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Urteil

C-648/15

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff ‚Forderungen mit Gewinnbeteiligung‘ in Art. 11 Abs. 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens umfasst nicht Wertpapiere wie die vorliegend streitigen Genussscheine. • Bei Auslegungsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten ist die völkerrechtliche Auslegung des Abkommens nach dem Wiener Übereinkommen maßgeblich; nicht die ausschließliche Berufung auf nationales Steuerrecht eines der Vertragsstaaten. • Art. 273 AEUV eröffnet dem Gerichtshof die Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, die auf einer Schiedsklausel des Doppelbesteuerungsabkommens beruhen, und zwar auch dann, wenn diese Klausel bereits vor Streitentstehung vereinbart wurde.
Entscheidungsgründe
Art.11 Abs.2 DBA: ‚Forderungen mit Gewinnbeteiligung‘ schließen diese Genussscheine nicht ein • Der Begriff ‚Forderungen mit Gewinnbeteiligung‘ in Art. 11 Abs. 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens umfasst nicht Wertpapiere wie die vorliegend streitigen Genussscheine. • Bei Auslegungsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten ist die völkerrechtliche Auslegung des Abkommens nach dem Wiener Übereinkommen maßgeblich; nicht die ausschließliche Berufung auf nationales Steuerrecht eines der Vertragsstaaten. • Art. 273 AEUV eröffnet dem Gerichtshof die Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, die auf einer Schiedsklausel des Doppelbesteuerungsabkommens beruhen, und zwar auch dann, wenn diese Klausel bereits vor Streitentstehung vereinbart wurde. Zwischen Österreich (Klägerin) und Deutschland (Beklagte) bestand Streit über die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens hinsichtlich der Besteuerung von Zinserträgen aus von einer deutschen Bank ausgegebenen und von der in Österreich ansässigen Bank gehaltenen Genussscheinen. Bank Austria erwarb diese Genussscheine; die Ausgabebedingungen sehen feste jährliche Ausschüttungen vom Nennwert vor, mit Möglichkeit der Minderung bei Bilanzverlust und Nachzahlung in späteren Jahren, soweit kein Verlust entsteht. Beide Staaten beanspruchten das Besteuerungsrecht, was zu Doppelbesteuerung für die Steuerjahre 2003–2009 führte. Ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA scheiterte; auf Antrag von Bank Austria brachten die Staaten den Streit gemäß Art. 25 Abs. 5 vor den Gerichtshof nach Art. 273 AEUV. Streitpunkt war, ob die Genussscheine unter den Begriff ‚Forderungen mit Gewinnbeteiligung‘ fallen. • Zuständigkeit: Der Gerichtshof ist nach Art. 273 AEUV zuständig, weil eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten vorliegt, die einen objektiv erkennbaren Bezug zum Gegenstand der Verträge hat und das DBA eine Schiedsklausel (Art. 25 Abs. 5) enthält. • Auslegungsmethode: Der Begriff ist völkerrechtlich nach Art. 31 WÜK auszulegen; Art. 3 Abs. 2 des DBA, der die nationale Bedeutungszuweisung regelt, kann nicht jede bilaterale Auslegung ersetzen, sonst wäre das Verständigungsverfahren und die Schiedsklausel wirkungslos. • Begriffsinhalte: ‚Gewinnbeteiligung‘ bedeutet gewöhnlich eine Beteiligung an positiven Jahresergebnissen; sie ist durch Veränderlichkeit, Unvorhersehbarkeit und das mögliche Ausbleiben einer Zahlung gekennzeichnet. • Kontext der Aufzählung: Art. 11 Abs. 2 listet Instrumente (stiller Gesellschafter, partiarische Darlehen, Gewinnobligationen), deren Vergütung sich nach dem Jahresgewinn ändern kann; diese begriffliche Einheit stützt eine enge Auslegung. • Systematik und Zweck: Art. 11 Abs. 2 ist Ausnahmeregel zu Art. 11 Abs. 1. Wegen des Zwecks des DBA (Vermeidung von Doppelbesteuerung) ist das Ausnahmekriterium ‚Gewinnbeteiligung‘ eng auszulegen, um die Reichweite der allgemeinen Zinsbesteuerungsregel nicht unnötig zu unterlaufen. • Anwendung auf die Genussscheine: Die Genussscheine gewähren zwar feste Zinsen vom Nennwert, mit einer Modifikation bei Verlust und Nachzahlungen in späteren Jahren; diese Abhängigkeit von hinreichendem Bilanzgewinn betrifft jedoch nur die Auszahlung der jährlichen Zinsen, nicht eine echte Beteiligung am Jahresgewinn über die Zinsansprüche hinaus. • Schlussfolgerung: Unter Berücksichtigung Sprachgebrauch, Kontext und Ziel des Abkommens fallen die streitigen Genussscheine nicht unter den Ausdruck ‚Forderungen mit Gewinnbeteiligung‘ in Art. 11 Abs. 2. Der Gerichtshof entscheidet, dass der in Art. 11 Abs. 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens verwendete Begriff ‚Forderungen mit Gewinnbeteiligung‘ Wertpapiere wie die streitigen Genussscheine nicht umfasst. Damit ist die Voraussetzung für eine Besteuerung dieser Zinsen im Quellenstaat nach Art. 11 Abs. 2 nicht gegeben. Die wechselseitigen Anträge auf Festlegung der nationalen Besteuerungsbefugnisse sind durch die Auslegung beantwortet; Anträge auf Rückerstattung einbehaltener Steuern kann der Gerichtshof nicht stattgeben, weil ihm die zur Beurteilung notwendigen Informationen fehlen und mögliche Überschneidungen mit innerstaatlichen Verfahren bestehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Österreich und Deutschland sind angehalten, in loyaler Zusammenarbeit aus dem Urteil die sich ergebenden praktischen Konsequenzen zu ziehen.