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Urteil

C-483/14

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme bleibt auf die Auslegung, Erfüllung und Erlöschensarten von vor der Verschmelzung geschlossenen Anleiheverträgen das vor der Verschmelzung vereinbarte Recht anzuwenden. • Für den Gläubigerschutz der übertragenden Gesellschaft gelten bei grenzüberschreitender Verschmelzung die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, dem die übertragende Gesellschaft unterlag. • Art. 15 der Richtlinie 78/855 ist dahin auszulegen, dass er den Inhabern von Wertpapieren mit Sonderrechten Rechte zugesteht, nicht aber der Emittentin ein einseitiges Beendigungs- und Abfindungsrecht verleiht.
Entscheidungsgründe
Rechtsanwendung und Gläubigerschutz bei grenzüberschreitender Verschmelzung • Nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme bleibt auf die Auslegung, Erfüllung und Erlöschensarten von vor der Verschmelzung geschlossenen Anleiheverträgen das vor der Verschmelzung vereinbarte Recht anzuwenden. • Für den Gläubigerschutz der übertragenden Gesellschaft gelten bei grenzüberschreitender Verschmelzung die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, dem die übertragende Gesellschaft unterlag. • Art. 15 der Richtlinie 78/855 ist dahin auszulegen, dass er den Inhabern von Wertpapieren mit Sonderrechten Rechte zugesteht, nicht aber der Emittentin ein einseitiges Beendigungs- und Abfindungsrecht verleiht. Die KA Finanz AG (österreichische Rechtsnachfolgerin der Kommunalkredit, ehemals Zypern) übernahm durch Verschmelzung die Kommunalkredit. Die Sparkassen Versicherung hatte 2005 zwei Nachranganleihen der Kommunalkredit gezeichnet; die Emissionsbedingungen regelten u.a. Zinszahlungsvoraussetzungen und wiesen deutsches Recht als anwendbares Recht aus. Nach Zahlungsaussetzungen 2008 infolge unzureichender Eigenmittel behauptet Sparkassen Versicherung gegenüber KA Finanz Zinsforderungen für 2009/2010 bzw. hilfsweise gleichwertige Rechte nach §226 Abs.3 AktG oder Schadenersatz. KA Finanz meint, die Anleihen seien mit der Verschmelzung beendet oder hätten keinen Wert mehr und seien nicht auf sie übergegangen. Die österreichischen Gerichte fragten den EuGH, welches Recht nach grenzüberschreitender Verschmelzung auf solche Verträge anzuwenden sei und wie Art.15 der Richtlinie 78/855 zu verstehen sei. • Anwendbarkeit kollisionsrechtlicher Regelungen: Das Übereinkommen von Rom (bzw. die spätere Rom-I-Verordnung) gilt für vertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug; hier hatten die Parteien deutsches Recht vereinbart, sodass vor der Verschmelzung dieses Recht anzuwenden war. • Ausschlussgesellschaftsrecht: Das Übereinkommen von Rom schließt Fragen des Gesellschaftsrechts aus, betrifft aber nicht die Frage, welches Recht auf bereits vor der Verschmelzung geschlossene Verträge weiter Anwendung findet. • Richtlinie 2005/56 (grenzüberschreitende Verschmelzung): Eine Verschmelzung durch Aufnahme bewirkt den Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft; dies tritt ohne Novation ein, sodass die übernehmende Gesellschaft in die vertragliche Stellung der übertragenden Gesellschaft eintritt. • Folge für anwendbares Recht: Wegen des Übergangs der Vertragspositionen ist auf die Auslegung, Erfüllung und Erlöschensarten der von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleiheverträge dasselbe Recht anzuwenden wie vor der Verschmelzung. • Gläubigerschutz: Nach Art.4 und Erwägungsgründen der Richtlinie 2005/56 bleiben für den Gläubigerschutz die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts anwendbar, dem die übertragende Gesellschaft unterlag; Mitgliedstaaten müssen insoweit die Schutzstandards (Art.13–15 Richtlinie 78/855) gewährleisten. • Abgrenzung Art.15 Richtlinie 78/855: Wertpapiere mit Sonderrechten (z. B. Umtausch- oder Gewinnbeteiligungsrechte) fallen unter Art.15; reine Schuldverschreibungen ohne solche Rechte nicht zwingend. Art.15 gewährt Schutzbefugnisse zugunsten der Inhaber, nicht ein einseitiges Beendigungs- und Abfindungsrecht der Emittentin. • Unzulässige Vorlagefragen: Fragen zur späteren Richtlinie 2011/35 und zur Rom-I-Verordnung waren für die konkreten 2005 abgeschlossenen Verträge nicht relevant und daher unzulässig. Der Gerichtshof beantwortet die zulässigen Vorlagenfragen dahin, dass bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf Auslegung, Erfüllung und Erlöschen von vor der Verschmelzung geschlossenen Anleiheverträgen weiterhin das vor der Verschmelzung anwendbare Recht gilt; die übernehmende Gesellschaft tritt in die vertragliche Stellung der übertragenden Gesellschaft ein. Für den Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft gelten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, dem diese Gesellschaft unterlag, sodass die nationalen Gläubigerschutzregelungen (z. B. Umsetzung der Art.13–15 der Richtlinie 78/855) weiterhin Anwendung finden. Ferner ist Art.15 der Richtlinie 78/855 dahin auszulegen, dass er den Inhabern von Wertpapieren mit Sonderrechten Rechte zusichert, nicht jedoch der Emittentin ein Recht einräumt, das Rechtsverhältnis einseitig zu beenden und die Inhaber in vollem Umfang abzufinden. Vor dem dortigen Gericht ist daher zu prüfen, ob die betreffenden Nachranganleihen unter Art.15 fallen; falls nicht, bleiben die vertraglichen Rechte nach dem vereinbarten deutschen Recht bestehen und sind von der übernehmenden Gesellschaft zu erfüllen.