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Urteil

C-261/13

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung des Petitionsausschusses, eine Petition als unzulässig abzulegen, ist als anfechtbare Handlung im Sinne einer Nichtigkeitsklage überprüfbar, weil sie das Petitionsrecht beeinträchtigen kann. • Entscheidet das Parlament oder sein Petitionsausschuss hingegen, eine für zulässig erklärte Petition der weiteren Behandlung zu überweisen oder an zuständige Dienststellen weiterzuleiten, so unterliegt diese sachpolitische Entscheidung aufgrund des weiten Ermessens keiner gerichtlichen Überprüfung. • Bei negativer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Petition muss die Begründung so konkret sein, dass der Petent erkennen kann, welche Voraussetzungen des Art. 227 AEUV nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen des Petitionsausschusses über Zulässigkeit und Weiterbehandlung • Eine Entscheidung des Petitionsausschusses, eine Petition als unzulässig abzulegen, ist als anfechtbare Handlung im Sinne einer Nichtigkeitsklage überprüfbar, weil sie das Petitionsrecht beeinträchtigen kann. • Entscheidet das Parlament oder sein Petitionsausschuss hingegen, eine für zulässig erklärte Petition der weiteren Behandlung zu überweisen oder an zuständige Dienststellen weiterzuleiten, so unterliegt diese sachpolitische Entscheidung aufgrund des weiten Ermessens keiner gerichtlichen Überprüfung. • Bei negativer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Petition muss die Begründung so konkret sein, dass der Petent erkennen kann, welche Voraussetzungen des Art. 227 AEUV nicht erfüllt sind. Der Kläger, ein ehemaliger Parlamentsbeamter, reichte am 2.10.2010 eine Petition nach Art. 227 AEUV ein und bat um Maßnahmen zugunsten seiner persönlichen Situation. Der Petitionsausschuss erklärte die Petition für zulässig und übermittelte sie zur weiteren Behandlung an den für Personalfragen zuständigen Generaldirektor; das Verfahren wurde als abgeschlossen mitgeteilt. Der Kläger erhob Nichtigkeitsklage mit der Behauptung, die Petition sei nicht inhaltlich geprüft worden und ihm sei die Möglichkeit zur Vorbringung seines Anliegens verwehrt worden. Das Gericht erster Instanz erklärte die Klage für unzulässig, weil die streitige Entscheidung keine anfechtbare Handlung darstelle. Der Kläger legte Nichtzulassungsklage ein; das Parlament beantragte Zurückweisung und Kostenerstattung. • Anwendbare Normen: Art. 20 Abs. 2 Buchst. d, Art. 24 Abs. 2, Art. 227 AEUV sowie Art. 44 der Charta; Art. 215–217 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Maßstab für Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV (verbindliche Rechtswirkungen, qualifizierte Veränderung der Rechtsstellung). • Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht und wird nach den in Art. 227 AEUV vorgesehenen Bedingungen ausgeübt; es steht natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu. • Entscheidungen, mit denen das Parlament oder sein Ausschuss eine Petition als unzulässig ablegt oder sich weigert, die Zulässigkeit zu prüfen, sind gerichtlich überprüfbar, weil sie das Petitionsrecht beeinträchtigen können. • Ist eine Petition als zulässig erklärt, steht dem Parlament gegenüber der weiteren Behandlung ein weites politisches Ermessen zu; Entscheidungen, die darin bestehen, die Petition an zuständige Organe oder Dienststellen weiterzuleiten oder politisch zu behandeln, begründen keine anfechtbare Handlung im Sinne der Nichtigkeitsklage. • Eine negative Entscheidung über die Zulässigkeit muss so begründet sein, dass der Petent erkennen kann, welche Voraussetzungen des Art. 227 AEUV nicht erfüllt sind; eine kurze, aber hinreichende Begründung kann genügen. • Im konkreten Fall hat das Parlament die Petition geprüft, deren Zulässigkeit bejaht und beschlossen, sie an den Generaldirektor für Personalfragen weiterzuleiten; dies stellte eine zulässige Ausübung politischen Ermessens dar, die keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. • Da die beanstandete Entscheidung die Zulässigkeit bejahte und lediglich die weitere politische Behandlung regelte, sind die übrigen Angriffspunkte des Klägers gegenstandslos. Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel zurück. Die Entscheidung des Petitionsausschusses, die Petition für zulässig zu erklären und sie an den zuständigen Generaldirektor weiterzuleiten, beruht auf politischem Ermessen und unterliegt keiner gerichtlichen Nachprüfung. Nur Entscheidungen, die eine Petition als unzulässig ablegen oder die Zulässigkeitsprüfung verweigern, sind gerichtlich überprüfbar; in solchen Fällen muss die Ablehnung so begründet sein, dass der Petent erkennt, welche Voraussetzungen des Art. 227 AEUV fehlen. Der Kläger trägt die Kosten, da sein Rechtsmittel unbegründet ist. Das Rechtsmittel ist somit erfolglos, weil das Parlament das Petitionsrecht des Klägers nicht verkannt hat und angemessen gehandelt hat.