Urteil
C-574/15
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei Nichtabführung der nach der Jahressteuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer erst ab einem Schwellenwert von 250.000 EUR strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsieht.
• Für die Nichtabführung einbehaltener Quellensteuer darf der Mitgliedstaat einen niedrigeren strafrechtlichen Schwellenwert (hier 150.000 EUR) vorsehen, wenn sich die Tatbestandsmerkmale und die Erkennbarkeit der Verstöße unterscheiden.
• Fälle der Nichtabführung von Mehrwertsteuer, für die bereits eine Steuererklärung abgegeben wurde, fallen nicht unter den Betrugsbegriff des PIF‑Übereinkommens oder unter Art. 325 AEUV, sind aber dennoch rechtswidrige Handlungen, die mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen zu belegen sind.
• Der Grundsatz der Effektivität verlangt nicht zwingend strafrechtliche Sanktionen bereits ab 50.000 EUR; wirksame administrative Sanktionen (z. B. Geldbußen und Verzugszinsen) können ausreichend abschreckend sein.
• Der Äquivalenzgrundsatz wird nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber wegen unterschiedlicher Tatbestandsmerkmale bzw. Erkennbarkeitsprobleme verschiedene Schwellenwerte für unterschiedliche Steuerarten festlegt.
Entscheidungsgründe
VHM: zulässige unterschiedliche Strafschwellen für Mehrwertsteuer und Quellensteuer • Die Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei Nichtabführung der nach der Jahressteuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer erst ab einem Schwellenwert von 250.000 EUR strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsieht. • Für die Nichtabführung einbehaltener Quellensteuer darf der Mitgliedstaat einen niedrigeren strafrechtlichen Schwellenwert (hier 150.000 EUR) vorsehen, wenn sich die Tatbestandsmerkmale und die Erkennbarkeit der Verstöße unterscheiden. • Fälle der Nichtabführung von Mehrwertsteuer, für die bereits eine Steuererklärung abgegeben wurde, fallen nicht unter den Betrugsbegriff des PIF‑Übereinkommens oder unter Art. 325 AEUV, sind aber dennoch rechtswidrige Handlungen, die mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen zu belegen sind. • Der Grundsatz der Effektivität verlangt nicht zwingend strafrechtliche Sanktionen bereits ab 50.000 EUR; wirksame administrative Sanktionen (z. B. Geldbußen und Verzugszinsen) können ausreichend abschreckend sein. • Der Äquivalenzgrundsatz wird nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber wegen unterschiedlicher Tatbestandsmerkmale bzw. Erkennbarkeitsprobleme verschiedene Schwellenwerte für unterschiedliche Steuerarten festlegt. Der Geschäftsführer einer italienischen Gesellschaft wird beschuldigt, die gemäß der Jahressteuererklärung für 2012 geschuldete Mehrwertsteuer nicht fristgerecht abgeführt zu haben (Betrag: 175.272 EUR). Die Finanzverwaltung stellte die Nichtabführung fest, forderte Nachzahlung samt Verzugszinsen und setzte eine Verwaltungsstrafe fest; die Gesellschaft vereinbarte Ratenzahlung. Die Staatsanwaltschaft beantragte Strafverfolgung des Geschäftsführers nach italienischem Strafrecht; maßgeblich waren die Bestimmungen, nach denen Freiheitsstrafen bei Nichtabführung über bestimmten Schwellenwerten vorgesehen sind. Zwischenzeitlich änderte Italien die Schwellenwerte: die strafbare Nichtabführung von Mehrwertsteuer setzte nun einen höheren Schwellenwert (250.000 EUR) als die Nichtabführung von einbehaltener Einkommensteuer (150.000 EUR) voraus. Das vorlegende Gericht bat den EuGH um Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 AEUV, der Mehrwertsteuerrichtlinie und des PIF‑Übereinkommens in Bezug auf diese unterschiedlichen Schwellenwerte und auf die Vereinbarkeit der neuen Strafaufhebungsregelungen mit Unionsrecht. • Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerrichtlinie: Die Richtlinie regelt nicht die Sanktionen; die Mitgliedstaaten bestimmen Sanktionen, haben jedoch gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 AEUV Pflichten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. • Effektivitätsgrundsatz: Mitgliedstaaten müssen wirksame und abschreckende Maßnahmen treffen. Strafrechtliche Sanktionen können erforderlich sein für schweren Mehrwertsteuerbetrug, aber wenn eine vollständige Steuererklärung vorliegt, sind Fälle reiner Nichtabführung weniger schwerwiegend und können ausreichend durch wirksame administrative Sanktionen (z. B. Geldbußen, Verzugszinsen) bekämpft werden. • PIF‑Übereinkommen und Art. 325 AEUV: Fälle, in denen bereits eine ordnungsgemäße Steuererklärung vorliegt und lediglich die Abführung unterlassen wird, fallen nicht unter den Betrugsbegriff des PIF‑Übereinkommens bzw. die Rechtsprechung zu Mehrwertsteuerbetrug; der in Art. 2 PIF genannte Mindestbetrag von 50.000 EUR ist daher für solche Fälle nicht maßgeblich. • Äquivalenzgrundsatz: Sanktionen für Verstöße gegen Unionsrecht müssen solchen für nach Art und Schwere gleichartige nationale Verstöße entsprechen. Ein Unterschied der Strafschwellen ist jedoch zulässig, wenn die Tatbestände und die Schwierigkeit ihrer Aufdeckung sich unterscheiden. • Besonderer Unterschied zwischen Steuerarten: Die Nichtabführung einbehaltener Quellensteuer ist anders gelagert, da Zahlstellen Bescheinigungen ausstellen können und die Aufdeckung deshalb schwieriger sein kann; dies rechtfertigt einen niedrigeren Schwellenwert für strafrechtliche Sanktionierung. • Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit: Vor diesem Hintergrund widerspricht die Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht einer nationalen Regelung, die für die Nichtabführung der nach der Jahressteuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer einen Strafschwellenwert von 250.000 EUR und für die Nichtabführung einbehaltener Einkommensteuer einen von 150.000 EUR vorsieht. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen dahin, dass Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichtabführung der gemäß der Jahressteuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer erst ab einem Schwellenwert von 250.000 EUR und für die Nichtabführung einbehaltener Einkommensteuer ab 150.000 EUR vorsieht. Fälle der Nichtabführung, für die bereits eine ordnungsgemäße Steuererklärung vorliegt, fallen nicht unter den Betrugsbegriff des PIF‑Übereinkommens oder unter die Auslegung von Art. 325 AEUV zu schwerem Mehrwertsteuerbetrug, sind aber dennoch rechtswidrige Handlungen, die mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen zu belegen sind. Daraus folgt, dass die italienische Gesetzesänderung (Decreto legislativo Nr. 158/2015) mit Unionsrecht vereinbar ist; sie verletzt weder den Effektivitäts- noch den Äquivalenzgrundsatz, weil unterschiedliche Tatbestandsmerkmale und erkennbare Erschwernisse die Differenzierung der Schwellenwerte rechtfertigen. Das vorlegende Gericht muss daher die nationale Vorschrift anwenden, sodass im Ausgangsverfahren die neue, günstigere Regelung zu beachten ist.