Urteil
C-591/15
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 355 Abs. 3 AEUV erstreckt die Anwendung der Verträge auf Gibraltar als europäisches Hoheitsgebiet, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
• Dienstleistungen von in Gibraltar niedergelassenen Anbietern an im Vereinigten Königreich ansässige Personen stellen unionsrechtlich keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt im Sinne von Art. 56 AEUV dar.
• Auslegung von Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV berührt nicht den völkerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Status Gibraltars.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von Art.56 AEUV auf Dienstleistungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich • Art. 355 Abs. 3 AEUV erstreckt die Anwendung der Verträge auf Gibraltar als europäisches Hoheitsgebiet, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. • Dienstleistungen von in Gibraltar niedergelassenen Anbietern an im Vereinigten Königreich ansässige Personen stellen unionsrechtlich keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt im Sinne von Art. 56 AEUV dar. • Auslegung von Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV berührt nicht den völkerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Status Gibraltars. Die Gibraltar Betting and Gaming Association (GBGA) klagte gegen UK-Behörden gegen eine seit 17.7.2014 geltende Steuerregelung (Finance Act 2014), die Glücksspielabgaben nunmehr am ‚Verbrauchsort‘ bemisst und auch Anbieter außerhalb des Vereinigten Königreichs erfassen kann. GBGA-Mitglieder sind überwiegend in Gibraltar niedergelegene Anbieter von Fernglücksspielen, die Dienstleistungen an Kunden im Vereinigten Königreich erbringen. Nach bisheriger Regelung zahlten nur im Vereinigten Königreich ansässige Anbieter eine 15%-Abgabe auf Bruttogewinn; die neue Regelung erfasst unabhängig vom Sitz alle Anbieter, die an UK‑Kunden leisten. Das vorlegende britische Gericht stellte die Frage, ob Art. 56 AEUV auf Beziehungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich anwendbar ist oder ob es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, und bat um Klärung des Verfassungsstatus Gibraltars für die Anwendung von Art. 56 AEUV. • Rechtlicher Ausgangspunkt: Art. 355 Abs. 3 AEUV erstreckt die Verträge auf europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt; Gibraltar fällt hierunter, wobei bestimmte Ausschlüsse der Beitrittsakte von 1972 unberührt bleiben. • Grundsatz: Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug; rein interne Sachverhalte sind nicht erfasst. • Prüfung der Rechtsfigur: Obgleich Gibraltar nicht zum Vereinigten Königreich gehört, bedeutet die Einbeziehung Gibraltars nach Art. 355 Abs. 3 AEUV nicht, dass Leistungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich stets grenzüberschreitend sind; die Auslegung muss das besondere Verhältnis zwischen den Hoheitsgebieten berücksichtigen. • Vergleichende Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen zu Kanalinseln und Insel Man zeigen, dass Nicht‑Zugehörigkeit zum Mitgliedstaat nicht allein entscheidend ist; es kommt auf die konkrete Stellung für die jeweilige Unionsrechtsvorschrift an. • Konkrete Schlussfolgerung: Wegen der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Stellung Gibraltars und der Übernahme außenpolitischer Pflichten durch das Vereinigte Königreich stellt die Erbringung von Dienstleistungen von Gibraltar an im Vereinigten Königreich ansässige Personen unionsrechtlich einen Sachverhalt dar, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist; es liegt damit kein Auslandbezug im Sinn von Art. 56 AEUV vor. • Folge: Da es an einem Auslandsbezug fehlt, findet Art. 56 AEUV auf die zwischen Gibraltar ansässigen Anbietern und UK‑Kunden liegenden Sachverhalte nicht Anwendung; daher war eine weitere Prüfung der Vereinbarkeit der neuen Steuerregelung mit Art. 56 AEUV entbehrlich. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen unionsrechtlich einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne Auslandsbezug darstellt. Folglich kommt Art. 56 AEUV auf solche Sachverhalte nicht zur Anwendung, sodass eine unmittelbare Prüfung der neuen britischen Steuerregelung nach Art. 56 AEUV nicht möglich ist. Diese Auslegung ändert nichts am völker‑ oder verfassungsrechtlichen Status Gibraltars; sie stellt ausschließlich fest, dass für die Zwecke von Art. 56 AEUV zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich kein grenzüberschreitender Verkehr vorliegt. Damit war die Beantwortung der weiteren vorgelegten Fragen entbehrlich.