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Urteil

C-103/12,C-165/12

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss des Rates, der eine Erklärung der Union gegenüber einem Drittstaat über die Gewährung von Fangmöglichkeiten genehmigt und damit ein bilaterales Zugangsangebot zum Überschuss der zulässigen Fangmenge darstellt, fällt in den politischen Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers und ist nicht rein technische Durchführungsvorschrift. • Eine solche Erklärung kann als internationales Abkommen i.S.v. Art.218 AEUV gelten, wenn Angebot und Annahme erkennbar zusammen einvernehmliche Rechte und Pflichten begründen. • Wird die Rechtsgrundlage eines Unionsakts rechtsfehlerhaft gewählt (Art.43 Abs.2 AEUV statt Art.43 Abs.3 AEUV), ist der Akt nichtig; seine Wirkungen können aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch bis zum Erlass eines korrekt gestützten neuen Beschlusses aufrechterhalten werden.
Entscheidungsgründe
Rechtsgrundlage für Genehmigung bilateraler Fangmöglichkeiten (Art.43 AEUV) • Ein Beschluss des Rates, der eine Erklärung der Union gegenüber einem Drittstaat über die Gewährung von Fangmöglichkeiten genehmigt und damit ein bilaterales Zugangsangebot zum Überschuss der zulässigen Fangmenge darstellt, fällt in den politischen Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers und ist nicht rein technische Durchführungsvorschrift. • Eine solche Erklärung kann als internationales Abkommen i.S.v. Art.218 AEUV gelten, wenn Angebot und Annahme erkennbar zusammen einvernehmliche Rechte und Pflichten begründen. • Wird die Rechtsgrundlage eines Unionsakts rechtsfehlerhaft gewählt (Art.43 Abs.2 AEUV statt Art.43 Abs.3 AEUV), ist der Akt nichtig; seine Wirkungen können aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch bis zum Erlass eines korrekt gestützten neuen Beschlusses aufrechterhalten werden. Das Parlament und die Kommission klagten gegen den Beschluss 2012/19/EU des Rates, mit dem die Union eine Erklärung genehmigte, die Fischereifahrzeugen venezolanischer Flagge Fangmöglichkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor Französisch-Guayana in Aussicht stellte. Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Maßnahme auf Art.43 Abs.2 AEUV in Verbindung mit Art.218 Abs.6 Buchst. a Ziff. v AEUV zu stützen; der Rat änderte die Rechtsgrundlage jedoch auf Art.43 Abs.3 AEUV in Verbindung mit Art.218 Abs.6 Buchst. b AEUV und erließ den Beschluss ohne abändernde Zustimmung des Parlaments. Die Erklärung regelte, dass unter Bedingungen eine begrenzte Zahl venezolanischer Schiffe Fanggenehmigungen erhalten solle und dass sie unionsrechtliche Erhaltungs- und Kontrollvorschriften einhalten müssten. Nach Übersendung der Erklärung beantragte Venezuela Fanggenehmigungen; die Kommission genehmigte daraufhin für 38 Schiffe Fanggenehmigungen. Parlament und Kommission rügten vorrangig die unzutreffende Rechtsgrundlage; der Rat hielt die gewählte Rechtsgrundlage für zulässig. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Erklärung eine politische Maßnahme i.S. von Art.43 Abs.2 AEUV darstellt und welches Verfahren anzuwenden war. • Rechtslage: Art.55–62 Übereinkommen von Montego Bay regeln die ausschließliche Wirtschaftszone; Art.61 und 62 geben dem Küstenstaat die Befugnis, zulässige Fangmengen festzulegen und anderen Staaten Zugang zum Überschuss durch Abkommen zu gewähren. Unionsrecht (Art.43 AEUV) unterscheidet zwischen Maßnahmen, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu treffen sind (Abs.2), und technischen Maßnahmen zur Festsetzung/Aufteilung von Fangmöglichkeiten (Abs.3). • Ziel und Inhalt der streitigen Erklärung: Die Erklärung war als Angebot der Union zu qualifizieren, dem Drittstaat die Beteiligung an der Ausbeutung des Überschusses unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen; Venezuela hat durch Einreichung von Anträgen und Verträgen die Annahme signalisiert. Damit bildeten Angebot und Annahme ein bilaterales Abkommen i.S.v. Art.62 Montego Bay und Art.218 AEUV. • Charakter der Maßnahme: Die Erklärung ist keine rein technische Durchführungsmaßnahme; sie setzt eine politische Würdigung voraus (Auswahl des Drittstaats, Berücksichtigung wirtschaftlicher und regionaler Interessen, Sicherstellung von Garantien für Einhaltung der Erhaltungsregeln). Solche Entscheidungen gehören zum dem Unionsgesetzgeber vorbehaltenen Bereich und sind nicht auf Art.43 Abs.3 AEUV zu stützen. • Anzuwendendes Verfahren: Da die Erklärung Bestandteil eines Abkommens ist und die Maßnahme in den Bereich fällt, für den Art.43 Abs.2 AEUV gilt, hätte das Verfahren nach Art.218 Abs.6 Buchst. a Ziff. v AEUV (Verfahren für Bereiche des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens) angewandt werden müssen; die Stützung auf Art.43 Abs.3 AEUV war deshalb unzutreffend. • Rechtsfolge: Die Wahl der Rechtsgrundlage ist gerichtlich überprüfbar; mangels geeigneter Rechtsgrundlage ist der angefochtene Beschluss nichtig. Wegen schwerwiegender Nachteile für betroffene Wirtschaftsteilnehmer und zur Wahrung der Rechtssicherheit sind die Wirkungen des Beschlusses jedoch bis zum Erlass eines neuen, korrekt gestützten Beschlusses aufrechtzuerhalten. Der Gerichtshof erklärt den Beschluss 2012/19/EU des Rates vom 16.12.2011 für nichtig, weil die streitige Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten gegenüber Venezuela eine politische Maßnahme bildet, die unter Art.43 Abs.2 AEUV in Verbindung mit Art.218 Abs.6 Buchst. a Ziff. v AEUV zu erlassen gewesen wäre und nicht unter Art.43 Abs.3 AEUV. Gleichzeitig ordnet der Gerichtshof an, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses auf der geeigneten Rechtsgrundlage aufrechtzuerhalten, um erhebliche unmittelbare Nachteile für betroffene Wirtschaftsteilnehmer und die Rechtssicherheit zu vermeiden. Dem Rat werden die Kosten auferlegt; die beteiligten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten. Ein neuer Beschluss muss binnen angemessener Frist auf der korrekten Rechtsgrundlage ergehen.