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Beschluss

1 DGH 10/2016

Dienstgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:DGHNRW:2017:0426.1DGH10.2016.00
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Tenor
  • 1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 13.09.2016 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • 2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Wert von 5.000,00 € der Antragsteller.

           4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 13.09.2016 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Wert von 5.000,00 € der Antragsteller. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller und Berufungsführer ist der Dienstgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits aus den Verfahren 1 DGH 4/12, 5/12, 1/14 und 7/16 bekannt. Zusammen gefasst hat er in diesen Verfahren beantragt, bestimmte Richter bzw. Spruchkörper, die in der Vergangenheit über ihn betreffende bzw. von ihm initiierte Angelegenheiten entschieden haben, auszutauschen und andere Richter zu bestimmen; der „Präsident des LG Köln möge durch das Justizministerium suspendiert werden“, ebenso der „Präsident des OLG Köln“. Der „Präsident des OLG Köln“ möge (richter-)dienstrechtlich gegen diverse Richter vorgehen, ebenso das Justizministerium gegen Staatsanwälte und der „Präsident des OVG“ gegen (vermutlich) Verwaltungsrichter. Allen Beteiligten hat der Antragsteller neben dienstlichen Verfehlungen auch Straftaten im Amt vorgeworfen, unter anderem Rechtsbeugung und die Bildung einer kriminellen Vereinigung. In einer Vielzahl von (Vor-)Verfahren hat der Antragsteller die beteiligten Richter als befangen abgelehnt. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit seiner an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf gerichteten Klage vom 27.04.2016 beantragt, den Antragsgegner zu 1. „zur Einleitung eines vorläufigen Dienstverbots nach § 35 DRiG für das Verfahren 12 O 408/15 gegen die Richter A, B, C, D, E und F zu verpflichten“, dem Antragsgegner zu 1. „aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte im Verfahren 12 O 408/15 durch die zuvor erwähnten Richter anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die PKH-Gewährung zu sorgen“, der Antragsgegnerin zu 2. „aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte im Verfahren 7 W 13/16 durch den 7. Zivilsenat anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die Stattgabe der Ablehnungsanträge zu sorgen“, der Antragsgegnerin zu 2. „aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte im Verfahren III-1-Ws 129/15 –102- anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die PKH-Gewährung für das Verfahren nach § 172 StPO zu sorgen“. Das Dienstgericht für Richter hat diese Anträge durch Gerichtsbescheid vom 13.09.2016 zurückgewiesen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat es sich auf die bereits in den früheren Verfahren (s.o.) geäußerte Rechtsauffassung gestützt, dem Berufungskläger stehe ein subjektives Recht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, welches die Antragsgegner zu einem Tätigwerden in seinem Sinne verlassen könnte, nicht zu. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016, bei Gericht eingegangen am 21.10.2016, hat der Antragsteller Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegt. Darin beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Anwältin, ohne jedoch das Verfahren von der Bewilligung abhängig zu machen, sowie die „Aufhebung der Sicherheitsleistung“. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.11.2016 hat der Antragsteller die (früheren) Mitglieder des 1. Senats des Diensgerichtshofes für Richter „O, P, Q und R“ wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Eingaben des Antragstellers sowie im Übrigen auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung. Das von dem Antragsteller unter dem 08.11.2016 gegen die früheren Senatsmitglieder gerichtete Befangenheitsgesuch ist erledigt, nachdem diese Richter dem Senat nicht mehr angehören bzw. für eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zuständig sind. 2. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Die an das Dienstgericht gestellten Anträge sind unzulässig, denn für die zur Entscheidung gestellten Anträge ist keine Zuständigkeit des Dienstgerichts gegeben. Die Voraussetzungen des seit dem 01.01.2017 anzuwendenden § 67 des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiStaG NRW) in der Fassung vom 08.12.2015, der die Zuständigkeit des Dienstgerichts näher regelt, liegen ersichtlich nicht vor. Letzteres gilt auch mit Blick auf die frühere gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit des Dienstgerichts für Richter in § 37 LRiG NRW. In materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Rechtsnorm, weder geschrieben noch ungeschrieben, welche dem Antragsteller die von ihm geltend gemachte Rechtsposition verschaffen könnte. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. 5. Die Revision war nicht zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist nicht anwendbar, weil es sich vorliegend weder um ein Versetzungs- noch um ein Prüfungsverfahren handelt. Auch §§ 83 LRiStaG NRW, 81, 82 DRiG sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur für Disziplinarverfahren gelten.