Urteil
C-398/16,C-399/16
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.49 und 54 AEUV verbieten eine nationale Regelung, die inländischen steuerlichen Konsolidierungsvorteil grenzüberschreitend vorenthält, soweit dies zu einer nachteiligen Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen führt und nicht gerechtfertigt ist.
• Eine nationale Beteiligungsfreistellung, die Gewinne und Verluste aus Beteiligungen gleichermaßen außen vor lässt, stellt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, weil sie keinen einseitigen Vorteil oder Nachteil für grenzüberschreitend tätige Muttergesellschaften begründet.
• Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit können aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (z. B. Schutz vor Steuerumgehung), diese Rechtfertigung erfordert jedoch einen unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang zwischen Maßnahme und Ziel.
Entscheidungsgründe
Niederlassungsfreiheit vs. nationaler Konsolidierungsprivileg: Zinsabzug bei grenzüberschreitender Finanzierung • Art.49 und 54 AEUV verbieten eine nationale Regelung, die inländischen steuerlichen Konsolidierungsvorteil grenzüberschreitend vorenthält, soweit dies zu einer nachteiligen Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen führt und nicht gerechtfertigt ist. • Eine nationale Beteiligungsfreistellung, die Gewinne und Verluste aus Beteiligungen gleichermaßen außen vor lässt, stellt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, weil sie keinen einseitigen Vorteil oder Nachteil für grenzüberschreitend tätige Muttergesellschaften begründet. • Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit können aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (z. B. Schutz vor Steuerumgehung), diese Rechtfertigung erfordert jedoch einen unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang zwischen Maßnahme und Ziel. Zwei niederländische Muttergesellschaften (X BV, X NV) bestritten Bescheide der niederländischen Steuerbehörde. X BV hatte ein Darlehen eines konzernangehörigen Unternehmens aufgenommen, um in eine italienische Tochter zu investieren, und wollte die Zinsen abziehen; der Abzug wurde nach Art.10a KStG versagt. X NV zog Wechselkursverluste aus der Beteiligung an einer britischen Tochter ab; die Beteiligungsfreistellung nach Art.13 KStG führte zur Versagung des Abzugs. Beide beklagten, dass nur inländisch zusammenschließenden Gesellschaften (Art.15 KStG steuerliche Einheit) Vorteile gewährt würden und dadurch ihre Niederlassungsfreiheit (Art.49, 54 AEUV) beschränkt werde. Der Hoge Raad legte dem EuGH Vorfragen zur Vereinbarkeit der genannten nationalen Vorschriften mit Unionsrecht vor. • Rechtlicher Ausgangspunkt: Art.49 und 54 AEUV schützen die freie Niederlassung von Gesellschaften; Beschränkungen sind nur bei Nichtvergleichbarkeit der Situationen oder wegen zwingender Allgemeininteressen gerechtfertigt. • Fall C‑398/16 (X BV): Kombination von Art.10a Abs.2 Buchst. b KStG (Versagung des Zinsabzugs bei Darlehen im Zusammenhang mit Anteilsübernahmen) und Art.15 KStG (steuerliche Einheit nur für inländische Gesellschaften) führt zu Ungleichbehandlung zwischen innerstaatlicher und grenzüberschreitender Sachlage. • Vergleichbarkeit: Zweck der steuerlichen Einheit (Konsolidierung, steuerliche Neutralität konzerninterner Transaktionen) macht die interne und die grenzüberschreitende Situation objektiv vergleichbar; die Ungleichbehandlung besteht somit. • Rechtfertigung: Die niederländische Regierung konnte weder die Wahrung der Aufteilungsprinzipien der Besteuerungsbefugnis noch die Kohärenz des Steuersystems hinreichend nachweisen; als Ziel der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen ist zulässig, erfordert aber einen spezifischen unmittelbaren Zusammenhang, der hier nicht überzeugend dargelegt wurde. • Ergebnis C‑398/16: Art.49 und 54 AEUV stehen einer nationalen Regelung entgegen, die den Zinsabzug bei grenzüberschreitender Finanzierung einer Anteilsübernahme verwehrt, obwohl er bei innerstaatlicher steuerlicher Konsolidierung möglich wäre. • Fall C‑399/16 (X NV): Die Beteiligungsfreistellung (Art.13 KStG) lässt sowohl Gewinne als auch Verluste aus Beteiligungen unberücksichtigt; dadurch werden Wechselkursgewinne und -verluste gleichermaßen außen vor gelassen. • Vergleichbarkeit und Beurteilung: Die interne und die grenzüberschreitende Situation sind nicht objektiv vergleichbar im Hinblick darauf, dass inländische Beteiligungen regelmäßig nicht zu Wechselkursverlusten führen; zudem begründet die Beteiligungsfreistellung keinen einseitigen Vorteil zugunsten inländischer Konzerne. • Ergebnis C‑399/16: Art.49 und 54 AEUV stehen der nationalen Regelung, die Wechselkursverluste bei Auslandsbeteiligungen ausschließt (gleichzeitig aber auch deren Gewinne unbesteuert lässt), nicht entgegen. Der EuGH beantwortet die Vorlagen wie folgt: (1) In der Rechtssache C‑398/16 verstoßen Art.49 und 54 AEUV gegen eine nationale Regelung, die inländischen Muttergesellschaften durch Bildung einer steuerlichen Einheit den Abzug von Zinsen bei Anteilsfinanzierungen ermöglicht, diesen Vorteil aber grenzüberschreitend verwehrt, sofern die Situationen objektiv vergleichbar sind und keine überzeugende Rechtfertigung vorliegt. Die niederländische Regelung konnte die Ungleichbehandlung nicht durch Wahrung der Besteuerungsaufteilung oder durch Kohärenzgründe rechtfertigen; auch die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen rechtfertigte die Ungleichbehandlung hier nicht ausreichend. (2) In der Rechtssache C‑399/16 verstoßen Art.49 und 54 AEUV nicht gegen die nationale Beteiligungsfreistellung, weil diese Regelung Gewinne und Verluste aus Beteiligungen gleichermaßen ausschließt und damit keine diskriminierende Benachteiligung grenzüberschreitender Muttergesellschaften darstellt. Damit ist X BV in der Frage des Zinsabzugs begünstigt durch den EuGH-Grundsatzschutz der Niederlassungsfreiheit, während die X NV keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit geltend machen konnte.