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Urteil

C-337/16

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 6 AEUV beginnt die Klagefrist für einen an einen bestimmten Adressaten gerichteten Beschluss mit dessen Mitteilung an diesen Adressaten, nicht subsidiär mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. • Eine nach der Mitteilung erfolgte Bestätigung oder Formatberichtigung desselben Beschlusses setzt keine neue Klagefrist in Gang. • Ein Rechtsmittel ist zulässig, wenn es die angegriffenen Teile des Urteils und die rechtlichen Gründe hinreichend bestimmt; die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente reicht nicht aus, wohl aber die Anfechtung der Auslegung des Unionsrechts durch das erstinstanzliche Gericht.
Entscheidungsgründe
Beginn der Klagefrist bei an einen Mitgliedstaat gerichteten Beschlüssen: Mitteilung vor Veröffentlichung • Bei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 6 AEUV beginnt die Klagefrist für einen an einen bestimmten Adressaten gerichteten Beschluss mit dessen Mitteilung an diesen Adressaten, nicht subsidiär mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. • Eine nach der Mitteilung erfolgte Bestätigung oder Formatberichtigung desselben Beschlusses setzt keine neue Klagefrist in Gang. • Ein Rechtsmittel ist zulässig, wenn es die angegriffenen Teile des Urteils und die rechtlichen Gründe hinreichend bestimmt; die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente reicht nicht aus, wohl aber die Anfechtung der Auslegung des Unionsrechts durch das erstinstanzliche Gericht. Die Europäische Kommission erließ am 22.06.2015 einen Beschluss, der u. a. eine Finanzkorrektur gegen Portugal vorsah. Der Beschluss wurde am 23.06.2015 der Ständigen Vertretung Portugals mitgeteilt und später am 10.07.2015 im Amtsblatt veröffentlicht. Wegen eines Druckformats im Anhang übersandte die Kommission am 20.07.2015 eine korrigierte Anlage. Portugal reichte am 23.09.2015 Klage gegen den Beschluss ein. Das Gericht der EU erklärte die Klage als offensichtlich verspätet und wies sie ab, weil die Klagefrist nach dessen Auffassung mit der Mitteilung am 23.06.2015 zu laufen begonnen hatte. Portugal legte dagegen Rechtsmittel ein und rügte insbesondere die Auslegung des Fristbeginns nach Art. 263 Abs. 6 AEUV sowie die Wirkung der späteren Mitteilung vom 20.07.2015. • Rechtsrahmen: Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 Abs. 2 AEUV bestimmen, dass Klagefristen je nach Fall von Bekanntgabe, Mitteilung oder Kenntniserlangung zu laufen beginnen; Beschlüsse an bestimmte Adressaten werden durch Mitteilung wirksam. • Auslegung: Bei an bestimmte Adressaten gerichteten Beschlüssen ist für den Adressaten maßgeblich der zugestellte Text; die Mitteilung an den Adressaten begründet daher den Beginn der Klagefrist und ist nicht subsidiär gegenüber einer Veröffentlichung im Amtsblatt. • Rechtsprechung: Frühere Urteile bestätigen, dass lediglich der dem Adressaten zugestellte Text maßgeblich ist und dass eine bloße Bestätigung oder technische Änderung eines früheren Beschlusses keine neue Klagefrist auslöst. • Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Rechtsmittel war hinreichend begründet, weil Portugal die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts zu Art. 263 Abs. 6 AEUV angriff und die beanstandeten Teile des Beschlusses ausreichend bezeichnete; Wiederholung bereits geprüfter Tatsachenargumente allein wäre unzulässig. • Sachverhalt zur Mitteilung: Das erstinstanzliche Gericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Mitteilung vom 23.06.2015 Portugal in die Lage versetzte, vom Inhalt und den Gründen des Beschlusses Kenntnis zu nehmen; die Mitteilung vom 20.07.2015 diente nur der Korrektur des Druckformats im Anhang und änderte nicht den eigentlichen Inhalt. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Da die Mitteilung am 23.06.2015 wirksam war, begann die zweimonatige Frist zu diesem Zeitpunkt; die Klage vom 23.09.2015 war damit verspätet und unzulässig. • Kostenfolge: Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen; Portugal ist als Unterliegende zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Rechtsmittel der Portugiesischen Republik wurde zurückgewiesen. Der Gerichtshof bestätigt, dass bei an einen bestimmten Adressaten gerichteten Beschlüssen die Klagefrist mit der Mitteilung an diesen Adressaten beginnt, sodass die Klage Portugals fristwidrig war. Die ergänzende Mitteilung zur Korrektur des Druckformats begründete keine neue Klagefrist, weil sie den Inhalt des ursprünglichen Beschlusses nicht veränderte. Portugal trägt die Kosten des Verfahrens, da es mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist.