Soweit der Antragsteller die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die aufrechterhaltene Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 03.12.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.04.2020 geändert. Es wird festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des (..) X vom 15.11.2018 sowie die Überbeurteilung des Präsidenten des Landes(..) vom 06.02.2019 unzulässig sind, soweit die Beurteilung die Formulierung enthält: „Richter (..) A ist ein Richter, der sich der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist.“ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller begehrt im Berufungsverfahren die Feststellung, dass die Formulierung „Richter (..) A ist ein Richter, der sich der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist“ in einer dienstlichen Beurteilung seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Der am 00.00.1978 geborene Antragsteller ist Richter (..) X. Nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung 2008 war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität B tätig. Er wurde im Februar 2009 als Richter auf Probe bei dem (..)gericht X eingestellt und im Februar 2012 zum Richter (..) ernannt. Von Februar 2014 bis Januar 2016 war der Antragsteller als wissenschaftlicher Mitarbeiter dem Bundes(..)gericht zugewiesen. Von Februar 2016 bis August 2016 befand er sich in Elternzeit. Von September 2016 bis August 2018 war der Antragsteller an das (..)gericht B abgeordnet, seither ist er wieder als Richter (..) X tätig. Der Antragsteller hat während seiner richterlichen Laufbahn vor der hier streitbefangenen Beurteilung vom 15.11.2018 vier Beurteilungen erhalten. Die insoweit letzte dienstliche Beurteilung stammt vom 24.01.2013, umfasst den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2012 und enthält folgende Passage: „Richter (..) A ist ein besonnener Richter, der sich der Bedeutung und Verantwortung seines Amtes bewusst ist“. Im Vorfeld der Abordnung des Antragstellers an das Bundes(..) fanden u.a. am 26.09.2013 und am 22.05.2014 Dienstgespräche zwischen dem Antragsteller und dem Präsidenten des (..) X C statt. Die Gespräche wurden im Beisein des Mitglieds des Richterrats bei dem (..)gericht X, Richter (..) D, geführt, der die Übereinstimmung der Wiedergabe des Gesprächsinhalts mit seiner Erinnerung in zwei gesonderten Vermerken bestätigte. Die nach Beginn der Abordnung des Richters an das Bundes(..) erstellte Beurteilung vom 11.06.2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2014 war Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VG Düsseldorf - 13 K 6725/14) und ist in jenem Verfahren durch den Sitzungsvertreter des Landes(..)gerichts in einem Erörterungstermin am 26.02.2018 aufgehoben worden. In der im hiesigen Verfahren angegriffenen, nach der Aufhebung der ersten Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten, in Vertretung vom Vizepräsidenten des (..) Xf E unterzeichneten erneuten Beurteilung anlässlich der Abordnung an das Bundes(..) vom 15.11.2018 befindet sich unter der Abschnittsüberschrift „II. Persönliche Kompetenz“ nunmehr (auszugsweise) der Satz: „(Richter (..) A)… ist ein Richter, der sich der Bedeutung und Verantwortung seines Amtes und der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist.“ Mit Verfügung vom 08.02.2019 hat der Präsident des Landes(..)gerichts Nordrhein-Westfalen dem Antragsteller mitgeteilt, er beabsichtige folgende ergänzende Stellungnahme vom 06.02.2019 zu der Personal- und Befähigungsnachweisung des Präsidenten des (..) X vom 15.11.2018 zu den Personalakten zu nehmen: „Der Beurteilung des Präsidenten des (..) X vom 15.11.2018 stimme ich zu“. Am 07.05.2019 hat der Antragsteller das Prüfungsverfahren bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf eingeleitet. Er hat sich gegen die o.a. Passage in der Beurteilung vom 15.11.2018 und weitere Bestandteile der Beurteilung sowie eine Formulierung in einem Beurteilungsentwurf gewandt, weil diese eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit darstellten. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich aus der o.a. Passage ein Tadel aufgrund eines Verhaltens, bei dem er sich zu Recht auf seine richterliche Unabhängigkeit berufen habe. Der Antragsteller hat zum Beleg die von ihm erstellten Vermerke über die Dienstgespräche vom 26.09.2013 und vom 22.05.2014 vorgelegt. Hiernach seien Gegenstand des Gesprächs vom 26.09.2013 u.a. Beschwerden gewesen, die von einem Rechtsanwalt – Rechtsanwalt F in Z – wegen der Terminierungspraxis gegen den Antragsteller erhoben worden waren. Der Präsident des (..) X habe dem Antragsteller bereits im März 2013 mitgeteilt, der Rechtsanwalt sei „politisch vernetzt“ und müsse „mit der Kneifzange“ angefasst werden. Der Präsident habe den Antragsteller gefragt, ob es nicht möglich sei, Termine mit dem Rechtsanwalt vorab abzustimmen. Der Antragsteller habe dieses Anliegen zurückgewiesen. In der Folge habe der Rechtsanwalt in einem Brief an den Präsidenten des (..) Düsseldorf die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst verlangt. In weiteren Terminen in Streitsachen unter dem Vorsitz des Antragstellers mit dem Rechtsanwalt seien weitere Konflikte zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsanwalt aufgetreten. Der Präsident des (..) habe den Antragsteller daraufhin im Juni 2013 erneut zu einem Gespräch gebeten und gefragt, wie der jüngste Termin mit dem Rechtsanwalt verlaufen sei. In diesem Gespräch sei es zu einer weiteren verschärft konflikthaften Kommunikation zwischen ihm und dem Präsidenten des (..) gekommen, in dessen Verlauf der Präsident des (..) den Antragsteller als „egozentrisch“ und „paranoid“ bezeichnet habe. Der Inhalt des Gesprächs vom 22.05.2014 sei die Besprechung des aus Anlass der Abordnung an das Bundes(..)gericht erstellten ersten Beurteilungsentwurfs gewesen. Der Antragsteller hat neben den anderen, im Berufungsverfahren nicht mehr relevanten Anträgen beantragt, festzustellen, dass folgende Passage aus der Beurteilung vom 15.11.2018 und der Überbeurteilung vom 06.02.2019 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt und daher insoweit unzulässig ist: „Richter (..) A ist ein Richter, der sich der Bedeutung und Verantwortung seines Amtes und der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht am 03.12.2019 hat der Richter zudem folgenden Beweisantrag gestellt, der vom Dienstgericht nicht protokolliert, im Protokoll aber erwähnt ist und handschriftlich wie folgt aktenkundig gemacht worden ist: „Es wird beantragt, über Inhalt und Ablauf der Dienstgespräche mit dem Präsidenten des (..) X vom 26.09.2013 und 22.05.2014 Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen R(..) D, zu laden über dessen Dienststelle, (..) X, unter Vorhalt der von diesen gezeichneten und vom Antragsteller zur Akte gebrachten Gesprächsvermerken vom 26.09.2013 und 22.05.2014.“ Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat gemeint, mit der beanstandeten Formulierung würden Aspekte und Formulierungen aus den Anforderungsprofilen übernommen, aus der ein Tadel auch in Verbindung mit der Vorgeschichte nicht entnommen werden könne. Der Antragsteller schaffe „sich ersichtlich Raum, erneut eine (Vor-)Geschichte zu erzählen, die auch im gerichtlichen Verfahren entgegen seinen Angaben in wesentlichen Punkten streitig geblieben“ sei. Er verlautbare Tatsachen als feststehend, „die unzutreffend sind und sich als unzutreffend erweisen könnten“. Im Einzelnen ist der Antragsgegner der Sachverhaltsschilderung des Antragstellers in dem dienstgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Mit Urteil vom 03.12.2019 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.04.2020) hat das Dienstgericht - neben der Feststellung, dass eine weitere Passage in der Beurteilung vom 15.11.2018 unzulässig ist - den o.a. Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die angegriffene Formulierung sei weder in der konkreten dienstlichen Beurteilung noch in der Gesamtschau zu den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen eine unzulässige Maßnahme. Es handele sich um eine bloße Wiedergabe des grundgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bildes eines Richters. Zwar habe der Antragsgegner in der Vorbeurteilung eine anderslautende Formulierung gewählt. Der Antragsgegner sei aber nicht verpflichtet, einmal gewählte Formulierungen beizubehalten. Allein der Umstand, dass die Formulierung innerhalb des Abschnitts „persönliche Kompetenz“ Erwähnung finde, führe nicht zur Unzulässigkeit. Es sei nicht erkennbar, dass direkte oder indirekte Erwartungen oder Lenkungsversuche an den Antragsteller herangetragen worden seien. Grundlage der Entscheidung sei die konkret angegriffene Formulierung. Auf Gespräche im Vorfeld komme es nicht an, weshalb es der beantragten Beweisaufnahme nicht bedurft habe. Gegen das dem Antragsteller am 10.12.2019 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 07.01.2020, die der Antragsteller teilweise – soweit ursprünglich auch eine Formulierung in dem der streitgegenständlichen Beurteilung zugrunde liegenden Entwurf angegriffen worden war – zurückgenommen hat. Zur Begründung seines mit der Berufung zuletzt noch weiterverfolgten Begehrens meint der Antragsteller, aus der Vorgeschichte zu der angegriffenen Formulierung werde deutlich, dass diese – bei gleichzeitigen Verzicht auf die Charakterisierung seiner Person als „besonnen“ und Aufnahme der Formulierung unter dem Gliederungspunkt „Persönliche Kompetenz“ – verwendet worden sei, um sein Verhalten dahingehend zu lenken, sich der Aufforderung zu einer Änderung seiner Terminierungspraxis nicht zu verschließen. Der Antragsteller beantragt zuletzt noch, festzustellen, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des (..) X vom 15.11.2018 sowie die hierzu ergangene bestätigende Überbeurteilung des Präsidenten des L(..)G Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2019 durch folgende Passage seine richterliche Unabhängigkeit verletzt und daher insoweit unzulässig ist: „Richter (..) A ist ein Richter, der sich der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist.“ Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist. Er hält die Entscheidung des Dienstgerichts hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags für zutreffend. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit könne mit der angegriffenen Formulierung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt verbunden sein. Dem Hinweis des Senatsvorsitzenden im Verhandlungstermin am 13.03.2021 „In diesem Zusammenhang erachtet der Senat als unstreitig, dass der Präsident des (..) X an den Antragsteller das Ansinnen herangetragen hat, künftige Sitzungstermine mit Rechtsanwalt F vorab abzustimmen.“ ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Der Senat hat die Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 13 K 3760/19, 13 K 13073/17 und 13 K 6725/14, in Kopie die Personalakten des Antragstellers einschließlich des Zeugnisheftes sowie den Verwaltungsvorgang Dienstaufsicht DE 302-1463 des Präsidenten des Landes(..)gerichts Nordrhein-Westfalen beigezogen. Entscheidungsgründe 1. Der Senat war ungeachtet der Rüge des Antragstellers nicht gehindert, die Streitsache an einem Samstag zu verhandeln. Gem. § 86 LRiStaG NW, § 173 Satz 1 VwGO, § 216 Abs. 3 ZPO sind auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende Termine nur in Notfällen anzuberaumen. Bei der insoweit vom Vorsitzenden zu treffenden (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 216 Rn. 9) Entscheidung war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Coronapandemie die Notwendigkeit bestand, einen ausreichend großen Verhandlungsaal zu belegen, der dem Senat in absehbarer Zeit nur an einem Samstag zur Verfügung stand, und gleichzeitig ein erhebliches Interesse der Beteiligten an einer zeitnahen Entscheidung ihres schon seit vielen Jahren das dienstliche Verhältnis nachhaltig belastenden Rechtsstreits gegeben war. 2. Der Antragsteller war für die mündliche Verhandlung auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt postulationsfähig. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vor dem Dienstgerichtshof folgt nicht aus § 86 LRiStaG NW. Nach dieser Vorschrift gelten für Prüfungsverfahren iSd § 67 Nr. 4 LRiStaG NW die Vorschriften der VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das LRiStaG NW nichts anderes bestimmt. Von der entsprechenden Geltung ist § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich vor dem OVG die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, nicht umfasst. Zwar hat der BGH eine Einfügung von Vertretungszwang in das Deutsche Richtergesetz für zulässig gehalten (BGH Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 4/83). Eine Begründung von Vertretungszwang allein durch Landesrecht ist hingegen nicht möglich. Die rahmenrechtlich durch § 83 DRiG iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der VwGO bedeutet deren Anwendbarkeit nur, soweit sich diese mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im DRiG vereinbaren lässt (BGH Urteil vom 20.07.2018 – RiZ (R) 1/18 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid). Der fehlende Anwaltszwang beruht auf den Besonderheiten des Prüfungsverfahrens, aufgrund derer eine Nichtanwendbarkeit von § 67 Abs. 4 VwGO bundesrechtlich geboten ist (BGH Urteile vom 13.02.2014 – RiZ (R) 5/13 und vom 31.01.1984 – RiZ (R) 4/84; BGH Beschluss vom 27.10.1988 – RiZ (R) 5/88). Eine Interpretation von § 86 LRiStaG NW dahingehend, dass von einer umfassenden Verweisung auf die VwGO nur die Vorschriften über den Gerichtsbescheid ausgenommen sind, nicht aber § 67 Abs. 4 VwGO, würde gegen Art. 31 GG verstoßen (ebenso Erkelenz, Basiskommentar zum LRiStaG NW § 86 Rn. 2). 3. Die Berufung ist, soweit der Antragsteller sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Dienstgericht den Feststellungsantrag insoweit zurückgewiesen. a) Der Antrag ist statthaft und zulässig. Das Verfahren richtet sich gegen zwei Maßnahmen der Dienstaufsicht iSd § 26 Abs. 3 DRiG und ist als Prüfungsverfahren gem. § 67 Nr. 4 e) LRiStaG NW statthaft. Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht iSd § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH Urteil vom 10.08.2001 – RiZ (R) 5/00). Eine Frist für die Stellung des Antrags im Prüfungsverfahren besteht nicht. Gem. § 86 Satz 1 LRiStaG NW gelten für Prüfungsverfahren nach § 67 Nr. 4 LRiStaG NW die Vorschriften der VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei einer dienstlichen Beurteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (BVerwG Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14), weshalb die Fristbestimmungen enthaltenden Vorschriften über die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der VwGO nicht anwendbar sind. Zudem handelt es sich, wie sich mittelbar aus § 93 Abs. 4 LRiStaG NW ergibt, trotz der Formulierung in § 67 Nr. 4 LRiStaG NW bei Prüfungsverfahren nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um ein Feststellungsverfahren, das auch nach der VwGO keiner Fristbestimmung unterliegt. Der Umstand, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Zwar bestimmt § 89 Satz 2 LRiStaG NW, dass ein Vorverfahren in Fällen des § 67 Nr. 4 LRiStaG NW stattfindet. Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Bestimmung sei im Hinblick darauf, dass bei einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ein Vorverfahren nicht stattfinde und ein Widerspruch damit als unstatthaft zurückgewiesen werden müsse, teleologisch zu reduzieren, ist dem nicht zu folgen. Einer derartigen Interpretation steht der eindeutige Wortlaut des § 89 Satz 2 LRiStaG NW entgegen. Jedoch hat das Dienstgericht zutreffend erkannt, dass ein Vorverfahren vorliegend entbehrlich ist, weil sich der Antragsgegner im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben hat, die Maßnahme weiterhin für recht- und zweckmäßig zu halten (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 19.02.2019 – 2 C 56/07; BGH Urteil vom 13.02.2014 – RiZ (R) 5/13; BGH Urteil vom 10.08.2001 – RiZ (R) 5/00). b) Der Berufungsantrag ist begründet. Durch die Aufnahme der Formulierung „Richter (..) A ist ein Richter, der sich der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist“ in die Beurteilung vom 15.11.2018 und die zustimmende Überqualifizierung vom 06.02.2019 (das abweichende Datum in dem Berichtigungsbeschluss des Dienstgerichts ist eine unbeachtliche offensichtliche Falschbezeichnung) wird der Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit iSd § 26 Abs. 3 DRiG beeinträchtigt. Ebenso wie andere Maßnahmen der Dienstaufsicht ist die dienstliche Beurteilung eines Richters unzulässig, soweit die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn in der Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn einer dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit nur, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH Urteil vom 25.09.2002 – RiZ (R) 4/01; BGH Urteil vom 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00). Bei isolierter Betrachtung der angegriffenen Formulierung liegt eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Richters durch diese allerdings nicht vor. Es gehört zu den genuinen Dienstpflichten eines Richters, sich der richterlichen Unabhängigkeit bewusst zu sein, weshalb grundsätzlich eine Feststellung dieses Umstandes in einer dienstlichen Beurteilung nicht zu beanstanden ist und einen zustimmenden Charakter hat. Die gewählte Formulierung findet sich demgemäß auch in der AV „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 02.05.2005 (2000 - Z. 155 - „Beurteilungs-AV“, JMBl. NRW 2005 S. 121 ff), die für Richterinnen und Richter (..) (Besoldungsgruppe R 1) unter der Überschrift „Sach- und Fachkompetenz“ zum Amtsverständnis in einem positiven Kontext den Beurteilungsgesichtspunkt erwähnt: „ ist sich der inneren und äußeren Unabhängigkeit bewusst“. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Antragstellers jedoch aus dem Kontext, in dem die Formulierung aufgenommen worden ist. Abweichend zu der angefochtenen Entscheidung des Dienstgerichts ist der Kontext einer Formulierung sehr wohl relevant, wenn sich eine unzulässige Verhaltenssteuerung gerade aus diesem ergeben kann (ebenso BGH Urteil vom 30.03.1987 – RiZ (R) 5/86). Es ist nicht bedeutungslos, ob ein Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit in die Beurteilung erst aufgenommen wird, nachdem der Richter in einer konflikthaften Situation gerade diese in Anspruch genommen hat oder ob der Hinweis unabhängig davon bereits erfolgt ist. Zutreffend hat das Dienstgericht zwar angenommen, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, eine einmal gewählte Formulierung beizubehalten. Die Änderung einer Formulierung darf aber dennoch nicht Instrument einer angestrebten unzulässigen Verhaltenssteuerung sein. Den Kontext berücksichtigt erhält die Formulierung einen den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigenden verhaltenssteuernden Charakter: Weder in der der Abordnungsbeurteilung vorgehenden Beurteilung vom 24.01.2013 noch in der ersten – aufgehobenen – Anlassbeurteilung vom 11.06.2014 findet sich der Zusatz hinsichtlich des Bewusstseins der richterlichen Unabhängigkeit. Aus dem Satz „Richter (..) A ist ein besonnener Richter, der sich der Bedeutung und Verantwortung seines Amtes bewusst ist“ (Beurteilung vom 24.01.2013) wurde der Satz „Richter (..) A ist ein Richter, der sich der Bedeutung und Verantwortung seines Amtes und der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist.“ Erst nach dem Ansinnen des Präsidenten des (..), der Antragsteller möge künftige Termine mit Rechtsanwalt F vorab abstimmen, und den darauf folgenden erheblichen Konflikten hat der Präsident des (..) X – mit Zustimmung des Präsidenten des Landes(..)gerichts – die angegriffene Formulierung aufgenommen. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Präsident des (..) X an den Antragsteller das Ansinnen gerichtet hat, künftige Sitzungstermine mit Rechtsanwalt F vorab abzustimmen. Dem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Auch im Übrigen ist der Antragsgegner der für die Frage einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit evident relevanten Sachverhaltsschilderung in dem Vermerk vom 26.09.2013 nicht substantiiert, sondern lediglich pauschal entgegengetreten. Der Vertreter des Richterrats hat die inhaltliche Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung als mit seiner Erinnerung übereinstimmend bestätigt. Eine weitere Beweisaufnahme durch den Senat erübrigte sich nur deshalb, weil auch der unstreitige Sachverhalt bereits eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit iSd § 26 Abs. 3 DRiG dokumentiert. Aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters stellt sich die Aufnahme der angegriffenen Formulierung in die Beurteilung vor diesem Hintergrund nicht als Beschreibung einer guten Dienstauffassung des Antragstellers dar, sondern als ein verklausulierter Hinweis auf ein unangemessenes Beharren auf die richterliche Unabhängigkeit nach dem Beeinflussungsversuch. Anders ist die erstmalige Aufnahme der Formulierung nach den heftigen Konflikten des Antragstellers mit dem Präsidenten des (..) X nicht zu interpretieren. Dies gilt namentlich bei gleichzeitigem Verzicht auf das Adjektiv „besonnen“ und Aufnahme der Formulierung (entgegen der Beurteilungs-AV) nicht unter der Überschrift „Sach- und Fachkompetenz“, sondern unter der Überschrift „Persönliche Kompetenz“. Zwar sind Hinweise auf charakterliche Eigenschaften oder Mängel in einer dienstlichen Beurteilung zulässig, soweit sie mit der dienstlichen Tätigkeit des Richters im Zusammenhang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH Urteile vom 25.09.2002 – RiZ (R) 4/01 und vom 14.04.1997 – RiZ (R) 3/96). Der Hinweis auf eine mangelnde Bereitschaft, sich mit den Interessenlagen anderer – insbesondere der Verfahrensbeteiligten – und abweichenden Standpunkten konstruktiv und aufgeschlossen auseinander zu setzen, wäre in einer Beurteilung zulässig. Unzulässig ist es jedoch, wenn der Dienstherr – wie hier – versucht, mit einer negativen Charakterbeschreibung ein Verhalten zu sanktionieren, das sich als Inanspruchnahme der richterlichen Unabhängigkeit darstellt. Die Terminierung von Streitsachen gehört zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. hierzu schon Urteil des 1. Senats des Dienstgerichtshofs vom 14.07.2000 – 1 DGH 2/99). Der Versuch des Dienstvorgesetzten, auf die konkrete Terminierungspraxis Einfluss zu nehmen, beeinträchtigt diesen Kernbereich iSd § 26 Abs. 3 DRiG (BGH Urteil vom 15.11.2007 – RiZ (R) 4/07). Darüber hinaus stellt ein negativ gemeinter und so zu interpretierender Hinweis auf ein Berufen auf die richterliche Unabhängigkeit auch für sich genommen eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit dar, denn er ist geeignet, den Richter von der Verteidigung der Unabhängigkeit und damit von der Wahrung seiner durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Dienstpflicht abzuhalten. Ein Hinweis darauf, dass ein Richter sich seiner richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist und Einflussnahmen abwehrt, darf niemals eine negative Charakterisierung darstellen (in diesem Sinne auch BGH Urteil vom 30.03.1987 – RiZ (R) 5/86 zu der in einer Beurteilung enthaltenen Formulierung „Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzen “). 4. Soweit der Antragsteller die Berufung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 86 LRiStaG NW, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 86 LRiStaG NW, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Begehren überwiegend erfolgreich gewesen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 86 LRiStaG NW, § 173 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen.