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Urteil

C-76/17

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 30 AEUV gewährt dem Abgabenpflichtigen Anspruch auf Erstattung, wenn er eine mit Art. 30 AEUV unvereinbare Abgabe zollgleicher Wirkung tatsächlich getragen hat. • Der nationale Zahlungsmechanismus, der vorsieht, die Abgabe auf den Verbraucher abzuwälzen, schließt den Erstattungsanspruch des tatsächlich tragenden Abgabenpflichtigen nicht aus. • Wird die Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe nach Art. 110 AEUV qualifiziert, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf teilweise Erstattung in Höhe der Mehrbelastung der exportierten Erzeugnisse. • Die Ausnahme vom Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung greift nur, wenn der Abgabenpflichtige nachweislich die Abgabe unmittelbar auf den Abnehmer weitergegeben hat. • Die Beurteilung, ob eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine nicht diskriminierende inländische Abgabe vorliegt, erfordert eine Prüfung der Verwendung der Einnahmen und des tatsächlichen Vorteilsausgleichs zwischen Inlands- und Ausfuhrwaren.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch bei getragenen Abgaben zollgleicher Wirkung trotz nationaler Abwälzungspflicht • Art. 30 AEUV gewährt dem Abgabenpflichtigen Anspruch auf Erstattung, wenn er eine mit Art. 30 AEUV unvereinbare Abgabe zollgleicher Wirkung tatsächlich getragen hat. • Der nationale Zahlungsmechanismus, der vorsieht, die Abgabe auf den Verbraucher abzuwälzen, schließt den Erstattungsanspruch des tatsächlich tragenden Abgabenpflichtigen nicht aus. • Wird die Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe nach Art. 110 AEUV qualifiziert, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf teilweise Erstattung in Höhe der Mehrbelastung der exportierten Erzeugnisse. • Die Ausnahme vom Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung greift nur, wenn der Abgabenpflichtige nachweislich die Abgabe unmittelbar auf den Abnehmer weitergegeben hat. • Die Beurteilung, ob eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine nicht diskriminierende inländische Abgabe vorliegt, erfordert eine Prüfung der Verwendung der Einnahmen und des tatsächlichen Vorteilsausgleichs zwischen Inlands- und Ausfuhrwaren. Die rumänische OUG Nr. 249/2000 richtete einen Sonderfonds für Erdölerzeugnisse ein; Erzeuger mussten dem Preis von Benzin und Diesel pauschal 0,01 USD/Liter zurechnen. L. beantragte Erstattung der für Ausfuhren entrichteten Beträge für 2007–2010, das Ministerium lehnte ab. Nationale Gerichte sahen teils inländische Abgabe, teils Abgabe zollgleicher Wirkung; das Berufungsgericht stellte fest, L. habe die Beträge nicht auf die Verkaufspreise aufgeschlagen, lehnte aber Erstattung mangels Schaden ab. Der Oberste Gerichtshof legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 30 AEUV vor, insbesondere ob ein Abgabenpflichtiger Anspruch auf Erstattung hat, wenn er die Belastung tatsächlich getragen hat, obwohl nationales Recht die Abwälzung vorsah. • Unionsrechtlicher Grundsatz: Abgaben, die gegen das Unionsrecht erhoben wurden, sind grundsätzlich nach nationalen Verfahrensregeln unter Beachtung von Äquivalenz und Effektivität zu erstatten (San Giorgio; Kompatible Rechtsprechung). • Ausnahme wegen ungerechtfertigter Bereicherung: Erstattung kann versagt werden, wenn der Abgabenpflichtige die Abgabe nachweislich unmittelbar auf den Abnehmer weitergegeben hat; diese Ausnahme ist eng auszulegen (Comateb; Lady & Kid). • Qualifikation der Abgabe: Jede einseitig auferlegte finanzielle Belastung, die mit Grenzübertritt von Waren zusammenhängt, kann Abgabe zollgleicher Wirkung sein; fällt die Belastung in ein allgemeines inländisches Abgabensystem, ist Art. 110 AEUV zu prüfen. Entscheidend ist, ob die Einnahmen Tätigkeiten finanzieren, die inländische Waren systematisch gegenüber Ausfuhren bevorzugen oder die Inlandsbelastung vollständig ausgleichen (Koornstra; Nygård). • Sachlich für den Fall: Die rumänische Regelung erhob den Pauschalbetrag gleichermaßen auf inländische und ausgeführte Erzeugnisse; maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung des Aufkommens und der Vorteilsausgleich zwischen Inlands- und Ausfuhrmengen. Das vorlegende Gericht muss prüfen, ob eine Präferenz oder ein Ausgleich besteht; nur daraus folgt die Einordnung als zulässige inländische Abgabe, diskriminierende inländische Abgabe (Art.110) oder Abgabe zollgleicher Wirkung (Art.30). • Erstattungsfrage konkret: Hat der Abgabenpflichtige die Abgabe tatsächlich getragen, ist ihm der Erstattungsanspruch nach Art.30 AEUV nicht wegen eines nationalen Zahlungsmechanismus zu versagen. Selbst wenn nationales Recht die Abwälzung vorsah, ist dies unerheblich, sofern die Klägerin die Belastung selbst getragen hat; bei Qualifikation als diskriminierende inländische Abgabe besteht zumindest ein Anspruch auf teilweise Erstattung der Differenzbelastung. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen dahin, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 30 AEUV, so auszulegen ist, dass ein Abgabenpflichtiger, der eine Abgabe zollgleicher Wirkung, die mit Art. 30 AEUV unvereinbar ist, tatsächlich getragen hat, die Erstattung der von ihm entrichteten Beträge verlangen kann, selbst wenn das nationale Recht einen Zahlungsmechanismus vorsieht, der die Abgabe auf den Verbraucher abwälzen sollte. Die Ausnahme, die Erstattung zu versagen, weil der Abgabenpflichtige die Abgabe auf den Abnehmer weitergegeben hat, ist nur anzunehmen, wenn die Weitergabe tatsächlich und unmittelbar nachgewiesen ist. Außerdem ist zu prüfen, ob die Abgabe als nicht diskriminierende inländische Abgabe (Art. 110 AEUV) zulässig ist; falls sie diskriminierend ist, steht dem Abgabenpflichtigen zumindest eine teilweise Erstattung in Höhe der ungerechtfertigten Mehrbelastung der Ausfuhren zu. Das vorlegende Gericht hat demnach die tatsächliche Tragung der Abgabe, die konkrete Weitergaberegelung und die Verwendung der Einnahmen zu untersuchen und sodann die Erstattung in Anwendung dieser Maßstäbe zu entscheiden.