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Urteil

T-35/10,T-7/11

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von Drittstaaten gehaltene juristische Person kann sich vor den Unionsgerichten auf die in der Charta gewährten Grundrechte berufen. • Der Rat hat bei restriktiven Maßnahmen gegen Einrichtungen die Verpflichtung, die betroffene Stelle soweit möglich zeitnah über die konkreten Gründe zu informieren und ihr Verteidigungsrechte einzuräumen; Geheimhaltungsinteressen können die Übermittlung einzelner Unterlagen beschränken, entbinden den Rat aber nicht von der Gesamtverantwortung gegenüber dem Gericht. • Der Unionsrichter hat die erforderliche Befugnis, die Rechtmäßigkeit und Begründetheit restriktiver Maßnahmen zu prüfen; der Rat kann sich nicht darauf berufen, wesentliche Beweismittel gegenüber dem Gericht geheim zu halten. • Rechtsgrundlagen für restriktive Maßnahmen sind nach ihrem materiellen Gegenstand zu prüfen; Art. 215 AEUV ist insoweit eine geeignete Rechtsgrundlage für die hier streitigen Maßnahmen. • Klagen gegen ergänzende oder ersetzende Rechtsakte sind zulässig, sofern sie fristgerecht an die betroffene, individuell mitgeteilte Entscheidung anknüpfen; Anträge auf generelle Nichtigerklärung noch nicht erlassener Rechtsakte sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit von EU-Sanktionsmaßnahmen gegen Bank Melli Iran • Eine von Drittstaaten gehaltene juristische Person kann sich vor den Unionsgerichten auf die in der Charta gewährten Grundrechte berufen. • Der Rat hat bei restriktiven Maßnahmen gegen Einrichtungen die Verpflichtung, die betroffene Stelle soweit möglich zeitnah über die konkreten Gründe zu informieren und ihr Verteidigungsrechte einzuräumen; Geheimhaltungsinteressen können die Übermittlung einzelner Unterlagen beschränken, entbinden den Rat aber nicht von der Gesamtverantwortung gegenüber dem Gericht. • Der Unionsrichter hat die erforderliche Befugnis, die Rechtmäßigkeit und Begründetheit restriktiver Maßnahmen zu prüfen; der Rat kann sich nicht darauf berufen, wesentliche Beweismittel gegenüber dem Gericht geheim zu halten. • Rechtsgrundlagen für restriktive Maßnahmen sind nach ihrem materiellen Gegenstand zu prüfen; Art. 215 AEUV ist insoweit eine geeignete Rechtsgrundlage für die hier streitigen Maßnahmen. • Klagen gegen ergänzende oder ersetzende Rechtsakte sind zulässig, sofern sie fristgerecht an die betroffene, individuell mitgeteilte Entscheidung anknüpfen; Anträge auf generelle Nichtigerklärung noch nicht erlassener Rechtsakte sind unzulässig. Die iranische Bank Melli Iran, staatseigene Geschäftsbank, wurde ab 2008 in EU-Listen zu restriktiven Maßnahmen aufgenommen, wodurch ihre Gelder eingefroren wurden. Die Bank beantragte wiederholt Zugang zu den Akten und Überprüfung sowie Aufhebung dieser Maßnahmen; der Rat übermittelte ihr teils nichtvertrauliche Erläuterungen, verweigerte aber die Herausgabe eines ursprünglichen vertraulichen Vorschlags. Die Bank klagte in mehreren verbundenen Verfahren auf teilweise Nichtigerklärung verschiedener Verordnungen und Beschlüsse der EU, mit denen ihre Listung aufrechterhalten wurde. Sie rügte unter anderem Verletzungen der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte, des effektiven Rechtsschutzes, Beurteilungsfehler, Fehler der Rechtsgrundlage, Verstöße gegen Verhältnismäßigkeit sowie Gleichbehandlung. Der Rat und Streithelfer bestritten die Vorwürfe und brachten Sicherheits- und Vertraulichkeitsinteressen vor. Das Gericht verhandelte mündlich und prüfte insbesondere, ob die Bank als betroffene juristische Person Grundrechtschutz beanspruchen könne, ob die Mitteilungen und Aktenzugänge genügten und ob die vorgelegten Begründungen und Beweise die Maßnahmen rechtfertigen. • Zulässigkeit: Die Verfahren T-35/10 und T-7/11 wurden verbunden. Anpassungen der Klageanträge gegen später erlassene oder ersetzende Rechtsakte sind zulässig, sofern die individualisierte Mitteilung an die Klägerin erfolgt ist oder deren Frist noch nicht begonnen hat; ein genereller Antrag auf Nichtigerklärung hypothetischer künftiger Rechtsakte ist unzulässig. • Grundrechtsschutz: Unionsrecht schließt nicht aus, dass juristische Personen, auch wenn sie Staatseigentum tragen, sich auf die Charta berufen; Rat und Kommission konnten nicht substantiiert darlegen, dass Bank Melli als Emanation des iranischen Staates ohne Grundrechtsschutz sei. • Begründungspflicht und Verteidigungsrechte: Die Begründungen in den angefochtenen Rechtsakten, ergänzt durch die am 1.10.2009 und die am 18.11.2009 übermittelten Angaben, genügten der Pflicht, den Betroffenen hinreichend zu informieren. Die Bank hatte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme; ein Anspruch auf förmliche Anhörung bestand nicht. Geheimhaltungsinteressen können Übermittlungen einschränken, verhindern aber nicht die gerichtliche Überprüfung durch das Gericht nach Art.67 Verfahrensordnung. • Prüfung der Beurteilung und Beweise: Der Rat muss dem Gericht die zur Rechtfertigung herangezogenen Informationen und Beweise vorlegen; er kann sich nicht darauf berufen, dass Mitgliedstaaten vertrauliche Quellen gegenüber dem Gericht grundsätzlich verschließen. Dort, wo der Rat keine stützenden Beweise vorlegte (z. B. für bestimmte Unternehmen), konnten diese Behauptungen die Maßnahmen nicht tragen. • Substanz der Vorwürfe gegen Bank Melli: Für mehrere angeführte Unternehmen fehlten stützende Beweise; für andere (insbesondere AEOI) bestanden jedoch Tatsachen, dass die Bank nach Anknüpfungspunkten Zahlungen und Dienstleistungen erbracht hatte, die ab dem Zeitpunkt entsprechender UN-Resolutionen eine Unterstützung der nuklearen Aktivitäten darstellen konnten; insoweit rechtfertigen die Unterlagen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen. • Rechtsgrundlage: Art. 215 AEUV ist als geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für die streitigen auf GASP gestützten restriktiven Maßnahmen anzusehen; Einwände wegen der Wahl der Rechtsgrundlage (Art.75 AEUV) waren unbegründet. Formelle Abstimmungsfragen in Bezug auf frühere Regelungen änderten daran nichts. • Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung: Das Gericht prüfte die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen; das bloße Überschreiten von UN-Resolutionen durch eigenständige EU-Maßnahmen begründet keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Bank konnte nicht darlegen, dass die Maßnahmen unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig anzuwenden seien. • Mitteilung der Verordnung Nr.267/2012: Die Verordnung wurde der Bank nicht individuell mitgeteilt; das hinderte jedoch die Zulässigkeit der späteren Anpassung nicht, da die Frist nicht zu laufen begonnen hatte; das Fehlen individueller Mitteilung rechtfertigte allein keine Nichtigkeitsfolge. Die Klagen der Bank Melli Iran (Rechtssachen T‑35/10 und T‑7/11) werden insgesamt abgewiesen. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin sich auf die Grundrechte berufen kann, die wesentlichen Verfahrensgarantien (Begründung, Möglichkeit zur Stellungnahme, gerichtliche Kontrolle) vom Rat grundsätzlich beachtet wurden und die dem Rat vorgelegten, der Klägerin mitgeteilten Informationen und ergänzenden Unterlagen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen in sachlicher Hinsicht rechtfertigen. Ein Teil der vorgebrachten Rügen war ins Leere gehend oder nicht hinreichend substantiiert; behauptete Verfahrensverstöße und Fehler der Rechtsgrundlage führen nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtsakte. Die Bank trägt die Kosten des Rates; Streithelfer und Mitgliedstaaten tragen ihre eigenen Kosten.