sind, die den Anforderungen der Verordnung 853/2004 genügen, ist mit der Religionsfreiheit und der Pflicht, nationale Gepflogenheiten zu berücksichtigen, vereinbar. Technische Vorgaben dieser Art gelten allgemein und dienen legitimen Zielen (Tierwohl, Lebensmittelsicherheit); punktuelle innerstaatliche Kapazitätsprobleme in einer Region rechtfertigen nicht die Ungültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmung. Die Entscheidung des nationalen Gerichts über mögliche Einschränkungen im Einzelfall bleibt hiervon unberührt; Kostenentscheidung obliegt dem vorlegenden Gericht.