Urteil
C-105/12,C-107/12
EUGH, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art.345 AEUV umfasst nationale Privatisierungsverbote, die eine Zuordnung von Netzeigentum an die öffentliche Hand vorsehen.
• Ein unter Art.345 AEUV fallendes Eigentumsregime enthebt einen Mitgliedstaat nicht von der Prüfung der Verträge, insbesondere vom Anwendungsbereich von Art.63 AEUV.
• Nationale Vorschriften, die Privatisierung, konzerninterne Beteiligungen oder Tätigkeiten untersagen, die dem Netzbetrieb zuwiderlaufen könnten, stellen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs dar.
• Ziele wie Verhinderung von Quersubventionierungen, Markttransparenz, Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und Gewährleistung ausreichender Investitionen können zwingende Gründe des Allgemeininteresses sein und damit Beschränkungen des Kapitalverkehrs rechtfertigen, sofern sie geeignet und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Art.345 AEUV und Beschränkungen des Kapitalverkehrs bei Netzeigentum • Art.345 AEUV umfasst nationale Privatisierungsverbote, die eine Zuordnung von Netzeigentum an die öffentliche Hand vorsehen. • Ein unter Art.345 AEUV fallendes Eigentumsregime enthebt einen Mitgliedstaat nicht von der Prüfung der Verträge, insbesondere vom Anwendungsbereich von Art.63 AEUV. • Nationale Vorschriften, die Privatisierung, konzerninterne Beteiligungen oder Tätigkeiten untersagen, die dem Netzbetrieb zuwiderlaufen könnten, stellen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs dar. • Ziele wie Verhinderung von Quersubventionierungen, Markttransparenz, Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und Gewährleistung ausreichender Investitionen können zwingende Gründe des Allgemeininteresses sein und damit Beschränkungen des Kapitalverkehrs rechtfertigen, sofern sie geeignet und verhältnismäßig sind. Der niederländische Gesetzgeber hatte Regelungen erlassen, die den Verkauf von Anteilen an Elektrizitäts‑ und Gasverteilernetzbetreibern an Private untersagen (Privatisierungsverbot), Beteiligungen zwischen Netzbetreibern und Erzeugungs-/Liefergesellschaften innerhalb von Konzernen verbieten (Konzernverbot) und Tätigkeiten untersagen, die dem Interesse des Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten. Gegen diese Bestimmungen klagten mehrere Energieunternehmen (u. a. Essent, Eneco, Delta) und erhoben vor den niederländischen Gerichten Einwände, u. a. wegen Verletzung des freien Kapitalverkehrs nach Art.63 AEUV. Der Hoge Raad legte dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art.345 und Art.63 AEUV vor, insbesondere ob das Privatisierungsverbot unter Art.345 falle und ob Art.63 insoweit nicht anwendbar sei sowie ob die verfolgten Ziele als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten könnten. • Art.345 AEUV schützt die Vertragsneutralität gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten; danach ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, Eigentum bestimmten Trägern zuzuordnen. Im vorliegenden Fall bewirken die niederländischen Vorschriften eine ausdrückliche Zuordnung der Anteile an Netzbetreibern an die öffentliche Hand, sodass das Privatisierungsverbot unter Art.345 fällt. • Art.345 AEUV enthebt einen Mitgliedstaat jedoch nicht von den Grundfreiheiten; die in Rede stehenden nationalen Regelungen sind daher dem Prüfungstatbestand des Art.63 AEUV zugänglich. • Die Rechtsprechung und einschlägige Nomenklatur legen nahe, dass Beschränkungen in Form eines Verbots des Erwerbs von Anteilen oder qualitativen Beschränkungen bei Investitionen als Eingriffe in den freien Kapitalverkehr nach Art.63 AEUV zu qualifizieren sind. Privatisierungsverbot, Konzernverbot und das Tätigkeitsverbot können geeignet sein, derartige Investitionen zu verhindern oder zu erschweren. • Beschränkungen des Kapitalverkehrs können durch Art.65 AEUV‑Gründe oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. Rein wirtschaftliche Motive genügen nicht; Ziele aber wie Schutz der Versorgungssicherheit, Verhinderung von Quersubventionierungen, Markttransparenz und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind als mögliche zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkennbar. • Die inländischen Verbote verfolgen Zielsetzungen, die mit den Unionsrichtlinien und deren Erwägungsgründen (Richtlinien 2003/54, 2003/55 sowie 2009/72, 2009/73) übereinstimmen: nichtdiskriminierender Netzzugang, Transparenz, Unabhängigkeit des Netzbetriebs und ausreichende Netzinvestitionen. Daher können diese Ziele grundsätzlich eine Rechtfertigung für Beschränkungen des Kapitalverkehrs darstellen. • Ob die nationalen Maßnahmen im Einzelfall gerechtfertigt sind, hängt von der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ab; diese konkrete Prüfung obliegt dem vorlegenden nationalen Gericht. • Folglich beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefragen dahin, dass Art.345 AEUV das angeführte Privatisierungsverbot umfasst, dies aber nicht dazu führt, Art.63 AEUV für nicht anwendbar zu erklären; ferner können die genannten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses sein, die Beschränkungen des Kapitalverkehrs rechtfertigen, soweit sie geeignet und erforderlich sind. Der Gerichtshof stellt fest: Art.345 AEUV ist so auszulegen, dass nationale Privatisierungsverbote, die die Übertragung von Anteilen an Verteilernetzbetreibern ausschließlich innerhalb der staatlichen Sphäre vorsehen, unter diesen Artikel fallen. Gleichwohl befreit dies den Mitgliedstaat nicht von der Verpflichtung, die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr nach Art.63 AEUV zu beachten; das Privatisierungsverbot sowie das Konzernverbot und das Verbot netzfremder Tätigkeiten sind als Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu qualifizieren und daher dem Unionsrecht unterworfen. Die Ziele, die den niederländischen Maßnahmen zugrunde liegen — Verhinderung von Quersubventionierungen einschließlich des Austauschs strategischer Informationen, Schaffung von Markttransparenz, Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und Sicherstellung ausreichender Investitionen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit — können zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine rechtmäßige Rechtfertigung für Beschränkungen des Kapitalverkehrs bilden. Ob die konkreten nationalen Maßnahmen geeignet und verhältnismäßig sind und damit im Einzelfall zulässig sind, ist vom vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen. Der Entscheidungsspruch über die Vereinbarkeit der niederländischen Vorschriften mit Art.63 AEUV bleibt damit der weiteren Prüfung auf nationaler Ebene vorbehalten.