Urteil
T-306/10
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV ist im Fall präventiver Einfrierungsmaßnahmen statthaft, wenn die Kommission ihrer Pflicht zur Überprüfung auf Antrag nicht nachkommt.
• Neue wesentliche Tatsachen (z. B. ein Urteil des Gerichtshofs oder die Änderung der Haltung eines Mitgliedstaats) können die Nachholung eines Überprüfungsantrags rechtfertigen, auch wenn die Frist für eine Nichtigkeitsklage verstrichen ist.
• Die Kommission ist verpflichtet, die vom Sanktionsausschuss vorgebrachten Gründe zu prüfen, dem Betroffenen die Begründung mitzuteilen und seine Stellungnahme sorgfältig und unparteiisch zu würdigen, um Verteidigungsrechte und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Untätigkeit der Kommission bei Überprüfung von Einfrierungsmaßnahmen; Schutz der Verteidigungsrechte • Eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV ist im Fall präventiver Einfrierungsmaßnahmen statthaft, wenn die Kommission ihrer Pflicht zur Überprüfung auf Antrag nicht nachkommt. • Neue wesentliche Tatsachen (z. B. ein Urteil des Gerichtshofs oder die Änderung der Haltung eines Mitgliedstaats) können die Nachholung eines Überprüfungsantrags rechtfertigen, auch wenn die Frist für eine Nichtigkeitsklage verstrichen ist. • Die Kommission ist verpflichtet, die vom Sanktionsausschuss vorgebrachten Gründe zu prüfen, dem Betroffenen die Begründung mitzuteilen und seine Stellungnahme sorgfältig und unparteiisch zu würdigen, um Verteidigungsrechte und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Kläger, Hani El Sayyed Elsebai Yusef, wurde 2005 vom UN‑Sanktionsausschuss in eine Liste aufgenommen, aufgrund derer die EU Verordnung 1629/2005 (Anhang I zu Verordnung 881/2002) sein Vermögen einfror. Er erhob 2005 eine Nichtigkeitsklage, die als nicht fristgerecht abgewiesen wurde. Nach dem Urteil Kadi I (2008) und einer Prüfung britischer Behörden erklärte das Vereinigte Königreich 2009, die Aufnahme des Klägers sei nicht mehr gerechtfertigt; der Kläger forderte daraufhin 2010 die Kommission auf, seinen Namen zu streichen. Die Kommission gab innerhalb der Frist keine abschließende Entscheidung, übermittelte dem Kläger später ein Statement of Reasons des Sanktionsausschusses und leitete ein Überprüfungsverfahren ein, das jedoch lange anhielt. Der Kläger erhob daraufhin eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV, mit dem Vorwurf, die Kommission habe ihre Überprüfungspflichten und die verfahrensrechtlichen Garantien verletzt. • Zulässigkeit: Die Klage ist formal eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV und nicht der Umgehung der Frist für eine Nichtigkeitsklage. Bei präventiven Einfrierungsmaßnahmen ist eine jederzeit zugängliche Überprüfung nötig; die vorgebrachten neuen Tatsachen (Urteil Kadi I und die geänderte Haltung des Vereinigten Königreichs) rechtfertigen die Erhebung der Untätigkeitsklage trotz Ablaufs der Nichtigkeitsfrist (vgl. ständige Rechtsprechung zu neuen Tatsachen). • Materiell: Maßstab zur Prüfung war Art. 7c der Verordnung 881/2002 (in der durch Verordnung 1286/2009 geänderten Fassung) sowie die vom EuGH in Kadi I entwickelten Grundsätze. Art. 7c sieht Mitteilung der Begründung, Möglichkeit zur Stellungnahme und anschließende Überprüfung durch die Kommission vor; ferner ist bei stichhaltigen neuen Beweisen ein weiteres Überprüfungsverfahren vorgesehen. • Verpflichtungen der Kommission: Nach Kadi I/Kadi II muss die Kommission die vom UN‑Sanktionsausschuss gelieferten Gründe dem Betroffenen übermitteln, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Stellungnahme sowie etwaige Entlastungsbeweise sorgfältig und unparteiisch prüfen; gegebenenfalls muss sie den Sanktionsausschuss oder den benennenden Staat um Zusammenarbeit bitten, um notwendige Informationen zu erhalten. • Festgestellte Untätigkeit: Die Kommission hatte auf das Schreiben des Klägers vom 18.03.2010 nicht innerhalb der zweimonatigen Frist reagiert und befand sich damit seit dem 18.05.2010 im Zustand der Untätigkeit. Spätere Erklärungen, dass ein Prüfverfahren laufe oder die Mitteilung einer Begründung erfolgte, beseitigten die Untätigkeit nicht, weil die Kommission über einen unvertretbar langen Zeitraum (mehr als vier Jahre nach Kadi I) nicht in der Lage war, die gebotene sorgfältige und unparteiische Überprüfung vorzunehmen. • Rechtsfolgen: Die Untätigkeit betraf nicht zwingend die sofortige Aufhebung der Verordnung 1629/2005, wohl aber die unterlassene Beseitigung der Verfahrens‑ und Sachmängel im Rahmen des gebotenen Überprüfungsverfahrens; daher war dem Klagebegehren nur teilweise stattzugeben. • Kosten: Die Kommission wurde zur Tragung der Kosten des Klägers verpflichtet; der Rat trägt seine eigenen Kosten. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission durch das Unterlassen, den Verfahrens‑ und sachlichen Mängeln zu begegnen, die dem Einfrieren der Gelder des Klägers anhaften, gegen ihre Verpflichtungen aus dem AEUV und der Verordnung 881/2002 verstoßen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission hat die Kosten des Klägers sowie die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu tragen; der Rat trägt seine eigenen Kosten. Die Entscheidung stellt klar, dass die Kommission verpflichtet ist, auf Anträge auf Mitteilung der Begründung zu reagieren, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese samt etwaigen Entlastungsbeweisen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen; die Kommission durfte nicht über Jahre hin inaktiv bleiben, bevor sie eine wirksame Überprüfung einleitete.