Urteil
C-337/13
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.90 Abs.1 MwSt-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Bemessungsgrundlage bei Annullierung, Rückgängigmachung, Auflösung, Nichtbezahlung oder Preisnachlass nach Durchführung zu mindern; Art.90 Abs.2 erlaubt den Mitgliedstaaten Ausnahme für vollständige oder teilweise Nichtbezahlung.
• Fehlt in nationales Recht eine ausdrückliche Regelung zur Nichtbezahlung, kann dies als Ausübung der Befugnis aus Art.90 Abs.2 zu werten sein; nationale Vorschriften müssen allerdings alle sonstigen in Art.90 Abs.1 genannten Fälle erfassen.
• Art.90 Abs.1 kann unmittelbare Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen haben; Mitgliedstaaten dürfen die Ausübung des Minderungsrechts an förmliche Nachweise binden, die jedoch nur das Erforderliche zum Nachweis des definitiven Zahlungsausfalls verlangen dürfen (§ Art.273 MwSt-RL).
Entscheidungsgründe
Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Nichterhalt der Gegenleistung • Art.90 Abs.1 MwSt-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Bemessungsgrundlage bei Annullierung, Rückgängigmachung, Auflösung, Nichtbezahlung oder Preisnachlass nach Durchführung zu mindern; Art.90 Abs.2 erlaubt den Mitgliedstaaten Ausnahme für vollständige oder teilweise Nichtbezahlung. • Fehlt in nationales Recht eine ausdrückliche Regelung zur Nichtbezahlung, kann dies als Ausübung der Befugnis aus Art.90 Abs.2 zu werten sein; nationale Vorschriften müssen allerdings alle sonstigen in Art.90 Abs.1 genannten Fälle erfassen. • Art.90 Abs.1 kann unmittelbare Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen haben; Mitgliedstaaten dürfen die Ausübung des Minderungsrechts an förmliche Nachweise binden, die jedoch nur das Erforderliche zum Nachweis des definitiven Zahlungsausfalls verlangen dürfen (§ Art.273 MwSt-RL). A. verkaufte 2008 Rapssamen an B., lieferte die Ware, erhielt aber den Kaufpreis nicht. Die Parteien schlossen eine Vereinbarung über die Verwahrung und Rückgabe der Ware; die Rückgabe scheiterte unter anderem wegen Beschlagnahme. Ein ungarisches Gericht stellte die Vertragsauflösung fest und entschied, dass die Ware wieder Eigentum von A. sei. A. berichtigte daraufhin die Rechnungen und beantragte eine Minderung der Bemessungsgrundlage und Erstattung der gezahlten Mehrwertsteuer. Die ungarische Steuerverwaltung lehnte ab mit der Begründung, nationale Vorschriften (§77 UStG) enthielten keine ausdrückliche Regelung für Minderung bei Nichtbezahlung und wertete die Vereinbarung als neue Transaktion. A. klagte; das Vorlegende Gericht ersuchte den EuGH um Auslegung von Art.90 MwSt-RL hinsichtlich Umfang, unmittelbarer Wirkung und möglichen nationalen Formalitäten. • Art.90 Abs.1 MwSt-RL verpflichtet Mitgliedstaaten grundsätzlich, die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Durchführung eines Umsatzes die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht erhält; dies folgt aus dem Grundsatz, dass Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist. • Art.90 Abs.2 räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, im Falle vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung von der Minderung abzuweichen; fehlt eine nationale Regelung zur Nichtbezahlung in der Aufzählung, ist dies als Ausübung dieser Befugnis zu verstehen. • Die Umsetzung einer Richtlinie bedarf nicht zwingend einer wortgetreuen Übernahme, wenn der allgemeine nationale Rechtskontext die vollständige Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet; das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die sonstigen in Art.90 Abs.1 genannten Fälle abgedeckt sind. • Art.90 Abs.1 ist inhaltlich genau und unbedingt genug, dass sich Steuerpflichtige gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen können (unmittelbare Wirkung), wobei den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Modalitäten der Minderung verbleibt. • Nach Art.273 MwSt-RL dürfen Mitgliedstaaten Formalitäten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung vorschreiben; solche Formalitäten dürfen aber nur den Nachweis verlangen, dass die Gegenleistung nach Durchführung des Umsatzes endgültig nicht erlangt wurde, und müssen auf das hierfür Erforderliche beschränkt bleiben. • Folge: Steuerpflichtige können vor nationalen Gerichten Art.90 Abs.1 geltend machen; nationale Maßnahmen, die über den erforderlichen Nachweis hinausgehen und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer beeinträchtigen, sind unzulässig. Die Frage, ob das ungarische Recht die übrigen in Art.90 Abs.1 genannten Fälle erfasst, bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten. Der EuGH stellt fest, dass Art.90 der MwSt-RL einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die im Fall der Nichtbezahlung des Preises keine Minderung der Bemessungsgrundlage vorsieht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art.90 Abs.2 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch gemacht hat. Gleichzeitig hat der Staat jedoch dafür zu sorgen, dass seine Regelung alle anderen in Art.90 Abs.1 genannten Fälle erfasst; dies ist vom vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen. Steuerpflichtige können sich vor den nationalen Gerichten auf Art.90 Abs.1 berufen, wenn die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde; Mitgliedstaaten dürfen die Ausübung dieses Rechts an Formalitäten knüpfen, die insbesondere den Nachweis des endgültigen Zahlungsausfalls ermöglichen, diese Anforderungen dürfen aber nicht über das für diesen Nachweis Erforderliche hinausgehen. Dadurch wird die Grundregel der Steuerneutralität gewahrt und dem Steuerpflichtigen das Instrument zum Ausgleich für nicht erhaltene Gegenleistungen gesichert; das nationale Gericht muss daher prüfen, ob die ungarischen Bestimmungen diese Vorgaben erfüllen und ob A. Anspruch auf die beantragte Minderung hat.