OffeneUrteileSuche
Urteil

C-122/12

EUGH, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 räumt dem HABM grundsätzlich ein Ermessen ein, verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen oder unberücksichtigt zu lassen. • Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung ist eine spezielle Regel für das Beschwerdeverfahren gegen Widerspruchsentscheidungen und gewährt der Beschwerdekammer Ermessen bei der Zulassung verspäteter Beweismittel gemäß Art. 74 Abs. 2. • Regel 20 Abs. 1 der Durchführungsverordnung begründet zwar eine Ausschlussfolge für in erster Instanz verspätet vorgelegte Beweismittel, ersetzt aber nicht das Ermessen der Beschwerdekammer, das nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 74 Abs. 2 bestehen kann. • Die Beschwerdekammer darf ihr Ermessen restriktiv ausüben, wenn der Widersprechende bereits vor der Frist genau wusste, welche Nachweise erforderlich waren; verspätete Unterlagen sind nur bei gerechtfertigten Umständen zuzulassen. • Ein formell unzureichend begründeter Rügevortrag kann zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Nichtbezeichnung der gerügten Mängel und fehlender rechtlicher Argumentation führen.
Entscheidungsgründe
Ermessen der Beschwerdekammer bei verspäteten Beweismitteln im Widerspruchsverfahren • Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 räumt dem HABM grundsätzlich ein Ermessen ein, verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen oder unberücksichtigt zu lassen. • Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung ist eine spezielle Regel für das Beschwerdeverfahren gegen Widerspruchsentscheidungen und gewährt der Beschwerdekammer Ermessen bei der Zulassung verspäteter Beweismittel gemäß Art. 74 Abs. 2. • Regel 20 Abs. 1 der Durchführungsverordnung begründet zwar eine Ausschlussfolge für in erster Instanz verspätet vorgelegte Beweismittel, ersetzt aber nicht das Ermessen der Beschwerdekammer, das nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 74 Abs. 2 bestehen kann. • Die Beschwerdekammer darf ihr Ermessen restriktiv ausüben, wenn der Widersprechende bereits vor der Frist genau wusste, welche Nachweise erforderlich waren; verspätete Unterlagen sind nur bei gerechtfertigten Umständen zuzulassen. • Ein formell unzureichend begründeter Rügevortrag kann zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Nichtbezeichnung der gerügten Mängel und fehlender rechtlicher Argumentation führen. Valfleuri meldete die Gemeinschaftsmarke PROTIACTIVE an. Rintisch erhob Widerspruch und stützte ihn auf mehrere ältere deutsche Marken (PROTIPLUS, PROTI, eine Bildmarke). Das HABM forderte Nachweise über Existenz und Gültigkeit der älteren Marken binnen Frist und wies darauf hin, dass für ältere Eintragungen Verlängerungsurkunden erforderlich seien; Übersetzungen in die Verfahrenssprache waren vorzulegen. Rintisch übermittelte zwar Eintragungsurkunden und Online-Auszüge, jedoch nicht in der verfahrenssprachlichen Übersetzung bzw. nicht rechtzeitig die Verlängerungsnachweise. Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch wegen fehlender fristgerechter Substantiierung zurück. Rintisch legte Beschwerde und anschließend Klage gegen die Entscheidung ein; er rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 74 Abs. 2 und Ermessensmissbrauch der Beschwerdekammer. • Rechtlicher Rahmen: Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 gewährt dem HABM die Möglichkeit, verspätete Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen; die Durchführungsverordnung regelt Fristen und Folgen (Regeln 19, 20, 50). • Auslegung von Art. 74 Abs. 2: Der Wortlaut und die Rechtsprechung lassen dem HABM ein weites Ermessen zukommen, verspätete Beweismittel nach Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen oder abzulehnen. • Anwendbarkeit besonderer Verfahrensregeln: Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung ist eine spezielle Regel für Beschwerden gegen Widerspruchsabteilungen und erlaubt der Beschwerdekammer, zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel nach Art. 74 Abs. 2 zu berücksichtigen. • Keine Ausschaltung des Ermessens durch Regel 20 Abs. 1: Regel 20 Abs. 1 führt zwar bei fehlender fristgerechter Substantiierung zur Zurückweisung des Widerspruchs in erster Instanz, schließt jedoch nicht generell das Ermessen der Beschwerdekammer nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 74 Abs. 2 aus. • Praktische Schranken des Ermessens: Wegen der klaren Vorgaben in Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii mussten die erforderlichen Nachweise dem Widersprechenden bekannt sein; die Beschwerdekammer darf ihr Ermessen deshalb restriktiv ausüben und verspätete Nachweise nur zulassen, wenn die Umstände die Verspätung rechtfertigen. • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdekammer stellte fest, dass Rintisch bereits vor Ablauf der Frist über Verlängerungsnachweise verfügte, diese jedoch nicht vorlegte oder nicht übersetzte; dies rechtfertigte die Weigerung, die nach dem fristgebundenen Verfahren verspätet eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. • Formelle Anforderungen an Rügen: Die Rüge des Ermessensmissbrauchs vor dem Gericht der EU war unzulässig, weil sie nicht hinreichend spezifizierte, inwiefern die Beschwerdekammer ihr Ermessen missbraucht haben soll. • Rechtsfehler ohne Rechtsfolgen: Zwar lag ein Auslegungsfehler des Gerichts der EU vor (Überbewertung von Regel 20 Abs. 1 als gegenteilige Vorschrift), doch ist das Rechtsmittel dennoch unbegründet, weil die Beschwerdekammer subsidiär ausreichend begründete Gründe vorgebracht hatte, die Ablehnung der verspäteten Beweismittel zu stützen. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Gerichtshof bestätigt, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich über ein Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 EMRK/Verordnung Nr. 40/94 verfügt und dass Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung dieses Ermessen für Beschwerden gegen Widerspruchsabteilungen ausdrücklich gewährt. Gleichwohl durfte die Beschwerdekammer im konkreten Fall ihr Ermessen restriktiv ausüben, weil die erforderlichen Nachweise dem Widersprechenden vor Fristablauf bekannt waren und die vorgelegten Dokumente entweder nicht rechtzeitig oder nicht in der Verfahrenssprache übersetzt wurden. Die Zulässigkeitsrüge des Ermessensmissbrauchs war vor dem Gericht unzureichend substantiiert und somit unzulässig. Daher bleibt die Entscheidung der Beschwerdekammer bestehen und Rintisch trägt die Kosten.