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Urteil

C-198/14

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.110 AEUV und Art.1 Abs.1, 7 und 15 der Richtlinie 94/62 hindern nicht eine nationale Verbrauchsteuer auf Getränkeverpackungen, die bei Zugehörigkeit zu einem wirksamen Rücknahmesystem befreit ist. • Eine Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen ist nach Art.110 AEUV (nicht Art.34 AEUV) zu beurteilen, weil sie eine allgemeine inländische Abgabe darstellt, die Waren unabhängig vom Ursprung erfasst. • Die Erlaubnispflichten nach §14 Alkoholverbotsgesetz (Einzelhandelserlaubnis) sind nicht Teil der Monopolfunktion des staatlichen Verkäufers und unterliegen Art.34 AEUV; sie können jedoch nach Art.36 AEUV gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Eine nationale Regelung, die von im Ausland ansässigen Verkäufern verlangt, für die Einfuhr und den Einzelhandelsverkauf eine Erlaubnis zu besitzen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Art.34 AEUV) dar, sofern sie nicht für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt. • Ob die Erlaubnispflicht gerechtfertigt ist (z. B. Gesundheitsschutz) und verhältnismäßig ist, ist vom nationalen Gericht anhand der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Verbrauchsteuerbefreiung für Verpackungen und Erlaubnispflicht beim Online-Import von Alkohol • Art.110 AEUV und Art.1 Abs.1, 7 und 15 der Richtlinie 94/62 hindern nicht eine nationale Verbrauchsteuer auf Getränkeverpackungen, die bei Zugehörigkeit zu einem wirksamen Rücknahmesystem befreit ist. • Eine Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen ist nach Art.110 AEUV (nicht Art.34 AEUV) zu beurteilen, weil sie eine allgemeine inländische Abgabe darstellt, die Waren unabhängig vom Ursprung erfasst. • Die Erlaubnispflichten nach §14 Alkoholverbotsgesetz (Einzelhandelserlaubnis) sind nicht Teil der Monopolfunktion des staatlichen Verkäufers und unterliegen Art.34 AEUV; sie können jedoch nach Art.36 AEUV gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Eine nationale Regelung, die von im Ausland ansässigen Verkäufern verlangt, für die Einfuhr und den Einzelhandelsverkauf eine Erlaubnis zu besitzen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Art.34 AEUV) dar, sofern sie nicht für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt. • Ob die Erlaubnispflicht gerechtfertigt ist (z. B. Gesundheitsschutz) und verhältnismäßig ist, ist vom nationalen Gericht anhand der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu prüfen. Die European Investment Group Oü (EIG) aus Estland betrieb die Website alkotaxi.eu und verkaufte alkoholische Getränke an finnische Verbraucher; Visnapuu leitete EIG. EIG organisierte für manche Kunden die Beförderung der Ware von Estland nach Finnland, meldete die Einfuhren nicht beim Zoll an, leistete keine Sicherheitsleistungen und zahlte weder Verbrauchsteuern noch die Getränkeverpackungsteuer. Finnische Behörden verurteilten Visnapuu wegen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen das Alkoholgesetz. Das Berufungsgericht legte dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der finnischen Regelungen mit Unionsrecht vor: (i) Behandlung der Verpackungsteuer und Befreiung bei Anschluss an Rücknahmesysteme (Richtlinie 94/62, Art.1,7,15; Art.34/110 AEUV) und (ii) Zulässigkeit der Erfordernis einer Einzelhandelserlaubnis für Importe mit Blick auf Art.34,36,37 AEUV. Die tatsächlichen Umstände waren unstreitig: EIG führte große Mengen alkoholischer Getränke ein und verkaufte sie ohne die genannten Genehmigungen und Abgaben. • Anwendbarkeit: Die Harmonisierung durch Art.1 Abs.1, Art.7 und Art.15 der Richtlinie 94/62 ist nicht abschließend; nationale Maßnahmen sind auch nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zu prüfen. • Verpackungsteuer: Die Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen ist eine allgemeine inländische Abgabe, die Waren systematisch nach objektiven Kriterien erfasst; daher ist Art.110 AEUV einschlägig und schließt Art.34 AEUV aus. • Art.110 AEUV-Auslegung: Es liegt keine unmittelbare Diskriminierung eingeführter gegenüber inländischen Verpackungen vor, da Höhe, Bemessungsgrundlage und Befreiungsvoraussetzungen gleich angewendet werden; mittelbare Diskriminierungsvorwürfe (praktische Erschwernisse für Versandhändler) genügen nicht ohne Nachweis, dass importierte Verpackungen faktisch höher belastet werden. • Richtlinie 94/62: Art.1, Art.7 und Art.15 stehen einer nationalen Verbrauchsteuer mitsamt Befreiung für Rücknahmesysteme nicht entgegen; die Regelung kann als marktwirtschaftliches Instrument i.S.v. Art.15 dienen und setzt das Verursacherprinzip um. • Anwendbares Rechtsgebiet für Erlaubnispflicht: Die Monopolregelung (§13 Alkoholverordnung) ist nach Art.37 AEUV zu prüfen; die Regelungen zu Ausnahmen und Einzelhandelserlaubnissen (§14) lassen sich von der Monopolfunktion trennen und sind nach Art.34 AEUV zu messen. • Maßnahme gleicher Wirkung: Die Pflicht ausländischer Verkäufer, für Einfuhr und Einzelhandelsverkauf eine Erlaubnis zu besitzen, wenn sie die Beförderung selbst vornehmen oder Dritte beauftragen, behindert den innergemeinschaftlichen Handel und stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen nach Art.34 AEUV dar. • Rechtfertigung nach Art.36 AEUV: Eine solche Erlaubnispflicht kann durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ordnung gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist; ob dies im konkreten Fall zutrifft, hat das vorlegende nationale Gericht anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen. • Verhältnismäßigkeit und Alternativen: Das nationale Gericht muss prüfen, ob weniger restriktive Maßnahmen den Schutz der Gesundheit und Ordnung mindestens ebenso wirksam erreichen könnten (z. B. andere Kontroll- oder Überwachungsinstrumente), und ob die Regelung diskriminierend oder ein verdeckter Protektionismus ist. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen wie folgt: Art.110 AEUV sowie Art.1 Abs.1, 7 und 15 der Richtlinie 94/62 stehen einer nationalen Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen mit Befreiung bei Zugehörigkeit zu einem wirksamen Rücknahmesystem nicht entgegen; diese Steuer ist nach Art.110 AEUV und nicht nach Art.34 AEUV zu beurteilen. Die inländischen Vorschriften zur Einzelhandelserlaubnis (§14) sind nicht Teil der Monopolfunktion und unterliegen daher Art.34 AEUV; die Pflicht für ausländische Verkäufer, eine Erlaubnis zu besitzen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar. Eine solche Erlaubnispflicht kann jedoch durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ordnung nach Art.36 AEUV gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist und nicht als willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkung dient. Ob die finnischen Regeln im konkreten Fall verhältnismäßig sind und ob ein Missbrauch oder mittelbarer Schutz der nationalen Produktion vorliegt, ist vom vorlegenden Gericht anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu prüfen; ebenso ob das Alko-Monopol organisatorisch so ausgestaltet ist, dass es den Anforderungen des Art.37 AEUV genügt.