Urteil
T-754/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Europäische Bürgerinitiative kann sich auch auf Rechtsakte beziehen, die die Aufhebung eines Ratsbeschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zum Gegenstand haben.
• Der Begriff des ‚Rechtsakts‘ in Art. 11 Abs. 4 EUV und in der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 umfasst nicht nur endgültige Außenwirksame Akte, sondern auch solche Beschlüsse, die zwar vorbereitenden Charakter haben können, von denen jedoch endgültige Wirkungen hinsichtlich der Durchführung oder Beendigung von Verhandlungen ausgehen können.
• Die Kommission verletzt ihre Prüfpflicht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 2 Nr. 1 der Verordnung 211/2011, wenn sie eine EBI wegen angeblicher ‚Destruktivität‘ oder angeblicher Einmischung in ein laufendes Verfahren ohne hinreichende rechtliche Grundlage allgemein ausschließt.
Entscheidungsgründe
EBI zulässig: Anstoß gegen Verhandlungsmandat und Nichtabschluß völkerrechtlicher Abkommen möglich • Eine Europäische Bürgerinitiative kann sich auch auf Rechtsakte beziehen, die die Aufhebung eines Ratsbeschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zum Gegenstand haben. • Der Begriff des ‚Rechtsakts‘ in Art. 11 Abs. 4 EUV und in der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 umfasst nicht nur endgültige Außenwirksame Akte, sondern auch solche Beschlüsse, die zwar vorbereitenden Charakter haben können, von denen jedoch endgültige Wirkungen hinsichtlich der Durchführung oder Beendigung von Verhandlungen ausgehen können. • Die Kommission verletzt ihre Prüfpflicht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 2 Nr. 1 der Verordnung 211/2011, wenn sie eine EBI wegen angeblicher ‚Destruktivität‘ oder angeblicher Einmischung in ein laufendes Verfahren ohne hinreichende rechtliche Grundlage allgemein ausschließt. Organisatoren reichten die Europäische Bürgerinitiative ‚Stop TTIP‘ ein, die die Kommission aufforderte, dem Rat vorzuschlagen, das Verhandlungsmandat zu TTIP aufzuheben und den Abschluss bzw. die Unterzeichnung von TTIP und CETA zu verhindern. Die Kommission verweigerte die Registrierung mit der Begründung, ein Ratsbeschluss zur Ermächtigung der Aufnahme von Verhandlungen sei lediglich vorbereitender Natur und falle nicht unter den Begriff des ‚Rechtsakts‘ im Sinne der Verordnung über die EBI; die beantragten Rechtsakte würden keine Umsetzung der Verträge im Sinne von Art. 11 Abs. 4 EUV bewirken und würden unzulässig in laufende Verfahren eingreifen. Die Kläger (u.a. M. E.) klagten auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Das Gericht prüfte insbesondere Auslegung von Art. 11 Abs. 4 EUV sowie Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011. • Rechtliche Grundlagen: Art. 11 Abs. 4 EUV, Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 sowie Art. 24 Abs. 1 AEUV als Rechtsgrundlage für die Verordnung. • Begriff des Rechtsakts: Wortlaut, Systematik und Ziele von Art. 11 EUV und der Verordnung rechtfertigen keine enge Auslegung, die Rechtsakte auf solche mit Außenwirkung beschränkt; auch Beschlüsse zur Aufnahme oder Beendigung von Verhandlungen können für die demokratische Beteiligung relevant sein. • Demokratie- und Teilhabegesichtspunkt: Die EBI dient der Stärkung demokratischer Funktionsweisen; Bürger sollen Themen anstoßen können, die eine Änderung der Unionsrechtsordnung bezwecken, einschließlich des Verhinderns eines Vertragsabschlusses. • Keine pauschale Ausschlusswirkung: Die Kommission darf nicht generell EBI ablehnen, weil die gewünschte Rechtsfolge ‚destruktiv‘ sei oder in ein laufendes Verfahren ‚einmische‘; die Kommission behält vielmehr die formelle Entscheidung, wie sie in Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung vorgesehen ist, d.h. über ihr weiteres Vorgehen zu informieren. • Endgültiger Charakter bestimmter Vorschläge: Ein Vorschlag, das Verhandlungsmandat aufzuheben oder der Unterzeichnung/ dem Abschluss nicht zuzustimmen, kann endgültige Rechtswirkung haben und unterfällt damit dem Begriff des Rechtsakts für die Zwecke der EBI. • Schlussfolgerung zur Prüfpflicht: Die Kommission hat in ihrem Beschluss die Rechtsbegriffe und Ziele der EBI fehlerhaft ausgelegt und damit die Registrierung der Bürgerinitiative zu Unrecht abgelehnt. Die Klage wird stattgegeben: Der Beschluss C(2014)6501 final der Kommission vom 10.09.2014, mit dem die Registrierung der EBI ‚Stop TTIP‘ abgelehnt wurde, ist nichtig. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission Art. 11 Abs. 4 EUV sowie Art. 4 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Verordnung 211/2011 verletzt hat, indem sie die Initiative pauschal außerhalb ihres Prüfungsrahmens hielt. Die Kommission hat die Registrierung zu Unrecht verweigert, weil die angezielten Rechtsakte — insbesondere ein Vorschlag zur Aufhebung des Verhandlungsmandats und Vorschläge, der Unterzeichnung bzw. dem Abschluss nicht zuzustimmen — unter den Begriff des Rechtsakts für die EBI fallen können. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Kläger.