Urteil
C-117/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gerichtshof ist nicht zuständig, wenn der strittige nationale Vertrag nicht unter die Durchführung von Unionsrecht fällt.
• Die Richtlinie 1999/70 und die ihr beigefügte Rahmenvereinbarung gelten nur für befristet Beschäftigte im Sinne ihrer nationalen Definitionen.
• Art. 30 der Charta gilt gegenüber Mitgliedstaaten nur bei Durchführung von Unionsrecht; die bloße Erwähnung oder teilweise Finanzierung durch EU‑Strukturfonds reicht nicht automatisch für Zuständigkeit aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des EuGH für einjähriges Probezeitmodell im spanischen Fördervertrag • Der Gerichtshof ist nicht zuständig, wenn der strittige nationale Vertrag nicht unter die Durchführung von Unionsrecht fällt. • Die Richtlinie 1999/70 und die ihr beigefügte Rahmenvereinbarung gelten nur für befristet Beschäftigte im Sinne ihrer nationalen Definitionen. • Art. 30 der Charta gilt gegenüber Mitgliedstaaten nur bei Durchführung von Unionsrecht; die bloße Erwähnung oder teilweise Finanzierung durch EU‑Strukturfonds reicht nicht automatisch für Zuständigkeit aus. Die Klägerin war als Köchin bei einem Hotel angestellt; ihr unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag vom 16.01.2013 war als "unbefristeter Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer" nach spanischem Gesetz 3/2012 ausgestaltet. Der Vertrag sah ausdrücklich eine einjährige Probezeit vor; die Klägerin wurde am 31.05.2013 wegen Nichtbestehens der Probezeit entlassen und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung bzw. Entschädigung. Das spanische Gericht bezweifelte, ob die nationale Regelung mit der Richtlinie 1999/70, der Rahmenvereinbarung und Art. 30 der Charta vereinbar ist, und legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die spanische Regelung sieht Vergünstigungen und besondere Pflichten für Arbeitgeber vor; das vorlegende Gericht sieht in der einjährigen Probezeit faktisch einen befristeten Vertrag mit eingeschränktem Rechtsschutz und mögliche Diskriminierung gegenüber anderen Arbeitnehmern. • Anwendungsbereich der Charta gem. Art. 51 Abs. 1 der Charta ist auf Handeln der Mitgliedstaaten bei Durchführung des Unionsrechts beschränkt; Grundrechte der Union gelten nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen. • Die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung betreffen ausdrücklich befristet beschäftigte Arbeitnehmer, definiert durch nationale Regelungen als Verträge, deren Ende durch objektive Bedingungen (Datum, Aufgabe, Ereignis) bestimmt ist. Ein nach spanischem Recht unbefristeter Vertrag mit Probezeit fällt nicht unter diese Definition. • Die Dauer einer Probezeit ist nicht Gegenstand der Richtlinie 1999/70; die spanische Bestimmung, einen ansonsten unbefristeten Vertrag mit einjähriger Probezeit zu verbinden, macht diesen Vertrag nach nationaler Qualifikation nicht zu einem befristeten Arbeitsverhältnis im Sinne der Richtlinie. Deshalb liegt keine Durchführung der Richtlinie vor. • Weitere vom vorlegenden Gericht angeführte unionsrechtliche Instrumente (Beschlüsse, Empfehlungen, Art. 151 AEUV) begründen keine autonome Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Prüfung einer nationalen Regelung, die nicht Gegenstand unionsrechtlicher Maßnahmen ist. • Die mögliche Mitfinanzierung durch EU‑Strukturfonds reicht allein nicht aus, um das nationale Regelungsfeld als Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta zu qualifizieren. Der Gerichtshof erklärt sich nicht zuständig zur Beantwortung der vorgelegten Fragen. Begründung: Der strittige spanische "unbefristete Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer" mit einjähriger Probezeit ist nach nationaler Regelung kein befristetes Arbeitsverhältnis und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung. Weil damit kein unionsrechtlich geregelter Sachverhalt vorliegt, ist auch Art. 30 der Charta nur insoweit nicht anwendbar, als keine Durchführung von Unionsrecht vorliegt. Die weiteren angeführten völkerrechtlichen Instrumente sind nicht Gegenstand der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Die inländischen Gerichte müssen das arbeitsrechtliche und verfassungsrechtliche Schicksal der Kündigung sowie etwaige Vereinbarkeitsfragen mit nationalem Recht entscheiden.