Urteil
C-43/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.10 der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten und steht Abgaben auf diese Zuteilung entgegen, wenn die in Art.10 genannte Obergrenze für entgeltliche Zuteilungen nicht eingehalten wird.
• Die Unentgeltlichkeit nach Art.10 umfasst nicht nur ein Verbot der unmittelbaren Preisfestsetzung für die Zuteilung, sondern auch ein Verbot nachträglicher Abgaben auf diese Zuteilung.
• Maßnahmen, die allein die Zuteilung (nicht die Verwendung) betreffen und andere Ziele verfolgen als die Richtlinie, können nicht durch Art.193 AEUV gerechtfertigt werden.
• Die Prüfung, ob eine nationale Steuer die in Art.10 vorgesehene Obergrenze von 10% für entgeltliche Zuteilungen wahrt, obliegt dem nationalen Gericht.
Entscheidungsgründe
Art.10 RL 2003/87 verhindert Abgaben auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten (10%-Grenze) • Art.10 der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten und steht Abgaben auf diese Zuteilung entgegen, wenn die in Art.10 genannte Obergrenze für entgeltliche Zuteilungen nicht eingehalten wird. • Die Unentgeltlichkeit nach Art.10 umfasst nicht nur ein Verbot der unmittelbaren Preisfestsetzung für die Zuteilung, sondern auch ein Verbot nachträglicher Abgaben auf diese Zuteilung. • Maßnahmen, die allein die Zuteilung (nicht die Verwendung) betreffen und andere Ziele verfolgen als die Richtlinie, können nicht durch Art.193 AEUV gerechtfertigt werden. • Die Prüfung, ob eine nationale Steuer die in Art.10 vorgesehene Obergrenze von 10% für entgeltliche Zuteilungen wahrt, obliegt dem nationalen Gericht. ŠKO‑Energo erhielt für 2011 und 2012 kostenlos Emissionszertifikate zur Stromerzeugung. Die tschechische Finanzverwaltung verlangte hierfür Schenkungsteuer in Höhe von rund 20,47 Mio. CZK. ŠKO‑Energo focht die Steuer an und argumentierte, die Besteuerung verstoße gegen Art.10 der Richtlinie 2003/87, wonach Mitgliedstaaten mindestens 90% der Zertifikate kostenlos zuzuteilen haben. Das Regionalgericht gab ŠKO‑Energo statt; die Sache gelangte in die Revision zum Obersten Verwaltungsgericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit der Steuer mit Unionsrecht äußerte und den EuGH anfragte. Tschechisches Recht sah eine bestimmte Steuerbemessung und einen Steuersatz von 32% für unentgeltlich erworbene Zertifikate vor. Der Vorlagefrage lag die Klärung zugrunde, ob Art.10 eine nationale Schenkungsteuer auf die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten verhindert. • Rechtsrahmen: Richtlinie 2003/87 zielt auf einen effizienten Markt und enthält in Art.10 die Pflicht zur kostenlosen Zuteilung von mindestens 90% (für 2008–2012 mindestens 90%). • Wortlaut und Zweck: Art.10 bezweckt, wirtschaftliche Auswirkungen der Einführung des Zertifikatemarkts abzumildern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; die 90%-Regel ist wertneutral und bezieht sich auf Anzahl/Anteil, nicht auf Wert. • Rechtsprechung: Frühere Rechtsprechung (Iberdrola u. a.) stellt klar, dass Art.10 Abgaben auf die Zuteilung selbst untersagt und nicht nur direkte Preise für Zuteilungen, sondern auch nachträgliche Abgaben erfasst. • Abgrenzung zu wirtschaftspolitischen Maßnahmen: Mitgliedstaaten dürfen Maßnahmen treffen, die die Verwendung der Zertifikate oder die Weitergabe von Vorteilen betreffen, solange sie die Unentgeltlichkeit nicht neutralisieren und die Zielsetzung der Richtlinie nicht beeinträchtigen. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Eine Schenkungsteuer, die allein die Zuteilung und nicht die Verwendung betrifft und in einem Sektor für begrenzte Zeit mit einem Satz von 32% erhoben wird, stellt eine Abgabe auf die kostenlose Zuteilung dar und ist mit Art.10 unvereinbar, sofern die in Art.10 vorgesehene Obergrenze von 10% für entgeltliche Zuteilungen nicht gewahrt ist. • Prüfung durch das nationale Gericht: Ob die Steuer die 10%-Obergrenze für entgeltliche Zuteilungen wahrt, ist vom vorlegenden Gericht festzustellen; erst wenn die 10%-Grenze nicht eingehalten wird, steht Art.10 der Steuer entgegen. • Art.193 AEUV: Die im Vorlageverfahren verfolgten Ziele (zusätzliche Einnahmen zugunsten anderer Erzeuger) rechtfertigen die Maßnahme nicht als verstärkte Schutzmaßnahme nach Art.193 AEUV. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass Art.10 der Richtlinie 2003/87/EG der Anwendung einer Schenkungsteuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wenn durch sie die in diesem Artikel für die entgeltliche Zuteilung von Emissionszertifikaten vorgesehene Obergrenze von 10% nicht beachtet wird. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die tschechische Regelung diese 10%-Grenze wahrt; falls nicht, ist die Steuer mit Unionsrecht unvereinbar. Damit wurde ŠKO‑Energo grundsätzlich in der Sache bestärkt, da eine Steuer, die die kostenlose Zuteilung belastet und die 10%-Grenze überschreitet, gegen Art.10 verstößt. Die Entscheidung über die Kostentragung verbleibt beim vorlegenden Gericht; der EuGH trifft keine Kostenzurechnung.