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Beschluss

T-11/16

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schriftliche Verwaltungsantworten ohne endgültigen Standpunkt erzeugen keine anfechtbaren Handlungen nach Art. 263 AEUV. • Antwort auf einen Erstantrag nach Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist regelmäßig nur vorbereitend; nur die Entscheidung des Generalsekretärs kann anfechtbare Rechtswirkungen haben. • Schreiben im Rahmen des interinstitutionellen Dialogs (Rahmenvereinbarung) sind Verwaltungsschreiben und begründen keine qualifizierte Rechtsänderung einzelner Abgeordneter. • Eine Klage nach Art. 263 AEUV ist offensichtlich unzulässig, wenn die angefochtenen Schreiben keine verbindlichen Rechtswirkungen begründen.
Entscheidungsgründe
Keine anfechtbaren Entscheidungen: Verwaltungs‑ und Dialogschreiben begründen keine Nichtigkeitsklage • Schriftliche Verwaltungsantworten ohne endgültigen Standpunkt erzeugen keine anfechtbaren Handlungen nach Art. 263 AEUV. • Antwort auf einen Erstantrag nach Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist regelmäßig nur vorbereitend; nur die Entscheidung des Generalsekretärs kann anfechtbare Rechtswirkungen haben. • Schreiben im Rahmen des interinstitutionellen Dialogs (Rahmenvereinbarung) sind Verwaltungsschreiben und begründen keine qualifizierte Rechtsänderung einzelner Abgeordneter. • Eine Klage nach Art. 263 AEUV ist offensichtlich unzulässig, wenn die angefochtenen Schreiben keine verbindlichen Rechtswirkungen begründen. Der Kläger, Mitglied des Europäischen Parlaments und der TAXE‑Ausschüsse, begehrte Zugang zu Dokumenten der Gruppe ‚Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)‘. Er stellte Anfangs- und Folgeanträge nach Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie eine Anfrage im interinstitutionellen Dialog als Vorsitzender des Sonderausschusses. Die Kommission antwortete in mehreren Schreiben: ein Schreiben des Generalsekretariats (9.12.2015) als Reaktion auf eine E‑Mail des Klägers vom 18.11.2015 und ein Schreiben eines zuständigen Kommissionsmitglieds (9.11.2015) an den Ausschussvorsitzenden, in dem weitere Dokumente übermittelt und Konsultationen mit Mitgliedstaaten angekündigt wurden. Der Kläger erhob daraufhin Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen beide Schreiben. Das Gericht prüfte, ob die Schreiben verbindliche Rechtswirkungen und damit anfechtbare Handlungen seien. • Rechtliche Einordnung: Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Rechtsstellung des Klägers qualifiziert verändern, sind nach Art. 263 AEUV anfechtbar. • Verfahren nach Verordnung 1049/2001 ist zweistufig: Erstantrag und, falls relevant, Bescheid des Generalsekretärs über Zweitantrag; eine bloße Antwort auf Erstantrag ist regelmäßig vorbereitend (Art. 6–8 VO 1049/2001; Beschluss 2001/937). • Erstes angefochtenes Schreiben (9.12.2015): Es beantwortet faktisch nur einen alternativen, konkret benannten Antrag, verweist auf die vorherige Aufforderung zur Präzisierung nach Art. 6 Abs. 2 VO 1049/2001 und lässt das Recht auf Vorlage eines Zweitantrags unberührt. Es wurde von einem Referatsleiter, nicht vom Generalsekretär, unterzeichnet und enthält keine Ablehnung oder endgültige Entscheidung; daher keine verbindlichen Rechtswirkungen. • Zweites angefochtenes Schreiben (9.11.2015): Es erfolgte im Rahmen des interinstitutionellen Dialogs und der zwischen Parlament und Kommission geschlossenen Zugangsvereinbarung. Es übermittelte Unterlagen, informierte über Konsultationen mit Mitgliedstaaten und kündigte mögliche Schlussfolgerungen an, stellt aber keine abschließende, verbindliche Entscheidung dar. • Rahmenvereinbarung und Zugangsvereinbarung regeln vertrauliche Informationsübermittlung an Parlamentsinstanzen; sie ändern nicht die individuellen Rechte der Abgeordneten aus Art. 230 AEUV und begründen keine qualifizierte Rechtsänderung des Klägers. • Ergebnis der Prüfungsmaßstäbe: Beide Schreiben sind vorbereitende oder verwaltungsinterne Schriftstücke ohne selbständige, anfechtbare Rechtswirkungen; die Klage ist daher offensichtlich unzulässig. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, weil die angefochtenen Schreiben keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen und somit keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen. Das erste Schreiben war eine vorbereitende Antwort auf einen zu ungenauen Erstantrag und befasste sich konkret mit einem alternativen, benannten Antrag, ohne den Standpunkt der Kommission abschließend festzulegen. Das zweite Schreiben war Teil des interinstitutionellen Dialogs und der Zugangsvereinbarung zwischen Parlament und Kommission, übermittelte lediglich weitere Dokumente und Informationshinweise zu Konsultationen, ohne eine endgültige Entscheidung zu treffen. Daher wurde dem Kläger kein Recht entzogen oder seine Rechtsstellung qualifiziert verändert. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.