Urteil
C-73/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kommission kann die Union vor einem internationalen Gericht wie dem ISGH auf Grundlage von Art. 335 AEUV vertreten.
• Art. 218 Abs. 9 AEUV findet auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme vor dem ISGH zur Einholung eines Gutachtens (nicht auf innerinstanzliche Maßnahmen internationaler Gremien) keine Anwendung.
• Die Abgrenzung zwischen Vertretung vor einem Gericht und der Festlegung von Unionspolitik (Art. 16 Abs. 1 EUV) ist entscheidend: die Kommission darf rechtliche Stellungnahmen vorlegen, soweit dadurch keine Festlegung von Politik im Sinne von Art. 16 erfolgt.
• Die Kommission hat nach dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit die Pflicht, den Rat vorab zu konsultieren; eine vorherige Zustimmung des Rates war hier jedoch nicht erforderlich, weil die Stellungnahme nicht die Festlegung von Politik darstellte.
• Klage des Rates gegen den Beschluss der Kommission, im Namen der Union eine schriftliche Stellungnahme an den ISGH zu übermitteln, ist unbegründet und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kommission: Vertretung der Union vor ISGH und Grenzen der Ratszuständigkeit (Art.335 AEUV) • Die Kommission kann die Union vor einem internationalen Gericht wie dem ISGH auf Grundlage von Art. 335 AEUV vertreten. • Art. 218 Abs. 9 AEUV findet auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme vor dem ISGH zur Einholung eines Gutachtens (nicht auf innerinstanzliche Maßnahmen internationaler Gremien) keine Anwendung. • Die Abgrenzung zwischen Vertretung vor einem Gericht und der Festlegung von Unionspolitik (Art. 16 Abs. 1 EUV) ist entscheidend: die Kommission darf rechtliche Stellungnahmen vorlegen, soweit dadurch keine Festlegung von Politik im Sinne von Art. 16 erfolgt. • Die Kommission hat nach dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit die Pflicht, den Rat vorab zu konsultieren; eine vorherige Zustimmung des Rates war hier jedoch nicht erforderlich, weil die Stellungnahme nicht die Festlegung von Politik darstellte. • Klage des Rates gegen den Beschluss der Kommission, im Namen der Union eine schriftliche Stellungnahme an den ISGH zu übermitteln, ist unbegründet und abzuweisen. Die Sub-Regional Fisheries Commission (SRFC) beantragte beim Internationalen Seegerichtshof (ISGH) ein Gutachten zu Pflichten und Haftung bei illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei. Der ISGH bat Vertragsparteien und Organisationen um schriftliche Stellungnahmen; die Kommission kündigte an, im Namen der Union einzureichen. Nach internen Beratungen im Rat legte die Kommission dem Rat Arbeitspapiere vor, verweigerte jedoch die Einholung einer förmlichen vorherigen Zustimmung zu dem endgültigen Wortlaut. Am 29.11.2013 reichte die Kommission die "schriftliche Stellungnahme der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union" beim ISGH ein und informierte den Rat per E‑Mail. Der Rat klagte beim EuGH auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses und rügte Verletzungen des institutionellen Gleichgewichts, der Einzelermächtigung (Art.13 Abs.2 EUV), von Art.16 Abs.1 EUV, Art.218 Abs.9 AEUV und des Grundsatzes loyaler Zusammenarbeit. • Anwendbarkeit Art.335 AEUV: Art.335 AEUV begründet die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Union und stützt die Vertretung der Union durch die Kommission vor internationalen Gerichten; daher durfte die Kommission die Union vor dem ISGH vertreten. • Nichtanwendbarkeit Art.218 Abs.9 AEUV: Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle, in denen die Union innerhalb eines internationalen Entscheidungsgremiums an der Erlassung rechtsverbindender Akte teilnimmt. Ein Gutachten des ISGH ist nicht in diesen Anwendungsbereich einzuordnen; die Vorschrift gilt für interne Standpunktfestlegungen im Rahmen internationaler Gremien, nicht aber für die Vortragsrolle vor einem unabhängigen Gericht. • Abgrenzung zu Art.16 Abs.1 EUV: Die in der beim ISGH eingereichten Stellungnahme enthaltenen rechtlichen Erwägungen und Darstellungen des Unionsrechts dienten der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht und stellten keine Festlegung von Unionspolitik im Sinne von Art.16 dar. Politische oder strategische Auswirkungen genügten nicht, um die Stellungnahme als politische Festlegung des Rates zu qualifizieren. • Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit: Art.13 Abs.2 EUV verlangt Konsultation und Rücksichtnahme, ändert aber nicht die durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse. Die Kommission war verpflichtet, den Rat vorab zu konsultieren; dies hat sie durch Übermittlung und wiederholte Änderung des Arbeitspapiers sowie durch Beteiligung der Arbeitsgruppen getan. • Ergebnis der Prüfung: Weder lag eine Pflicht der Kommission vor, dem Rat vorab einen Beschlussvorschlag nach Art.218 Abs.9 AEUV vorzulegen, noch hat die Kommission durch die Einreichung der Stellungnahme die Zuständigkeit des Rates nach Art.16 Abs.1 EUV verletzt. Die Vorwürfe wegen mangelnder Loyalität sind unbegründet, weil die Kommission den Rat informiert und dessen Anmerkungen berücksichtigt hat. Die Klage des Rates wird abgewiesen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission die Union vor dem ISGH auf Grundlage von Art.335 AEUV vertreten durfte und dass Art.218 Abs.9 AEUV sowie Art.16 Abs.1 EUV im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur vorherigen Zustimmung des Rates begründen. Die Kommission hat die Pflicht zur Konsultation des Rates erfüllt, indem sie Arbeitspapiere vorlegte und auf Rückmeldungen in den Ratarbeitsgruppen einging; ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit wurde nicht festgestellt. Folglich ist der angefochtene Beschluss nicht nichtig und der Rat trägt die Kosten; beteiligte Mitgliedstaaten tragen ihre eigenen Kosten.