Urteil
C-13/17
EUGH, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Art.10 Abs.2 Verordnung (EG) Nr.1223/2009 erlaubt die Anerkennung gleichwertiger Studiengänge auch innerhalb der Union.
• Art.10 Abs.2 gewährt den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum, ähnliche Fächer und erforderliche Qualifikationsniveaus festzulegen.
• Die Festlegung ähnlicher Fächer ist zulässig, soweit die anerkannten Studiengänge die für die Sicherheitsbewertung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vermitteln und damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Art.10 Abs.2 Kosmetikverordnung: Anerkennung gleichwertiger Studiengänge und gestaltungsrecht der Mitgliedstaaten • Art.10 Abs.2 Verordnung (EG) Nr.1223/2009 erlaubt die Anerkennung gleichwertiger Studiengänge auch innerhalb der Union. • Art.10 Abs.2 gewährt den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum, ähnliche Fächer und erforderliche Qualifikationsniveaus festzulegen. • Die Festlegung ähnlicher Fächer ist zulässig, soweit die anerkannten Studiengänge die für die Sicherheitsbewertung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vermitteln und damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten. Die Fédération des entreprises de la beauté (FEBEA) klagte gegen eine französische interministerielle Verordnung vom 25. Februar 2015, die regelt, welche Studienabschlüsse als gleichwertig zur Qualifikation für Sicherheitsbewerter kosmetischer Mittel anerkannt werden. Streitpunkt war, ob Art.10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 die Anerkennung von Gleichwertigkeit nur für im Drittstaat erworbene Abschlüsse zulässt und ob Mitgliedstaaten befugt sind, ähnliche Fächer (z. B. Umwelttoxikologie) sowie erforderliche Qualifikationsniveaus selbst zu bestimmen. Frankreich hatte in seiner Liste unter anderem Diplome wie Veterinärmedizin und Ökotoxikologie aufgenommen. Das vorlegende Conseil d’État bat den EuGH um Auslegung von Art.10 Abs.2, insbesondere zu Reichweite und Spielraum der Mitgliedstaaten. • Zweck und Wortlaut: Verordnung Nr.1223/2009 harmonisiert Vorschriften für den Binnenmarkt und verlangt eine Sicherheitsbewertung durch qualifizierte Personen (Art.1, Art.10). • Wortlaut von Art.10 Abs.2 knüpft Anerkennung an das Niveau des Studiengangs und an die Kategorie der gelehrten Fächer; kein geografischer Erwerbsort der Abschlüsse vorgesehen. • Abschnitt 4.4 der Leitlinien bestätigt, dass auch in Drittstaaten erworbene Abschlüsse anerkannt werden können, dies schließt aber Anerkennung innerhalb der Union nicht aus. • Unionsrechtliche Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung (Art.53 AEUV) sind zweckmäßig anders gelagert; Art.10 Abs.2 verfolgt hingegen das Ziel des Gesundheitsschutzes und des freien Warenverkehrs. • Gestaltungsspielraum: Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum belassen, damit sie die ‚ähnlichen Fächer‘ und die nötigen Qualifikationsniveaus bestimmen können, sofern die anerkannten Studiengänge die gleichen Arten maßgeblicher Qualifikationen vermitteln und damit die erforderlichen Kenntnisse über den Menschen, Krankheiten sowie Stoffeigenschaften sicherstellen. • Einschränkung des Spielraums: Mitgliedstaaten dürfen nicht Studiengänge anerkennen, die nicht den gleichen Arten relevanter Qualifikationen wie Pharmazie, Toxikologie oder Medizin vermitteln; praktische und theoretische Elemente müssen vorhanden sein. • Schlussfolgerung: Art.10 Abs.2 ist so auszulegen, dass er sowohl die Anerkennung inländischer als auch ausländischer (Drittstaaten) Studiengänge erlaubt und den Mitgliedstaaten die Bestimmung ähnlicher Fächer und Qualifikationsniveaus überlässt, begrenzt durch die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen zu Gunsten der französischen Regelung in verallgemeinerter Form: Art.10 Abs.2 der Verordnung Nr.1223/2009 erlaubt die Anerkennung gleichwertiger Studiengänge, unabhängig davon, ob sie in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten absolviert wurden. Ferner ermächtigt Art.10 Abs.2 die Mitgliedstaaten, selbst zu bestimmen, welche Fächer den in Art.10 genannten Disziplinen ähnlich sind und welches Qualifikationsniveau erforderlich ist, solange die anerkannten Studiengänge die für eine zuverlässige Sicherheitsbewertung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vermitteln und damit das von der Verordnung verfolgte Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gewahrt bleibt. Mitgliedstaaten haben somit einen begrenzten Gestaltungsspielraum, dürfen aber keine Abschlüsse anerkennen, die nicht die gleichen wesentlichen Qualifikationen wie Pharmazie, Toxikologie oder Medizin vermitteln. Die Entscheidung entbindet das vorlegende Gericht davon, unmittelbare Kostenentscheidungen zu treffen; das nationale Gericht hat die weiteren prozessualen Folgen zu regeln.