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Urteil

C-124/13,C-125/13

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderungen von Regelungen zur Festsetzung der TACs und des Fischereiaufwands, die den allgemeinen Rahmen für mehrjährige Bewirtschaftungspläne definieren und langfristige politische Auswirkungen haben, setzen eine politische Entscheidung voraus und sind nach Art. 43 Abs. 2 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen. • Art. 43 Abs. 3 AEUV kann Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten erfassen, darf aber nicht zur Umgehung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verwendet werden, wenn die Maßnahme eine dem Unionsgesetzgeber vorbehaltene politische Bewertung erfordert. • Eine auf Verfahrens- oder Rechtsgrundlagenmängel gestützte Nichtigkeitsfeststellung kann begleitet werden von der Anordnung, die Wirkungen der für nichtig erklärten Handlung für eine angemessene Frist aufrechtzuerhalten, wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung schwerwiegender negativer Folgen erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Rechtsgrundlage für Änderungen am Kabeljau‑Plan: politische Entscheidung erfordert Art. 43 Abs. 2 AEUV • Änderungen von Regelungen zur Festsetzung der TACs und des Fischereiaufwands, die den allgemeinen Rahmen für mehrjährige Bewirtschaftungspläne definieren und langfristige politische Auswirkungen haben, setzen eine politische Entscheidung voraus und sind nach Art. 43 Abs. 2 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen. • Art. 43 Abs. 3 AEUV kann Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten erfassen, darf aber nicht zur Umgehung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verwendet werden, wenn die Maßnahme eine dem Unionsgesetzgeber vorbehaltene politische Bewertung erfordert. • Eine auf Verfahrens- oder Rechtsgrundlagenmängel gestützte Nichtigkeitsfeststellung kann begleitet werden von der Anordnung, die Wirkungen der für nichtig erklärten Handlung für eine angemessene Frist aufrechtzuerhalten, wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung schwerwiegender negativer Folgen erforderlich ist. Der Rat änderte per Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 Art. 9 und 12 der Verordnung Nr. 1342/2008, die den langfristigen Plan zur Bewirtschaftung der Kabeljaubestände regeln, und stützte sich dabei auf Art. 43 Abs. 3 AEUV. Parlament und Kommission erhoben Nichtigkeitsklagen mit dem Vorwurf, die Änderungen beträfen notwendige Bestimmungen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik und hätten deshalb nach Art. 43 Abs. 2 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden müssen. Der Rat vertrat, die Änderungen beträfen Maßnahmen zur Festsetzung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten und seien daher rechtmäßig auf Art. 43 Abs. 3 AEUV gestützt worden. Streitpunkte betrafen insbesondere die Natur der Änderungen (technisch/administrativ versus politisch/rahmenbildend), die Wirkung auf den mehrjährigen Wiederauffüllungsplan und die Zulässigkeit der gewählten Rechtsgrundlage. Der Gerichtshof prüfte, ob die Änderungen eine dem Unionsgesetzgeber vorbehaltene politische Entscheidung erforderten und ob daher Art. 43 Abs. 2 AEUV anzuwenden sei. • Rechtlicher Rahmen: Art. 43 Abs. 2 AEUV sieht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für Bestimmungen vor, die zur Verwirklichung der gemeinsamen Agrar‑ und Fischereipolitik notwendig sind; Abs. 3 räumt dem Rat Befugnisse für Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten ein. • Rechtsprechung und Zweck der Vorschriften: Frühere Rechtsprechung unterscheidet Maßnahmen, die eine politische Bewertung "notwendig" machen (Abs. 2) von hauptsächlich technischen Durchführungsmaßnahmen (Abs. 3). Maßnahmen, die eine politische Wahl oder Bewertung über Ziele und Rahmen erfordern, sind dem Unionsgesetzgeber vorbehalten. • Inhalt der angefochtenen Änderungen: Die Verordnung 1243/2012 änderte nicht nur rein technische Festlegungsregeln für ein Einzelfall‑TAC, sondern passte das allgemeine Verfahren für die jährliche Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen und des Fischereiaufwands an, um automatische Reduzierungen zu ersetzen und dem Rat Entscheidungsbefugnisse zur Aussetzung jährlicher Anpassungen einzuräumen. • Folge für den Kabeljau‑Plan: Diese Anpassungen definieren den rechtlichen Rahmen für Festlegung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten und haben langfristige Auswirkungen auf den mehrjährigen Wiederauffüllungsplan; sie beruhen daher auf einer politischen Entscheidung, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP notwendig ist. • Anwendung der Rechtsgrundlage: Weil die Änderungen eine politische Entscheidung voraussetzen, hätte der Rat gemäß Art. 43 Abs. 2 AEUV vorgehen müssen; die Wahl von Art. 43 Abs. 3 AEUV war daher rechtsfehlerhaft. • Nichtigkeitsfolge und Übergangsmaßnahme: Die Verordnung ist für nichtig zu erklären. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz der Durchführung der GFP ordnete der Gerichtshof an, die Wirkungen der Verordnung bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung auf Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV, längstens jedoch zwölf Monate ab dem 1. Januar des auf die Urteilsverkündung folgenden Jahres, aufrechtzuerhalten. Das Gericht gab den Klagen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission statt und erklärte die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 für nichtig, weil der Rat die Änderungen an Art. 9 und 12 der Verordnung Nr. 1342/2008 zu Unrecht auf Art. 43 Abs. 3 AEUV stützte; diese Änderungen betrafen den allgemeinen rechtlichen Rahmen zur Festlegung und Zuweisung von Fangmöglichkeiten und setzten eine dem Unionsgesetzgeber vorbehaltene politische Entscheidung voraus, sodass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 43 Abs. 2 AEUV anzuwenden gewesen wäre. Wegen gewichtiger Gründe der Rechtssicherheit ordnete der Gerichtshof an, die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung bis zum Erlass einer neuen, auf Art. 43 Abs. 2 AEUV gestützten Verordnung aufrechtzuerhalten, längstens jedoch zwölf Monate ab dem 1. Januar des auf die Urteilsverkündung folgenden Jahres. Der Rat trägt die Kosten; die unterstützenden Mitgliedstaaten tragen ihre eigenen Kosten.