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Urteil

C-464/13

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.27 Abs.2 S.1 der Satzung der Europäischen Schulen umfasst Lehrbeauftragte, die nicht von Mitgliedstaaten abgeordnet sind, nicht jedoch das Verwaltungs- und Dienstpersonal. • Die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen kann die Rechtmäßigkeit einer Befristungsklausel in einem Lehrvertrag als "beschwerende Entscheidung" prüfen; der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags durch den Schulleiter kann als solche Entscheidung gelten. • Die Regelung schließt Entscheidungen des Direktors nicht aus; nach Auslegung in Verbindung mit dem Statut der Lehrbeauftragten steht der Beschwerdekammer die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Befristungen in Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten zu.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Beschwerdekammer für Befristung von Lehrverträgen • Art.27 Abs.2 S.1 der Satzung der Europäischen Schulen umfasst Lehrbeauftragte, die nicht von Mitgliedstaaten abgeordnet sind, nicht jedoch das Verwaltungs- und Dienstpersonal. • Die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen kann die Rechtmäßigkeit einer Befristungsklausel in einem Lehrvertrag als "beschwerende Entscheidung" prüfen; der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags durch den Schulleiter kann als solche Entscheidung gelten. • Die Regelung schließt Entscheidungen des Direktors nicht aus; nach Auslegung in Verbindung mit dem Statut der Lehrbeauftragten steht der Beschwerdekammer die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Befristungen in Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten zu. Frau Oberto und Frau O’Leary waren als Lehrbeauftragte an der Europäischen Schule München mit jeweils jährlich befristeten Lehraufträgen beschäftigt. Ihre Verträge für 2010/2011 hatten eine Befristung auf ein Jahr. Sie klagten vor dem Arbeitsgericht München gegen die Wirksamkeit der Befristung; das Gericht hielt die Klagen für zulässig. Die Europäische Schule München rief die Unzuständigkeit deutscher Gerichte wegen der Satzung der Europäischen Schulen und verwies auf die ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen. Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art.27 Abs.2 S.1 der Satzung vor, insbesondere ob nicht abgeordnete Lehrbeauftragte von dieser Bestimmung umfasst sind, ob Befristungsabreden als "beschwerende Entscheidungen" gelten und ob Entscheidungen des Direktors darunterfallen. • Zuständigkeit des EuGH: Die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist ein internationales Abkommen, dessen Bestimmungen Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind; der Gerichtshof ist zur Vorabentscheidung befugt. • Auslegung nach Völkervertragsrecht: Die Vereinbarung ist unter Zugrundelegung des Wiener Übereinkommens und späterer Übung auszulegen; Art.31 Völkerrechtsprinzipien sind zu beachten. • Wortlaut und Zusammenhang: Art.27 Abs.2 S.1 unterscheidet Lehrpersonal und Verwaltungs‑/Dienstpersonal; daraus folgt, dass Lehrbeauftragte, sofern sie nicht abgeordnet sind, zu den in der Vorschrift genannten Personen gehören. • Begriff der "beschwerenden Entscheidung": Die Vereinbarung enthält keine Definition; Vorbilder der verschiedenen Sprachfassungen und das Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sprechen für eine weite Auslegung, die auch vertragsmäßige Regelungen (z. B. Befristungen) als beschwerende Maßnahmen erfassen kann. • Rechtsprechung und Statut: Art.80 des Statuts des abgeordneten Personals und die Anwendungsvorschriften des Statuts der Lehrbeauftragten (Ziff.1.3, 3.2, 3.4) sehen vor, dass die Beschwerdekammer in erster und letzter Instanz über Rechtmäßigkeit beschwerender Entscheidungen entscheidet; frühere Praxis der Beschwerdekammer stellt Entscheidungen der Direktionsbehörden unter ihre Zuständigkeit. • Spätere Übung: Die Praxis, Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen der Beschwerdekammer zu unterstellen, wurde von den Vertragsparteien nicht beanstandet und ist als stillschweigende Billigung zu werten; diese Übung kann dem Wortlaut Vorrang haben. • Auswirkung auf nationale Gerichtsbarkeit: Für Streitigkeiten, die unmittelbar durch die Satzung bzw. die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen geregelt sind (etwa die in Ziff.1.3 vorgesehene jährliche Befristung), ist die Beschwerdekammer ausschließlich zuständig; Gerichte des Sitzlands sind nur für diejenigen Fragen zuständig, die nach dem anwendbaren Dienstrecht dem nationalen Recht unterfallen. • Verhältnis zum effektiven Rechtsschutz: Die ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer beeinträchtigt das Recht auf effektiven gerichtlichen Schutz nicht, weil die Beschwerdekammer nach Maßgabe der Rechtsprechung Merkmale eines Gerichts im Sinne von Art.267 AEUV erfüllt und ein wirksamer Rechtsschutz durch ein einziges Gericht genügt (Art.47 AEUV). Der EuGH bejaht die Fragen des vorlegenden Gerichts: Art.27 Abs.2 S.1 der Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass nicht von Mitgliedstaaten abgeordnete Lehrbeauftragte zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören, während das Verwaltungs‑ und Dienstpersonal hiervon ausgenommen bleibt. Die Bestimmung steht der Einstufung einer Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als "beschwerende Entscheidung" nicht entgegen. Entscheidungen, die der Direktor in Ausübung seiner Befugnisse trifft, können grundsätzlich unter diese Vorschrift fallen. In Verbindung mit Ziff.1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten bedeutet dies, dass die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nach Ausschöpfung des Verwaltungswegs ausschließlich für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Befristungsvereinbarung in einem Lehrvertrag zuständig ist. Folglich sind die deutschen Arbeitsgerichte in den vorliegenden Fällen unzuständig, sofern die Streitfragen unmittelbar dem Regelungsbereich der Satzung und der einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen unterliegen; die Beschwerdekammer gewährleistet dabei wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.