Urteil
C-339/16
EUGH, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Bei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 6 AEUV beginnt die Klagefrist für einen an einen bestimmten Adressaten gerichteten Beschluss mit dessen Mitteilung an diesen und nicht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt.
• Eine nachträgliche Berichtigung des Druckformats eines Anhangs, die den Inhalt der bereits mitgeteilten Sprachfassung nicht ändert, setzt für den Adressaten keine neue Klagefrist in Gang.
• Ein Rechtsmittel ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es sich auf vorgebrachte Klagegründe stützt; zulässig ist insbesondere die Rüge der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das erstinstanzliche Gericht.
• Eine Mitteilung ist ordnungsgemäß, wenn der Empfänger den Text erhalten hat und in die Lage versetzt wurde, von Inhalt und Gründen der Entscheidung Kenntnis zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Beginn der Klagefrist bei an einzelne Mitgliedstaaten gerichteten Beschlüssen (Mitteilung vor Veröffentlichung) • Bei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 6 AEUV beginnt die Klagefrist für einen an einen bestimmten Adressaten gerichteten Beschluss mit dessen Mitteilung an diesen und nicht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. • Eine nachträgliche Berichtigung des Druckformats eines Anhangs, die den Inhalt der bereits mitgeteilten Sprachfassung nicht ändert, setzt für den Adressaten keine neue Klagefrist in Gang. • Ein Rechtsmittel ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es sich auf vorgebrachte Klagegründe stützt; zulässig ist insbesondere die Rüge der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das erstinstanzliche Gericht. • Eine Mitteilung ist ordnungsgemäß, wenn der Empfänger den Text erhalten hat und in die Lage versetzt wurde, von Inhalt und Gründen der Entscheidung Kenntnis zu nehmen. Die Kommission erließ einen Durchführungsbeschluss, mit dem sie gegenüber Portugal Finanzkorrekturen anwandte. Der Beschluss wurde am 23.06.2015 der Ständigen Vertretung Portugals mitgeteilt und am 10.07.2015 im Amtsblatt veröffentlicht. Am 20.07.2015 sendete die Kommission wegen eines technischen Druckformats eine korrigierte Fassung des Anhangs. Portugal reichte am 23.09.2015 Klage beim Gericht ein. Das Gericht hielt die Klage für offensichtlich verspätet und wies sie als unzulässig ab, weil die Klägerfrist mit der Mitteilung am 23.06.2015 begonnen habe. Portugal legte Berufung ein und rügte die Auslegung des Art. 263 Abs. 6 AEUV sowie die Frage, ob die Mitteilung vom 23.06.2015 vollständig war. • Rechtsrahmen: Art. 263 Abs. 6 AEUV (Zweimonatsfrist) und Art. 297 Abs. 2 AEUV (Mitteilung bei an bestimmte Adressaten gerichteten Beschlüssen). • Auslegung: Liegt ein an einen bestimmten Adressaten gerichteter Beschluss vor, beginnt die Klagefrist mit dessen Mitteilung an den Adressaten; die Veröffentlichung im Amtsblatt ist dafür nicht maßgeblich. • Rechtsprechung: Frühere Urteile bestätigen, dass bei adressierten Maßnahmen nur der zugestellte Text für den Fristbeginn entscheidend ist; der Zeitpunkt der Bekanntgabe im Amtsblatt ist subsidiär. • Ordnungsgemäßigkeit der Mitteilung: Eine Mitteilung ist wirksam, wenn der Empfänger den Text erhalten hat und in die Lage versetzt wurde, von Inhalt und Gründen Kenntnis zu nehmen; das Gericht stellte fest, dass dies am 23.06.2015 der Fall war. • Nachträgliche Berichtigung: Die spätere (20.07.2015) Übersendung bezog sich nur auf Druckformatänderungen im Anhang und änderte den Inhalt der portugiesischen Fassung nicht; eine Bestätigung oder Wiederholung eines früheren Beschlusses setzt keine neue Klagefrist in Gang. • Zulässigkeit des Rechtsmittels: Die Berufung war materiell zulässig, weil Portugal die Auslegung des Unionsrechts durch das erstinstanzliche Gericht rügte und die beanstandeten Teile hinreichend bezeichnete. • Ergebnis der Prüfung: Keine Rechtsfehler in der Anwendung von Art. 263 Abs. 6 AEUV durch das Gericht; die Einwände Portugals konnten die Fristberechnung nicht zu ihren Gunsten verändern. Das Rechtsmittel der Portugiesischen Republik wird zurückgewiesen. Der Gerichtshof bestätigt, dass die Klagefrist für den an Portugal gerichteten Beschluss mit dessen Mitteilung am 23.06.2015 begann; die spätere Übersendung zur Korrektur des Druckformats löste keine neue Frist aus, weil die portugiesische Fassung inhaltlich unverändert blieb und Portugal durch die erste Mitteilung in die Lage versetzt wurde, von Inhalt und Gründen Kenntnis zu nehmen. Folglich war die Klage verspätet und unzulässig. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.