Urteil
C-274/11,C-295/11
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ermächtigung des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art.329 Abs.1 AEUV ist nicht nichtig, wenn die Voraussetzungen der Art.20 EUV und 326 ff. AEUV eingehalten sind.
• Die durch Art.118 AEUV übertragenen Zuständigkeiten gehören zu den geteilten Zuständigkeiten im Binnenmarkt und können Gegenstand Verstärkter Zusammenarbeit sein.
• Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor, wenn der Rat nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ziele unionsweit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erreichbar sind und dies hinreichend begründet hat.
• Die Voraussetzung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit „als letztes Mittel“ anzuwenden ist, unterliegt gerichtlicher Kontrolle auf Willkürprüfung: Der Rat muss alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig prüfen und seine Feststellung ausreichend begründen.
• Klagen, die behaupten, die Ermächtigung verletze Art.20 Abs.1 EUV, Art.118 AEUV oder Art.326–327 AEUV, sind unbegründet, sofern die Verstärkte Zusammenarbeit den Schutz von Rechten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten wahrt und die angestrebten Ziele fördert.
Entscheidungsgründe
Verstärkte Zusammenarbeit für ein einheitliches Patent: Zulässigkeit und Voraussetzungen • Die Ermächtigung des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art.329 Abs.1 AEUV ist nicht nichtig, wenn die Voraussetzungen der Art.20 EUV und 326 ff. AEUV eingehalten sind. • Die durch Art.118 AEUV übertragenen Zuständigkeiten gehören zu den geteilten Zuständigkeiten im Binnenmarkt und können Gegenstand Verstärkter Zusammenarbeit sein. • Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor, wenn der Rat nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ziele unionsweit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erreichbar sind und dies hinreichend begründet hat. • Die Voraussetzung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit „als letztes Mittel“ anzuwenden ist, unterliegt gerichtlicher Kontrolle auf Willkürprüfung: Der Rat muss alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig prüfen und seine Feststellung ausreichend begründen. • Klagen, die behaupten, die Ermächtigung verletze Art.20 Abs.1 EUV, Art.118 AEUV oder Art.326–327 AEUV, sind unbegründet, sofern die Verstärkte Zusammenarbeit den Schutz von Rechten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten wahrt und die angestrebten Ziele fördert. Spanien und Italien klagten auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/167/EU des Rates, der 25 Mitgliedstaaten ermächtigte, eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patents zu begründen. Streitpunkte waren u.a. Zuständigkeit des Rates, Ermessensmissbrauch, Verletzung der Voraussetzung, dass Verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel zulässig sei, sowie Verstöße gegen Art.20 EUV, Art.118 AEUV und die Art.326–327 AEUV. Die Kläger rügten ferner, die Maßnahme beeintrage den Binnenmarkt, sei diskriminierend und schränke Rechte nicht teilnehmender Staaten ein. Der Rat berief sich darauf, dass langjährige und ergebnislose Verhandlungen vorlägen, weshalb die Ermächtigung erforderlich und hinreichend begründet sei. Der Gerichtshof prüfte fünf Klagegründe und die Begründung des Rates für die Feststellung, dass unionsweit innerhalb eines vertretbaren Zeitraums keine Einigung erzielt werden könne. • Zuständigkeit: Art.118 AEUV begründet eine Zuständigkeit im Rahmen des Binnenmarkts; diese Zuständigkeit gehört zu den geteilten Zuständigkeiten nach Art.4 Abs.2 AEUV und ist daher nicht von Art.20 EUV ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Rat befugt sein kann, eine Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit zu erteilen. • Ermessensgebrauch: Ermessensmissbrauch setzt objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien voraus. Der Rat hat die Verhandlungsstadien, die fehlende Einigkeit und die Anträge der Mitgliedstaaten berücksichtigt; daher liegt kein Ermessensmissbrauch vor. • Letztes Mittel (Art.20 Abs.2 EUV): Diese Voraussetzung ist von besonderer Bedeutung; der Rat hat einen gewissen Beurteilungsspielraum, muss aber sorgfältig, unparteiisch prüfen und seine Feststellung hinreichend begründen. Vorliegend war die Prüfung und Begründung ausreichend, weil langjährige, erfolglose Verhandlungen dargelegt wurden und die Kläger keine konkreten Gegenbelege vorlegten. • Vereinbarkeit mit Art.20 Abs.1 EUV und Art.118 AEUV: Die Verstärkte Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Ziele der Union zu fördern und den Binnenmarkt funktionsfähiger zu machen. Ein einheitliches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet, fördert die Integration und ist mit Art.118 AEUV vereinbar, da Art.20 EUV vorsieht, dass Rechtsakte der Verstärkten Zusammenarbeit nur die teilnehmenden Staaten binden. • Art.326 Abs.2 AEUV und Art.327 AEUV: Die Verstärkte Zusammenarbeit darf Binnenmarkt, Zusammenhalt und Nichtdiskriminierung nicht beeinträchtigen und muss Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten wahren. Der angefochtene Beschluss enthält keine Regelung, die diese Rechte verletzt; konkrete Risiken oder Belege für eine Beeinträchtigung wurden nicht überzeugend dargelegt. • Gerichtsschutz: Nach Art.329 Abs.1 AEUV mussten Anträge und Ziele im Vorschlag genannt werden; der Rat war nicht verpflichtet, in der Ermächtigung alle Einzelheiten des künftigen gerichtlichen Rahmens festzulegen. Die späteren Regelungen obliegen den teilnehmenden Staaten und den einschlägigen Verfahrensvorschriften. • Ergebnis der Prüfungen: Keiner der fünf Klagegründe (fehlende Zuständigkeit, Ermessensmissbrauch, Verstoß gegen ‚letztes Mittel‘-Voraussetzung, Verletzung von Art.20 Abs.1 EUV/Art.118/Art.326–327 AEUV, Verletzung des Gerichtssystems) hält vor der gegebenen Prüfung und Begründung stand. Die Klagen von Spanien und Italien werden abgewiesen. Der Gerichtshof bestätigt, dass der Rat befugt war, die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit nach Art.329 Abs.1 AEUV zu erteilen, weil die durch Art.118 AEUV übertragenen Zuständigkeiten geteilte Zuständigkeiten des Binnenmarkts sind und die Voraussetzungen der Art.20 EUV sowie 326 ff. AEUV eingehalten wurden. Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor; der Rat hat hinreichend dargelegt und geprüft, dass unionsweit in absehbarer Zeit keine Einigung erreichbar war, sodass die Verstärkte Zusammenarbeit als letztes Mittel gerechtfertigt ist. Weiterhin beeinträchtigt die Maßnahme nicht rechtswidrig die Rechte nicht teilnehmender Mitgliedstaaten und steht nicht im Widerspruch zu Art.118 AEUV oder den Anforderungen an den Binnenmarkt. Spanien und Italien werden zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt; die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.