Urteil
C-77/11
EUGH, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Der Abschluss des Verfahrens zur Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union erfolgt durch den vom Präsidenten des Europäischen Parlaments nach Art. 314 Abs. 9 AEUV unterzeichneten Rechtsakt.
• Der einleitende Satz des Art. 314 AEUV bestätigt die gemeinsame Zuständigkeit von Parlament und Rat, verlangt aber nicht, dass der abschließende Rechtsakt von den Präsidenten beider Organe gemeinsam unterzeichnet wird.
• Der auf Art. 314 Abs. 9 AEUV gestützte Rechtsakt ist keine Verordnung, Richtlinie oder Beschluss im Sinne von Art. 288 und 289 AEUV, gleichwohl handelt es sich um eine anfechtbare Handlung gemäß Art. 263 AEUV, da sie dem Haushaltsplan Bindungswirkung verleiht.
• Das alleinige Unterzeichnen durch den Präsidenten des Parlaments verstößt nicht gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, die Zuweisung der Befugnisse oder die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, sofern das Verfahren inhaltlich abgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Abschluss des Haushaltsverfahrens durch Feststellung des Parlamentspräsidenten (Art.314 Abs.9 AEUV) • Der Abschluss des Verfahrens zur Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union erfolgt durch den vom Präsidenten des Europäischen Parlaments nach Art. 314 Abs. 9 AEUV unterzeichneten Rechtsakt. • Der einleitende Satz des Art. 314 AEUV bestätigt die gemeinsame Zuständigkeit von Parlament und Rat, verlangt aber nicht, dass der abschließende Rechtsakt von den Präsidenten beider Organe gemeinsam unterzeichnet wird. • Der auf Art. 314 Abs. 9 AEUV gestützte Rechtsakt ist keine Verordnung, Richtlinie oder Beschluss im Sinne von Art. 288 und 289 AEUV, gleichwohl handelt es sich um eine anfechtbare Handlung gemäß Art. 263 AEUV, da sie dem Haushaltsplan Bindungswirkung verleiht. • Das alleinige Unterzeichnen durch den Präsidenten des Parlaments verstößt nicht gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, die Zuweisung der Befugnisse oder die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, sofern das Verfahren inhaltlich abgeschlossen ist. Der Rat klagte gegen einen vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 15. Dezember 2010 allein unterzeichneten Rechtsakt, mit dem dieser feststellte, dass der Haushaltsplan der Union für 2011 endgültig erlassen sei. Der Rat machte geltend, das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon habe das Haushaltsverfahren geändert, so dass der Jahreshaushaltsplan nunmehr durch einen gemeinsamen Gesetzgebungsakt von Parlament und Rat, unterzeichnet von deren Präsidenten, festgelegt werden müsse. Der Präsident des Parlaments hatte einem entsprechenden Ersuchen des Rates nicht zugestimmt und argumentierte, Art. 314 AEUV sehe für das Abschlussstadium ein gesondertes Verfahren und eine eigene Befugnis seines Amts vor. Die Parteien stritten insbesondere über die Auslegung von Art. 314 AEUV, die Frage der Form des abschließenden Rechtsakts, institutionelles Gleichgewicht, Zuweisung der Befugnisse und loyale Zusammenarbeit. • Art. 314 AEUV regelt das besondere Gesetzgebungsverfahren zur Festlegung des Haushaltsplans und enthält in Abs. 9 die Bestimmung, wonach der Präsident des Europäischen Parlaments nach Abschluss des Verfahrens feststellt, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. • Der Gerichtshof unterscheidet das nach Art. 314 AEUV vorgesehene besondere Verfahren vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV: Die besonderen Bestimmungen des Art. 314 AEUV sehen nicht vor, dass das Verfahren durch einen gemeinsam von den Präsidenten des Parlaments und des Rates unterzeichneten Gesetzgebungsakt abgeschlossen werden müsse. • Wörtliche Auslegung von Art. 314 Abs. 9 AEUV ergibt, dass der abschließende Rechtsakt vom Präsidenten des Parlaments allein zu unterzeichnen ist; dieser Akt schließt das Verfahren ab und verleiht dem Haushaltsplan Bindungswirkung gegenüber Organen und Mitgliedstaaten. • Obwohl der Rechtsakt aus einem besonderen Gesetzgebungsverfahren hervorgeht, ist seine Form nicht zwingend als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss nach Art. 288/289 AEUV vorgeschrieben; der auf Abs. 9 gestützte Akt ist dennoch eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV, weil er Rechtswirkungen begründet. • Die Einfügung des einleitenden Satzes in Art. 314 AEUV, dass Parlament und Rat den Haushaltsplan festlegen, ändert nichts an der ausdrücklichen Bestimmung des Abs. 9, die dem Präsidenten des Parlaments die Abschlussbefugnis belässt; daher greift die Argumentation des Rates nicht durch. • Die Vorwürfe des Rates, der Präsident habe das institutionelle Gleichgewicht, die Zuweisung der Befugnisse oder die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verletzt, sind unbegründet, weil am 15. Dezember 2010 inhaltlich eine Einigung zwischen Parlament und Rat über den Haushaltsplan erzielt worden war und der Präsident daher berechtigt war, die Feststellung vorzunehmen. • Schließlich ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften unbegründet, weil der Präsident des Parlaments am Tag der Feststellung die Voraussetzungen des Art. 314 AEUV eingehalten hat. Die Klage des Rates wird abgewiesen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der abschließende Rechtsakt zur Feststellung, dass der Jahreshaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist, kraft Art. 314 Abs. 9 AEUV vom Präsidenten des Europäischen Parlaments allein zu unterzeichnen ist und dem Haushaltsplan Bindungswirkung verleiht. Die Einwendung, der Abschluss des Verfahrens müsse durch einen gemeinsam von den Präsidenten des Parlaments und des Rates unterzeichneten Gesetzgebungsakt erfolgen, wird zurückgewiesen. Ebenso liegen keine Verstöße gegen das institutionelle Gleichgewicht, die Zuweisung der Befugnisse, die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit oder gegen wesentliche Formvorschriften vor. Der Rat trägt die Kosten; Spanien trägt seine eigenen Kosten.