Beschluss
T-348/16
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Präsident des Gerichts ist nicht zuständig, über die Aussetzung der Vollstreckung eines Versäumnisurteils im Einspruchsverfahren zu entscheiden.
• Die Aussetzung der Vollstreckung eines Versäumnisurteils ist nach Art.123 Abs.4 und Art.166 der Verfahrensordnung dem Gericht (der Kammer) vorbehalten.
• Ein Einspruch nach Art.41 der Satzung hebt die Vollstreckung eines Versäumnisurteils nicht automatisch auf; eine Aussetzung kann nur durch Entscheidung des zuständigen Gerichts erfolgen.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Präsidenten zur Aussetzung der Vollstreckung eines Versäumnisurteils • Der Präsident des Gerichts ist nicht zuständig, über die Aussetzung der Vollstreckung eines Versäumnisurteils im Einspruchsverfahren zu entscheiden. • Die Aussetzung der Vollstreckung eines Versäumnisurteils ist nach Art.123 Abs.4 und Art.166 der Verfahrensordnung dem Gericht (der Kammer) vorbehalten. • Ein Einspruch nach Art.41 der Satzung hebt die Vollstreckung eines Versäumnisurteils nicht automatisch auf; eine Aussetzung kann nur durch Entscheidung des zuständigen Gerichts erfolgen. Die Universität Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis klagte nach Art.272 AEUV gegen die ERCEA. Die ERCEA reichte ihre Klagebeantwortung verspätet ein; das Gericht erließ daraufhin am 6. April 2017 ein Versäumnisurteil zugunsten der Universität. Die ERCEA legte Einspruch nach Art.166 ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Versäumnisurteils bis zur Entscheidung über den Einspruch. Die Universität beantragte, den Aussetzungsantrag als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig zurückzuweisen. Der Präsident des Gerichts prüfte die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag. Es ging insbesondere um die Auslegung der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung hinsichtlich Zuständigkeiten. • Zuständigkeit: Nach Art.1 Abs.2 a der Verfahrensordnung bezeichnet ‚Gericht‘ bei einer Kammerzuweisung die Kammer; die speziellen Vorschriften über die Aussetzung der Vollstreckung bei Versäumnisurteilen ordnen die Zuständigkeit dem Gericht, nicht dem Präsidenten zu. • Rechtsgrundlagen: Art.123 Abs.4 VOF macht Versäumnisurteile vollstreckbar, erlaubt aber dem Gericht, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über einen Einspruch gemäß Art.166 VOF auszusetzen. • Satzung vs. Verfahrensordnung: Art.41 der Satzung regelt das Einspruchsrecht, führt aber nicht dazu, dem Präsidenten die Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckung im Einspruchsverfahren zu übertragen; einzig für das Drittwiderspruchsverfahren überträgt Art.42 in Verbindung mit Art.167 der VOF diese Befugnis dem Präsidenten. • Folgerung: Aus Wortlaut und Systematik der Satzung und der Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Entscheidung über die beantragte Aussetzung der Vollstreckung Sache des zuständigen Gerichts ist; der Präsident ist nicht zuständig. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels Zuständigkeit des Präsidenten war der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen; eine Kostenentscheidung wurde vorbehalten. Der Präsident des Gerichts wies den Antrag der ERCEA auf Aussetzung der Vollstreckung des Versäumnisurteils zurück, weil er hierfür nicht zuständig ist. Die einschlägigen Vorschriften der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung räumen die Zuständigkeit für die Aussetzung der Vollstreckung im Einspruchsverfahren dem Gericht (der Kammer) und nicht dem Präsidenten ein. Das Versäumnisurteil bleibt daher zunächst vollstreckbar, wobei die Entscheidung über eine mögliche spätere Aussetzung der Vollstreckung dem zuständigen Gericht vorbehalten ist. Die Kostenentscheidung wurde offen gelassen.