Urteil
C-382/13
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.13 Abs.2 Buchst. a VO 1408/71 gilt auch für gelegentliche Beschäftigung: Arbeitnehmer, die einige Tage im Monat in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, unterliegen den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats.
• Die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten sowohl an Arbeitstagen als auch an Tagen ohne Arbeitsleistung, solange die Tätigkeit im Beschäftigungsstaat fortbesteht.
• Art.13 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 VO 1408/71 steht nicht ohne Weiteres der Gewährung von Renten- und Familienleistungen durch den Wohnsitzstaat entgegen, sofern dadurch kein Zusammenfall gleichartiger Leistungen für dieselbe Versicherungszeit entsteht.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der sozialen Rechtsvorschriften bei Gelegenheitsarbeit im Ausland • Art.13 Abs.2 Buchst. a VO 1408/71 gilt auch für gelegentliche Beschäftigung: Arbeitnehmer, die einige Tage im Monat in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, unterliegen den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats. • Die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten sowohl an Arbeitstagen als auch an Tagen ohne Arbeitsleistung, solange die Tätigkeit im Beschäftigungsstaat fortbesteht. • Art.13 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 VO 1408/71 steht nicht ohne Weiteres der Gewährung von Renten- und Familienleistungen durch den Wohnsitzstaat entgegen, sofern dadurch kein Zusammenfall gleichartiger Leistungen für dieselbe Versicherungszeit entsteht. Drei niederländische Arbeitnehmer (Franzen, Giesen, van den Berg) wohnten in den Niederlanden und leisteten gelegentlich abhängige Arbeit in Deutschland. Aufgrund der geringen Arbeitszeiten und niedrigen Einkünfte waren sie in Deutschland meist nur in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert und hatten dort keinen Anspruch auf Altersrente bzw. Kindergeld. Die niederländische Sozialversicherungsanstalt (Svb) verweigerte bzw. kürzte daraufhin Zahlungen nach niederländischem Recht mit der Begründung, dass nach Art.13 Abs.2 VO 1408/71 deutsches Recht anwendbar sei. Die nationalen Gerichte legten dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art.13 Abs.2 und Art.17 VO 1408/71 sowie zur Vereinbarkeit nationaler Ausschlussregeln (z. B. Art.6a AOW/AKW) mit Unionsrecht vor. • Rechtsrahmen: Verordnung Nr.1408/71 koordiniert nationale Sozialversicherungssysteme; Ziel ist, dass nur das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar ist (Art.13 Abs.1). • Begriffsanwendung: Nach Art.1 Buchst. a und Art.2 fällt auch Teilzeit- oder gelegentliche Beschäftigung in den Anwendungsbereich der Verordnung, sofern die Voraussetzungen als Arbeitnehmer erfüllt sind. • Auslegung Art.13 Abs.2 a: Gestützt auf Urteil Kits van Heijningen ist der zeitliche Umfang der Beschäftigung unbeachtlich; daher unterliegt ein in einem Mitgliedstaat abhängig Beschäftigter den Rechtsvorschriften dieses Staates auch wenn er im anderen Staat wohnt. • Zeitliche Wirkung: Die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten sowohl an den Tagen mit Arbeitsleistung als auch an den Tagen ohne Arbeitsleistung, solange die Tätigkeit im Beschäftigungsstaat fortbesteht. • Folgen für nationale Ausschlussregeln: Der Wohnsitzstaat ist nicht grundsätzlich gehindert, nach seinem nationalen Recht Familien- oder Altersleistungen zu gewähren, sofern dadurch kein Überschneidungsproblem entsteht; Bosmann und Hudzinski/Wawrzyniak lassen Ausnahmen vom Einheitlichkeitsprinzip zu. • Anwendung auf den Streitfall: Da die deutschen Vorschriften zwar anwendbar waren, aber in den vorliegenden Fällen keine Renten- oder Familienleistungen in Deutschland entstanden sind, steht Art.13 Abs.2 VO 1408/71 der Gewährung niederländischer Leistungen nicht entgegen. • Keine Beantwortung weiterer Fragen: Wegen der positiven Antworten auf die ersten beiden Fragen war die weitergehende Frage nach der Bedeutung freiwilliger Versicherung oder Art.17-Vereinbarungen nicht zu entscheiden. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefragen dahin gehend, dass Art.13 Abs.2 Buchst. a der Verordnung Nr.1408/71 so auszulegen ist, dass auch bei Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat der Beschäftigungsstaat die anwendbaren Sozialvorschriften stellt und diese Vorschriften sowohl für Arbeitstage als auch für Nichtarbeitstage gelten, solange die Tätigkeit andauert. Weiter erklärt der Gerichtshof, dass Art.13 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 der Verordnung nicht verhindert, dass der Wohnsitzstaat unter seinen nationalen Regeln Renten- und Familienleistungen gewährt, sofern dadurch kein Zusammentreffen gleichartiger Leistungen für denselben Zeitraum entsteht. Damit können die nationalen Entscheidungen der Svb, Leistungen zu versagen oder Rentenkürzungen vorzunehmen, im Lichte dieser Auslegung geprüft werden: wenn in Deutschland trotz Anwendung deutschen Rechts kein Versicherungsanspruch entstanden ist, steht dies der Gewährung niederländischer Leistungen nicht zwangsläufig entgegen. Der Centrale Raad van Beroep kann die nationalen Rechtsfolgen (z. B. Anwendung von Härteklauseln) unter Berücksichtigung dieser Auslegung weiter entscheiden.