Urteil
C-18/13
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Unionsrecht schließt den Vorsteuerabzug aus, wenn die Leistung zwar erbracht, aber nicht tatsächlich vom in der Rechnung bezeichneten Leistenden oder dessen Subunternehmer bewirkt wurde, sofern die Umstände betrügerisches Verhalten begründen und auf objektiven Tatsachen beruht, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen.
• Nationale Gerichte müssen von Amts wegen unionsrechtliche zwingende Vorgaben zur Versagung des Vorsteuerabzugs prüfen, soweit sie nach nationalem Recht dazu verpflichtet oder berechtigt sind, und dabei nationales Recht im Lichte der Richtlinie 2006/112 auslegen.
• Art. 242 in Verbindung mit Art. 273 der Richtlinie 2006/112 erlaubt Mitgliedstaaten, nationale Rechnungslegungspflichten in Übereinstimmung mit internationalen Standards vorzuschreiben, soweit diese geeignet und erforderlich sind zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung; eine nationalrechtliche Regel, wonach eine Dienstleistung erst mit der buchmäßigen Erfassung der Kosten als erbracht gilt, steht der Richtlinie entgegen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug, Scheingeschäfte und Aufzeichnungsanforderungen im Mehrwertsteuerrecht • Das Unionsrecht schließt den Vorsteuerabzug aus, wenn die Leistung zwar erbracht, aber nicht tatsächlich vom in der Rechnung bezeichneten Leistenden oder dessen Subunternehmer bewirkt wurde, sofern die Umstände betrügerisches Verhalten begründen und auf objektiven Tatsachen beruht, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen. • Nationale Gerichte müssen von Amts wegen unionsrechtliche zwingende Vorgaben zur Versagung des Vorsteuerabzugs prüfen, soweit sie nach nationalem Recht dazu verpflichtet oder berechtigt sind, und dabei nationales Recht im Lichte der Richtlinie 2006/112 auslegen. • Art. 242 in Verbindung mit Art. 273 der Richtlinie 2006/112 erlaubt Mitgliedstaaten, nationale Rechnungslegungspflichten in Übereinstimmung mit internationalen Standards vorzuschreiben, soweit diese geeignet und erforderlich sind zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung; eine nationalrechtliche Regel, wonach eine Dienstleistung erst mit der buchmäßigen Erfassung der Kosten als erbracht gilt, steht der Richtlinie entgegen. Maks Pen EOOD (Großhandel) legte Vorsteuer aus Rechnungen von sieben Lieferern für den Zeitraum 01.01.2007–30.04.2009 geltend. Die Steuerverwaltung bezweifelte, dass einige Leistende bzw. deren Subunternehmer über Personal, Sachmittel oder Vermögenswerte verfügten, die zur Erbringung der in Rechnung gestellten Dienstleistungen erforderlich wären, und monierte fehlende Buchungsnachweise sowie unechte Unterzeichnungen. Daraufhin erließ die Verwaltung einen Prüfungsbescheid, der den Vorsteuerabzug versagte. Maks Pen hielt dagegen ordnungsgemäße Rechnungen, Zahlungsbelege und Eintragungen in den Büchern der Leistenden für ausreichend und focht den Bescheid an. Das nationale Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung mehrerer Vorschriften der Richtlinie 2006/112 vor, insbesondere ob tatsächliche Nichterbringung durch den Rechnungssteller, Aufzeichnungsanforderungen und die Pflicht der nationalen Gerichte zur Prüfung von Amts wegen Vorsteuerabzug ausschließen können. • Grundsatz: Der Vorsteuerabzug ist Kernstück des Mehrwertsteuersystems und grundsätzlich nicht einzuschränken; er setzt das Vorliegen der in Art.168 Buchst. a und Art.63/167 genannten Voraussetzungen voraus. • Betrug und Missbrauch: Nationale Behörden dürfen den Vorsteuerabzug versagen, wenn objektive Umstände das Vorliegen betrügerischer oder missbräuchlicher Inanspruchnahme des Abzugs belegen; hierzu zählt auch Beteiligung oder zumindest Wissen bzw. Kenntnisnähe des Erwerbers. • Beweislast: Es obliegt den Steuerbehörden, die objektiven Anhaltspunkte für betrügerisches Verhalten hinreichend nachzuweisen; die nationalen Gerichte prüfen dann, ob der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen. • Tatsächliche Bewirkung der Leistung: Allein das Fehlen von Personal, Sachmitteln, buchmäßigen Kostenerfassungen oder die Feststellung falscher Unterschriften genügt nicht automatisch zur Versagung des Abzugs; Entscheidend ist, ob diese Umstände den Tatbestand betrügerischen Verhaltens erfüllen und ob der Erwerber Kenntnis davon hatte oder haben musste. • Amtliche Prüfpflichten der Gerichte: Sind nationale Gerichte verpflichtet oder befugt, von Amts wegen zwingende nationale Vorschriften anzuwenden, so müssen sie auch unionsrechtliche zwingende Regeln zur Versagung des Vorsteuerabzugs von Amts wegen prüfen und nationales Recht im Lichte der Richtlinie auslegen, ohne das Verbot der Schlechterstellung des Klägers zu verletzen. • Aufzeichnungs- und Rechnungslegungspflichten: Art.242 erlaubt den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art.273, nationale Rechnungslegungspflichten im Einklang mit internationalen Standards vorzuschreiben, sofern sie erforderlich und verhältnismäßig sind; jedoch widerspricht eine Regel, wonach eine Dienstleistung erst mit buchmäßiger Erfassung der Kosten als erbracht gilt, der Richtlinie, weil der Steueranspruch nach Art.63 beim Erbringen der Leistung entsteht. • Praktische Folge: Fehlen buchhalterische Nachweise beim Leistenden, steht dies dem Vorsteuerabzug des Empfängers nicht grundsätzlich entgegen, sofern die formellen Rechnungsangaben nach Art.226 erfüllt sind und kein Betrug oder Wissen des Erwerbers nachgewiesen ist. Der EuGH legt die Richtlinie 2006/112/EG dahin aus, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann, wenn eine Leistung zwar erbracht, aber nicht tatsächlich vom in der Rechnung genannten Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt wurde, jedoch nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen: Die festgestellten Umstände müssen den Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens erfüllen und aufgrund objektiver Nachweise muss feststehen, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in den Betrug einbezogen war. Die nationalen Behörden tragen die Darlegungs- und Nachweislast für diese objektiven Umstände; die nationalen Gerichte haben anschließend zu prüfen, ob der Erwerber Kenntnis wusste oder erkennen musste. Nationale Gerichte sind verpflichtet oder befugt, unionsrechtliche zwingende Regeln zur Versagung des Vorsteuerabzugs von Amts wegen zu prüfen und das nationale Recht im Lichte der Richtlinie auszulegen, ohne die Lage des Klägers zu verschlechtern. Schließlich ist Art.242 in Verbindung mit Art.273 insoweit zu verstehen, dass Staaten zusätzliche nationale Rechnungslegungsanforderungen im Einklang mit internationalen Standards verlangen dürfen, sofern sie notwendig und verhältnismäßig zur Verhinderung von Steuerhinterziehung sind; eine Vorschrift, wonach eine Dienstleistung erst mit der buchmäßigen Erfassung der vom Leistenden getragenen Kosten als erbracht gilt, ist hingegen mit der Richtlinie unvereinbar.