Urteil
C-62/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.119 AEUV, Art.127 AEUV und die Bestimmungen des Protokolls über das ESZB und die EZB erlauben dem ESZB den Ankauf von Staatsanleihen an Sekundärmärkten, sofern dies Währungspolitik im Sinne der Verträge ist.
• Maßnahmen des ESZB, die geeignet sind, die geldpolitische Transmission und die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu gewährleisten, können zum Währungsinstrumentarium gehören und unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
• Art.123 Abs.1 AEUV verbietet monetäre Staatsfinanzierung, schließt aber nicht generell Sekundärmarktankäufe aus, solange durch geeignete Garantien vermieden wird, dass diese Ankäufe faktisch eine Umgehung des Verbots bewirken.
Entscheidungsgründe
OMT‑Programm: Sekundärmarktankäufe durch das ESZB innerhalb des Währungspolizeimandats • Art.119 AEUV, Art.127 AEUV und die Bestimmungen des Protokolls über das ESZB und die EZB erlauben dem ESZB den Ankauf von Staatsanleihen an Sekundärmärkten, sofern dies Währungspolitik im Sinne der Verträge ist. • Maßnahmen des ESZB, die geeignet sind, die geldpolitische Transmission und die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu gewährleisten, können zum Währungsinstrumentarium gehören und unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Art.123 Abs.1 AEUV verbietet monetäre Staatsfinanzierung, schließt aber nicht generell Sekundärmarktankäufe aus, solange durch geeignete Garantien vermieden wird, dass diese Ankäufe faktisch eine Umgehung des Verbots bewirken. Beschwerdeführer wandten sich gegen die Beschlüsse des EZB‑Rates (Pressemitteilung 6.9.2012) zu den Technical features of Outright Monetary Transactions (OMT). Streitpunkt war, ob das angekündigte Ankaufprogramm von Staatsanleihen der EZB bzw. dem Eurosystem erlaubt sei und ob es gegen Art.123 AEUV (Verbot monetärer Finanzierung) oder das Mandat der EZB verstößt. Das Bundesverfassungsgericht legte dem EuGH u. a. Fragen zur Vereinbarkeit mit Art.119, 123 und 127 AEUV sowie einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über das ESZB und die EZB vor. Kernfragen betrafen Konditionalität an EFSF/ESM‑Programme, Selektivität und Umfang der Ankäufe, mögliche Umgehung von ESM‑Beschränkungen sowie Verhältnismäßigkeit und Auswirkungen auf Haushaltsanreize. Die EZB hatte die OMT‑Pressemitteilung mit Beschränkungen beschrieben (Fokus auf kurzfristige Laufzeiten, Sterilisierung, Transparenz, keine Vorausankündigung von Volumina, Gleichbehandlung im Gläubigerstatus). Das vorlegende Gericht sah die Vorabentscheidung als erforderlich an, weil die nationale Entscheidung von der Auslegung des Unionsrechts abhängt. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der EuGH bejaht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens; nationale Gerichte entscheiden über Erforderlichkeit und Relevanz, der EuGH legt Unionsrecht aus und seine Antwort ist für das nationale Gericht bindend. • Einordnung in das Währungspolizeimandat: Maßgeblich sind Zweck (Gewährleistung der Preisstabilität, Sicherung der geldpolitischen Transmission und Einheitlichkeit der Geldpolitik) und eingesetzte Mittel. OMT‑Ankäufe am Sekundärmarkt können als Instrument der Währungspolitik gelten, weil sie geeignet sind, die Transmission zu gewährleisten und damit das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu unterstützen (Art.127 Abs.1 AEUV, Art.119 AEUV, Art.18 Protokoll ESZB). • Selektivität und Konditionalität: Dass sich ein Ankaufprogramm auf Anleihen bestimmter Mitgliedstaaten konzentriert oder an die Einhaltung EFSF/ESM‑Programme gekoppelt ist, steht einer Einordnung als Währungspolitik nicht entgegen; das ESZB darf selektiv und konditional handeln, wenn dies erforderlich ist, um seine geldpolitischen Ziele zu erreichen. • Verhältnismäßigkeit und Prüfungsmaßstab: Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein und dürfen nicht über das zur Zielerreichung Notwendige hinausgehen. Dem ESZB ist bei technischen, komplexen Beurteilungen ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen; gleichwohl sind verfahrensrechtliche Garantien, sorgfältige Interessenabwägung und ausreichende Begründung erforderlich, damit gerichtliche Kontrolle möglich ist. • Art.123 AEUV (Verbot monetärer Finanzierung): Art.123 Abs.1 AEUV verbietet direkte Kreditgewährung oder unmittelbaren Ankauf von Staatswertpapieren durch Zentralbanken. Sekundärmarktankäufe sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssen aber so ausgestaltet sein, dass sie nicht faktisch die Wirkung eines unmittelbaren Erwerbs durch die Zentralbank oder eine Umgehung des Verbots haben. Geeignete Garantien sind u. a. keine Vorabankündigung von Ankaufvolumina, Mindestfrist zwischen Emission und Ankauf, Konditionalität an Anpassungsprogramme, Beschränkung auf bestimmte Laufzeiten und Möglichkeit des Wiederverkaufs. • Wirtschafts‑ versus Währungspolitik: Mittelbare positive Effekte auf die Stabilität oder Wirtschaftspolitik führen nicht automatisch zur Einstufung als wirtschaftspolitische Maßnahme; entscheidend ist, dass das ESZB im Rahmen seiner Unabhängigkeit und ausschließlich zur Verfolgung währungspolitischer Ziele handelt. • Schlussfolgerung des Gerichtshofs: Unter den in der Pressemitteilung und den Entwürfen angedeuteten Bedingungen (Konditionalität, Fokus auf Laufzeiten, keine Vorausinformation des Volumens, Sterilisierung, Transparenz, geeignete organisatorische Garantien) liegt kein Überschreiten des Währungsmandats vor und kein Verstoß gegen Art.123 AEUV, sofern die Maßnahmen verhältnismäßig sind und die genannten Garantien bestehen. Der Gerichtshof antwortet, dass Art.119 AEUV, Art.127 Abs.1 und 2 AEUV sowie die einschlägigen Artikel des Protokolls über das ESZB und die EZB das Eurosystem/ESZB ermächtigen können, ein Programm für den Ankauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt wie die in der Pressemitteilung vom 6.9.2012 angekündigten OMTs zu beschließen. Solche Maßnahmen fallen in den Bereich der Währungspolitik, wenn sie der Wiederherstellung bzw. Sicherung der geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik dienen und damit dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität zuarbeiten. Voraussetzung ist die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie das Vorhandensein wirksamer Garantien, die verhindern, dass Sekundärmarktankäufe faktisch einer monetären Finanzierung gleichkommen oder den Anreiz zur Haushaltsdisziplin untergraben; hierzu gehören technische und verfahrensrechtliche Beschränkungen (z. B. Konditionalität, Laufzeitbegrenzung, keine Vorankündigung von Ankaufvolumina, Mindestfrist zwischen Emission und Ankauf, Transparenz, Sterilisierung). Folglich sind die OMT‑Beschlüsse unter den dargelegten Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar. Das Urteil bindet das vorlegende Gericht bei der Fortführung der nationalen Verfahren und ermöglicht dort die Prüfung der konkreten Umsetzung der genannten Garantien und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.