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Urteil

C-149/15

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff "Verkäufer" in Art.1 Abs.2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG ist als autonomer Unionsbegriff auszulegen. • Ein Gewerbetreibender, der für Rechnung einer Privatperson als Vermittler auftritt, kann als "Verkäufer" im Sinne der Richtlinie gelten, wenn er dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß offenbart, dass der Eigentümer eine Privatperson ist. • Für die Einordnung als Verkäufer ist unerlässlich, dass das nationale Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt; die Zahlung einer Vergütung an den Vermittler ist unerheblich.
Entscheidungsgründe
Zwischenhändler als Verkäufer nach Richtlinie 1999/44/EG bei Verschleierung der Eigentümerstellung • Der Begriff "Verkäufer" in Art.1 Abs.2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG ist als autonomer Unionsbegriff auszulegen. • Ein Gewerbetreibender, der für Rechnung einer Privatperson als Vermittler auftritt, kann als "Verkäufer" im Sinne der Richtlinie gelten, wenn er dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß offenbart, dass der Eigentümer eine Privatperson ist. • Für die Einordnung als Verkäufer ist unerlässlich, dass das nationale Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt; die Zahlung einer Vergütung an den Vermittler ist unerheblich. Frau Wathelet kaufte im April 2012 einen Gebrauchtwagen; sie zahlte 4.000 Euro an eine Werkstatt, erhielt aber keine Rechnung. Die Werkstatt fungierte bei der Zulassung und führte das Fahrzeug zur Kontrolle vor. Nach einer Panne stellte die Werkstatt einen Motorschaden fest und verlangte von Frau Wathelet die Begleichung einer Reparaturrechnung über 2.000 Euro; sie behauptete zugleich, das Fahrzeug gehöre einer Privatperson (Frau Donckels) und die Werkstatt habe lediglich vermittelt. Die Werkstatt behielt Teile des Kaufpreises zur Deckung von Reparaturkosten ein und legte später eine von der Eigentümerin unterschriebene Quittung vor. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte Frau Wathelet zur Zahlung; in der Berufung stellte das vorlegende Gericht fest, dass fragliche Umstände den Anschein erwecken, die Werkstatt habe gegenüber der Käuferin nicht offengelegt, dass sie nur als Vermittlerin für eine Privatperson handelte, und bat um Vorabentscheidung zur Auslegung des Begriffs "Verkäufer" nach belgischem und Unionrecht. • Anwendbarer Rechtsrahmen sind die Richtlinie 1999/44/EG, insbesondere Art.1 Abs.2 Buchst. c (Definition Verkäufer), Art.2 Abs.1 (Lieferpflicht) und Art.4 (Rückgriffsrechte). • Der Begriff "Verkäufer" ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH autonom auszulegen, da die Richtlinie keine Bezugnahme auf nationales Recht bei diesem Begriff enthält. • Wortlaut und Ziel der Richtlinie (Schutzniveau für Verbraucher) lassen eine Auslegung zu, die einen gewerblichen Vermittler erfasst, wenn dieser gegenüber dem Verbraucher als Verkäufer auftritt oder den Eindruck erweckt, Eigentümer zu sein. • Fehlende Offenlegung gegenüber dem Verbraucher würde diesen seiner durch die Richtlinie geschützten Rechte berauben, weil die Kenntnis, ob der Vertragspartner gewerblich oder privat ist, für Inanspruchnahme der Richtlinienrechte wesentlich ist. • Die Vergütung des Vermittlers ist für die Einordnung als Verkäufer unerheblich; entscheidend sind das Auftreten des Vermittlers und die tatsächlichen Umstände des Geschäfts. • Es obliegt dem nationalen Gericht, unter Berücksichtigung aller Umstände (Beteiligungsumfang des Vermittlers, Präsentation des Guts, Verhalten des Verbrauchers) zu prüfen, ob der Vermittler als "Verkäufer" im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. • Die teleologische Auslegung dient der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie und dem in Art.169 AEUV verankerten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Der EuGH entscheidet, dass der Begriff "Verkäufer" in Art.1 Abs.2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG auch einen gewerblichen Vermittler umfasst, der für Rechnung einer Privatperson handelt, sofern er dem Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer eine Privatperson ist. Diese Beurteilung erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das nationale Gericht (z. B. Ausmaß der Beteiligung, Art der Präsentation des Fahrzeugs, Verhalten des Verbrauchers). Ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, ist unbeachtlich. Folglich kann der Vermittler dem Verbraucher gegenüber die Pflichten und Haftungen eines Verkäufers nach der Richtlinie tragen, wenn er durch sein Auftreten den Eindruck erweckt hat, als Eigentümer zu handeln, und der Verbraucher darüber nicht informiert wurde.