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Urteil

C-414/11

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 27 TRIPS gehört zum Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU (Art. 207 AEUV). • Art. 27 TRIPS macht die Erfindung pharmazeutischer Erzeugnisse grundsätzlich patentfähig, sofern Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 erfüllt sind und keine Ausnahmen nach Abs. 2 oder 3 gelten. • Art. 27 und Art. 70 TRIPS bewirken nicht, dass ein früheres Patent, das nur auf ein Herstellungsverfahren beschränkt wurde, automatisch ab Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens Schutz für das Erzeugnis selbst erlangt.
Entscheidungsgründe
TRIPS Art.27 als Handelspolitik; Patentierbarkeit pharmazeutischer Wirkstoffe; keine automatische Erweiterung bestehenden Patentschutzes • Art. 27 TRIPS gehört zum Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU (Art. 207 AEUV). • Art. 27 TRIPS macht die Erfindung pharmazeutischer Erzeugnisse grundsätzlich patentfähig, sofern Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 erfüllt sind und keine Ausnahmen nach Abs. 2 oder 3 gelten. • Art. 27 und Art. 70 TRIPS bewirken nicht, dass ein früheres Patent, das nur auf ein Herstellungsverfahren beschränkt wurde, automatisch ab Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens Schutz für das Erzeugnis selbst erlangt. Daiichi Sankyo hielt ein 1986 in Griechenland erteiltes Patent, das Levofloxacin‑Hemihydrat und dessen Herstellungsverfahren betraf; dieses Patent wurde durch ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) bis 2011 verlängert. DEMO erhielt ab 2008 Zulassungen zum Inverkehrbringen generischer Arzneimittel mit demselben Wirkstoff und wollte unter der Bezeichnung Talerin vertreiben. Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis klagten in Griechenland gegen DEMO wegen angeblicher Patentverletzung und begehrten u. a. Unterlassung, Beschlagnahme und Einsicht in Herstellungsdaten. Das vorlegende Gericht hielt die Entscheidung davon abhängig, ob das ESZ/Patent den Wirkstoff als solchen oder nur ein Herstellungsverfahren schütze, und stellte dem EuGH Vorabentscheidungsfragen zu Art. 27 und 70 TRIPS sowie zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 27. In Griechenland hatte zuvor ein Vorbehalt nach Art. 167 EPÜ die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse eingeschränkt; dieser Vorbehalt endete 1992. Vor dem EuGH stritten Parteien und Regierungen über Zuständigkeit, Reichweite der TRIPS‑Bestimmungen und die Wirkung bestehender Patente nach Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens. • Zuständigkeit: Art. 207 AEUV umfasst die ‚Handelsaspekte des geistigen Eigentums‘; das TRIPS‑Übereinkommen steht in einem spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr als integraler Teil des WTO‑Systems. Daher gehört Art. 27 TRIPS zum Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. • Patentfähigkeit pharmazeutischer Erzeugnisse: Art. 27 Abs. 1 TRIPS bestimmt, dass Erfindungen auf allen Gebieten der Technik – sowohl Erzeugnisse als auch Verfahren – patentfähig sind, sofern Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit vorliegen. Pharmakologie fällt unter ‚Gebiet der Technik‘; Art. 70 Abs. 8 bestätigt, dass pharmazeutische Erzeugnisse unter Art. 27 fallen. • Ausnahmen: Art. 27 Abs. 2 und 3 erlauben begrenzte Ausnahmen (z. B. Schutz von Leben/Gesundheit, bestimmte Verfahren), doch rechtfertigen sie keinen generellen Ausschluss der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse, da sonst Art. 27 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 8 entleert würden. • Reichweite bestehenden Schutzes (Art. 70 TRIPS): Art. 70 gewährleistet nicht, dass ein vor Inkrafttreten des TRIPS nur als Verfahrensschutz erteiltes Patent infolge Inkrafttretens automatisch zu einem Produktschutz wird. Bestehende Rechte können nicht durch TRIPS so ausgeweitet werden, dass Patenten Wirkungen beigemessen werden, die sie nie hatten; Art. 70 bindet die Mitglieder, bestehende Gegenstände des Schutzes zu beachten, verwandelt aber nicht die Substanz eines früheren nationalen Rechtsakts. • Anwendbarkeit auf den konkreten Fall: Für das griechische Patent von Daiichi Sankyo ist zu prüfen, ob nach nationaler Auslegung das Patent und das ESZ von Anfang an Produkt- oder nur Verfahrensschutz gewährten; die TRIPS‑Regeln geben keine Grundlage, das nationale Patent nachträglich auf das Erzeugnis auszudehnen. Der Gerichtshof erkennt: (1) Art. 27 TRIPS gehört zum Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (Art. 207 AEUV). (2) Art. 27 TRIPS ist so auszulegen, dass die Erfindung eines pharmazeutischen Erzeugnisses, etwa eines chemischen Wirkstoffs, unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 patentfähig sein kann, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 oder 3 greift. (3) Ergibt ein Patent, das aus einer Anmeldung resultierte, die sowohl das Herstellungsverfahren als auch das Erzeugnis beanspruchte, in der konkreten nationalen Erteilung jedoch nur Schutz für das Herstellungsverfahren, so bewirken Art. 27 und Art. 70 TRIPS nicht, dass dieses Patent allein infolge des Inkrafttretens des TRIPS‑Übereinkommens automatisch Schutz für das Erzeugnis erlangt. Das vorlegende Gericht muss daher im Ausgangsprozess in erster Linie nationalrechtlich prüfen, ob das nationale Patent und das ESZ produktbezogenen Schutz gewähren; der EuGH legt dabei die genannten TRIPS‑Grundsätze aus, die dem nationalen Gericht die Entscheidung über die Frage erleichtern, ob Daiichi Sankyo gegenüber DEMO Ansprüche wegen Patentverletzung geltend machen kann.