I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichtes für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 6. Dezember 2005 teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen werden. II. Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Gründe : A. Der am ##.##.19## geborene Antragsteller ist am ##.##.19## unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Amtsgericht ernannt worden. Er leitet beim Amtsgericht E ein Schöffengericht. Mit Beschluss vom 10. Februar 2005 — 1 OBL 5/05 — hob der 1. Strafsenat des OLG Hamm einen Haftbefehl des AG Dortmund vom 11. August 2004 (78 Gs 1283/04) und den diesen aufrechterhaltenden Beschluss des Schäffengerichts Dortmund vom 13. Januar 2005 (76 Ls 186 Js 484/04 — 208/04) auf, weil die Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO angeordnet werden können, nicht vorlägen. Zwar sei der Angeklagte der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig und auch der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen, doch habe das Schöffengericht Dortmund das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert. Die nicht unerheblichen Verzögerungen des Verfahrensabschlusses seien die Folge fehlerhafter Sachbehandlung durch den Vorsitzenden — den Antragsteller. Nachdem der Präsident des Amtsgerichts Dortmund durch die Leitende Oberstaatsanwältin von diesem Beschluss erfahren hatte, bat er den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2005 um eine Stellungnahme. In diesem Schreiben heißt es: Das Oberlandesgericht rügt, sie hätten das Verfahren nicht mit der in Haft-sachen gebotenen Beschleunigung gefördert. Es sei von Ihnen verabsäumt worden, durch die Anberaumung eines möglichst frühen Hauptverhandlungstermins einer weiteren Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken und für einen zeitnahen Abschluss des Hauptverfahrens Sorge zu tragen. Der Senat wirft Ihnen eine fehlerhafte Sachbehandlung vor. Dem Beschluss ist weiter zu entnehmen, dass Sie den Antrag der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, den Haftbefehl entsprechend dem Anklagesatz neu zu fassen und zu verkünden, nicht beschieden haben. Eine derartige Verfahrensweise haben Sie bereits in dem Verfahren 1 OBL 103/04 OLG Hamm = 76 Ls 186 Js 338/04 an den Tag gelegt, wie ich dem Schreiben des Vorsitzenden Richters des OLG vom 02.12.2004 entnehme. Auch in diesem Verfahren bestand die Gefahr der Aufhebung des Haftbefehls wegen falscher Sachbehandlung. In den Verwaltungsakten fand ich zudem den Beschluss des OLG Hamm vom 19.12.2002 — 5 BL 126/02 = 76 Ls 121/02 -‚ durch den ein Haftbefehl wegen falscher Sachbehandlung durch Sie aufgehoben worden ist. Ich bitte Sie hiermit, soweit nicht Ihre richterliche Unabhängigkeit betroffen ist, was allerdings fern liegen dürfte, um eine möglichst zeitnahe schriftliche Stellungnahme zum Inhalt diese Schreibens. Vorangegangen war ein Telefonat des Präsidenten mit dem Antragsteller vom selben Tag, über das der Präsident des Amtsgerichts folgenden Vermerk gemacht hat: ....Ich informierte Herrn L über den Beschluss. Er entgegnete, ihm könne niemand vorschreiben, wie er terminiere. Der Beschluss sei möglicherweise ein Racheakt. Ich erklärte ihm, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren drohe und er antwortete, dem sehe er gelassen entgegen. Ich wies ihn noch darauf hin, dass er sich möglicherweise mit den hohen Eingangszahlen des vergangenen Jahres verteidigen könne und erhielt zur Antwort, ich solle mir nicht so viele Gedanken machen. Der Antragsteller hat die erbetene Stellungnahme abgelehnt. Er beanstandet das Schreiben als einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Außerdem wendet sich der Antragsteller gegen die ihm aufgrund eines Schreibens des Präsidenten des Amtsgerichts vom 12. April 2005 bekannt gewordene Praxis, Abdrucke der Haftprüfungsentscheidungen gemäß §§ 121 ff. StPO in einem Verwaltungsvorgang zu sammeln. Gegen das Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts vom 25. Februar 2005 hat der Antragsteller am 14. März 2005 Widerspruch erhoben und darin eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit gerügt. Diesen Widerspruch hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 22. April 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben enthalte noch keine im Prüfungsverfahren gemäß § 37 Nr. 4 LRiG anfechtbare Maßnahme der Dienstaufsicht, so dass auch eine Anfechtung in einem gemäß §§ 56 LRiG, 69, 70 VwGO vorgeschalteten Widerspruchsverfahren ausscheide. Das Schreiben habe nur der Vorbereitung der Entscheidung darüber gedient, ob überhaupt Maßnahmen der Dienstaufsicht zu ergreifen seien. Mit seiner schon mit Schriftsatz vom 14. März 2005 beim Richterdienstgericht erhobenen Klage hat der Antragsteller seine Verfahrensweise hinsichtlich der Terminierung und der Neufassung von Haftbefehlen verteidigt. Seine richterliche Unabhängigkeit hat er dadurch als verletzt angesehen, als ihm vom Präsidenten des Amtsgerichts — wie der Antragsteller meint — unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Hamm falsche Sachbehandlung vorgeworfen worden sei. Die Sammlung von Haftentscheidungen des OLG Hamm bezwecke eine indirekte mental-psychische Einflussnahme und sei deshalb unzulässig. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Vorhalte des Präsidenten des Amtsgerichts in dem Schreiben vom 25. Februar 2005 für unzulässig zu erklären, nämlich festzustellen, dass es unzulässig ist, dass der Präsident des Amtsgerichts 1. Darlegungen des OLG zu Fragen der Sachbehandlung und der Terminierung ihm mit dem Vorwurf der "fehlerhaften Sachbehandlung" vorlegt, 2. Darlegungen des OLG zu der Frage der Neufassung und Verkündung von Haftbefehlen in zwei Fällen ihm mit dem Vorwurf der "falschen Sachbehandlung" vorlegt, 3. ihm "falsche Sachbehandlung" vorwirft, weil das OLG Hamm einen von ihm erlassenen Haftbefehl aufgehoben hat, 4. festzustellen, dass es unzulässig ist, dass der Präsident des Amtsgerichts Haftprüfungsentscheidungen des OLG Hamm, die in von ihm, dem Antragsteller, bearbeiteten Verfahren ergehen, in einer Verwaltungsakte sammelt. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat weiter die Auffassung vertreten, es seien gegen den Antragsteller keine anfechtbaren Maßnahmen der Dienstaufsicht getroffen worden. Die Sammlung der Haftentscheidungen sei eine generelle, nicht allein den Antragsteller betreffende Handhabung. Das Dienstgericht für Richter hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass es unzulässig war, dass der Präsident des Amtsgerichts Dortmund dem Antragsteller mit Anschreiben vom 25. Februar 2005 den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 2005 — 1 OBL 5/05 - vorgelegt und von diesem eine Stellungnahme zum Inhalt seines Anschreibens verlangt hat. Die Anträge zu 3. und 4. hat das Dienstgericht als unzulässig (Antrag zu 3.) bzw. unbegründet (Antrag zu 4.) zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich Antragsteller und Antragsgegner mit ihren Berufungen. Der Antragsteller beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die Anträge zu 3. und 4. zurückgewiesen worden sind, und weitergehend festzustellen, dass es unzulässig ist, dass der Präsident des Amtsgerichts dem Antragsteller "falsche Sachbehandlung" vorwirft, weil das OLG Hamm einen von ihm erlassenen Haftbefehl aufgehoben hat, und dass der Präsident des Amtsgerichts Haftprüfungsentscheidungen des OLG Hamm, die in vom Antragsteller bearbeiteten Verfahren ergehen, in einer Verwaltungsakte sammelt, sowie die Berufung des Antraggegners zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und auch die Anträge des Antragstellers zu 1. und 2. sowie die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen. Beide Parteien halten ihre erstinstanzlich vertretenen gegensätzlichen Rechtsauffassungen zu der Frage aufrecht, ob der Präsident des Amtsgerichts Dortmund in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingegriffen hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteils sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. B. I. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO i.V. mit § 56 LRiG durch Beschluss, weil er die Berufung des Antragstellers einstimmig für unbegründet und die Berufung des Antragsgegners einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick darauf, dass nur Rechtsfragen zu beantworten sind, nicht für erforderlich hält. Die gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO erforderliche Anhörung der Beteiligten ist aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 03.02.2006 geschehen. II. Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung des Antragstellers ist hingegen unbegründet. Die Anträge sind insgesamt zurückzuweisen. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig, aber in der Sache unbegründet. 1. (Antrag zu 1.): Mit dem Antrag zu 1. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig gewesen sei, dass der Präsident des Amtsgerichts Dortmund ihm Darlegungen des OLG Hamm zu Fragen der Sachbehandlung und Terminierung mit dem Vorwurf der fehlerhaften Sachbehandlung vorgelegt habe. Der Antrag ist zulässig. Der Senat kann sich insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts in dem angefochtenen Urteil beziehen, weil der Antrags-gegner die Zulässigkeit dieses Antrages in 2. Instanz nicht mehr in Zweifel zieht. Der Antrag ist jedoch entgegen der Auffassung des Dienstgerichts nicht begründet. In der vom Antragsteller gewählten Formulierung ist der Antrag schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Schreiben des Präsidenten vom 25.02.05 einen eigenen Vorwurf fehlerhafter Sachbehandlung nicht enthält. Es wird nur auf die Bewertung der Sachbehandlung des Antragstellers durch den zuständigen Strafsenat des OLG Hamm Bezug genommen, ohne dass die Bewertung durch das OLG Hamm übernommen wurde. In der Sache wendet sich der Antragsteller aber dagegen, dass er dazu aufgefordert worden ist, zu diesem Vorwurf fehlerhafter Sachbehandlung überhaupt schriftlich Stellung zu nehmen. Auch der so auszulegende Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Aufforderung des Präsidenten des Amtsgerichts keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers gem. § 26 Abs.1 und 3 DRIG enthielt. Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Daraus folgt, dass eine Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen würde, unzulässig ist. Im Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist danach jede den Inhalt einer Entscheidung, Anordnung oder Regelung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht untersagt. Zu dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehört grundsätzlich auch die Terminierung eines bestimmten Verfahrens, weshalb eine Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig ist. Der Dienstvorgesetzte hat sich insofern jeder direkten oder indirekten oder auch nur mentalpsychischen Einflussnahme zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2001, NJW-RR 2002, 574, 575 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Richter bei der Terminsbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung seiner Amtsgeschäfte verstößt. In diesem Fall kommen Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG in Betracht (vgl. BGH a.a.O.). Nach dem Inhalt der Beschlüsse des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 19. Dezember 2002 und des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 10. Februar 2005 sowie des Schreibens des Vorsitzenden des 1. Strafsenats vom 2. Dezember 2004 bestand für den Präsidenten des Amtsgerichts als Dienstvorgesetztem des Antragstellers Anlass zur Prüfung, ob Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG erforderlich waren, also ein Vorhalt der ordnungswidrigen Art der Ausführung von Amtsgeschäften und eine Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. In dem erstgenannten Beschluss wird gerügt, dass eine Hauptverhandlung in einer Haftsache unzureichend vorbereitet worden sei und deshalb die Hauptverhandlung habe ausgesetzt werden müssen. Es heißt in dem Beschluss u.a. "Diesen Erfordernissen (erg.: der Bearbeitung von Haftsachen) wird die Sachbehandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts im vorliegenden Verfahren in keiner Weise gerecht". "(erg.: Das beanstandete Verhalten) lässt sich nur damit erklären, dass dem Vorsitzenden des Schöffengerichts entweder der Inhalt der Ermittlungsakten nicht bekannt war oder dass er hieraus nicht die sich aufdrängenden Schlussfolgerungen gezogen hat. Jedenfalls rechtfertigt die aus der völlig unzureichenden Vorbereitung der Hauptverhandlung resultierende Verzögerung des Verfahrens nicht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft." "(erg.: Die Verzögerung war) die Folge der in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Sachbehandlung durch den Vorsitzenden". In dem zweiten Beschluss wurde eine Terminierung auf einen zu späten Hauptverhandlungstermin gerügt und die Verfahrensverzögerung als "Folge der fehlerhaften Sachbehandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts" bezeichnet. In dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Senatsvorsitzenden wurde um Erklärung für Verfahrensverzögerungen und die Nichtbescheidung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Neufassung eines Haftbefehls gebeten. Diese ihm zur Kenntnis gebrachten Vorgänge musste der Präsident des Amtsgerichts nicht auf sich beruhen lassen. Er war vielmehr sogar verpflichtet, diesen erheblichen Vorwürfen des zuständigen Strafsenats nachzugehen. Es stand nicht von vornherein fest, dass hier nur Vorgänge angesprochen sein konnten, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fielen. Eine unzureichende Förderung von Haftsachen — wie auch die Nichtbescheidung von Anträgen - kann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch zu dem Bereich der äußeren Ordnung gehören. Im Rahmen der dem Präsidenten des Amtsgerichts hier konkret obliegenden Beobachtungsfunktion durfte er den Antragsteller um eine Stellungnahme bitten (vgl.: BGHZ 112,189, 195 = DRiZ 91, 20, 21; BGH Urt. v. 03.11.04 - RiZ (R) 5/03 - juris Rn.29; Kissel/Mayer, GVG, Rn. 52 zu § 1; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., Rn.26 zu § 26). Der Dienstvorgesetzte darf dabei allerdings keinen Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung oder die Reihenfolge der Bearbeitung nehmen und auch keinen unzulässigen Erledigungsdruck ausüben (BGHZ 112, 189, 196 = DRiZ 91, 20, 21; BGH NJW 87, 1197, 1198; NJW 88, 419, 420; BGH Urt. v. 03.11.04 - RiZ (R) 4/03 - juris Rn.27 und RiZ (R) 5/03, juris Rn.31; Urt. v. 05.10.05 — RiZ (R) 5/04, juris Rn. 18). Eine unzulässige Einflussnahme auf die konkret angesprochenen Strafverfahren war ersichtlich nicht beabsichtigt, denn mit der Aufhebung der Haftbefehle waren bereits vollendete Tatsachen geschaffen, die der Antragsteller nicht mehr rückgängig machen konnte. Aber auch eine unzulässige Aufforderung, zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit gehörende Entscheidungen nachträglich zu rechtfertigen, lag entgegen der Auffassung des Dienstgerichts nicht vor. Der Präsident des Amtsgerichts hatte Anlass zu prüfen, ob Veranlassung bestand, den Antragsteller zu einer unverzögerten Erledigung seiner Amtsgeschäfte - hier der Terminierung von Haftsachen - zu ermahnen. Für seine Prüfung benötigte der Präsident die Stellungnahme des Antragstellers, um feststellen zu können, ob es Gründe für die vom OLG Hamm gerügte Terminierung gab, die einen nach § 26 Abs. 2 DRiG vorhaltbaren Vorwurf verzögerter Erledigung von Haftsachen ausschlossen. Allein die dem Präsidenten bekannten Geschäftszahlen des Dezernats konnten hierauf keine Antwort geben. Der Präsident des Amtsgerichts durfte weder ohne nähere Prüfung eine Maßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG ergreifen noch auf dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamm von vornherein davon ausgehen, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht in Betracht kamen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass der Strafsenat überzogene Anforderungen an die Beschleunigungspflicht in Haftsachen gestellt habe. Diese Frage kann aber erst bei der Bewertung des Verhaltens des Antragstellers durch den Dienstvorgesetzten von Relevanz sein. Die Bewertung kann dann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass die Terminierungspraxis des Antragstellers noch in den durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Bereich fiel. Für die Frage, ob der Präsident eine Stellungnahme einholen durfte, besagt der Einwand des Antragstellers jedoch nichts. Da die Anforderung der Stellungnahme des Antragstellers erforderlich war, stellte sie auch keinen unzulässigen Druck auf den Antragsteller dar, sich für sein Verhalten zu rechtfertigen und sich bei seinem Terminierungsverhalten künftig nach den Entscheidungen des OLG Hamm zu richten. Natürlich kann jede Aufforderung des Dienstvorgesetzten zur Stellungnahme einen gewissen psychischen Rechtfertigungsdruck erzeugen, zumal wenn die Aufforderung auf Entscheidungen des übergeordneten Gerichts Bezug nimmt, in denen dem Richter eine fehlerhafte Sachbehandlung vorgeworfen wird. Allein dadurch wird die im Rahmen der Dienstaufsicht erforderliche Aufforderung zur Stellungnahme aber nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. 2. (Antrag zu 2.): Mit dem gleichfalls zulässigen Antrag zu 2. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig gewesen sei, dass der Präsident des Amtsgerichts ihm Darlegungen des OLG Hamm zu der Frage der Neufassung und Verkündung von Haftbefehlen in zwei Fällen mit dem Vorwurf der falschen Sachbehandlung vorgelegt habe. Auch hinsichtlich der Entscheidung des Antragstellers, einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Neufassung eines Haftbefehls entsprechend dem Anklagesatz unbeachtet zu lassen, war der Präsident des Amtsgerichts nach § 26 Abs. 2 DRiG berechtigt zu prüfen, ob diese Entscheidung noch in den Bereich richterlicher Unabhängigkeit fiel oder eine ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts darstellte, die Anlass zu einer Ermahnung oder zu einem Vorhalt nach § 26 Abs. 2 DRiG gab. Ein Richter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, Anträge zu bescheiden (vgl. Senat, DRiZ 89, 341). In seiner Klageschrift hat der Antragsteller sich darauf berufen, dass er aus Zweckmäßigkeitsgründen — um eine die Wachtmeisterei unnötig belastende Überführung und Vorführung des Angeklagten zu der dann nötigen Verkündung des geänderten Haftbefehl zu vermeiden — den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden habe. Ob das Verhalten des Antragstellers sich mit dieser Begründung im Rahmen der durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Entscheidungskompetenzen des Antragstellers hielt — wofür manches sprechen mag -‚ spielt für die Bewertung des Verhaltens des Präsidenten keine Rolle, weil der Präsident gar nicht dazu gekommen ist, das Verhalten des Antragstellers zu bewerten. Da ein Richter grundsätzlich verpflichtet ist, Anträge zu bescheiden, bestand Anlass nachzufragen, warum dies nicht geschehen war, und zwar um so mehr, als der zuständige Strafsenat das Verhalten des Antragstellers beanstandet hatte. Nichts anderes bedeutete die Bitte des Präsidenten um Stellungnahme auch zu diesem Punkt. In dieser Stellungnahme hätte der Antragsteller dann eben die Erklärung für seine Vorgehensweise abgeben können, die er später in der Klageschrift abgegeben hat. Die Nichtbescheidung eines Antrages ist jedenfalls nicht so selbstverständlich durch die richterliche Unabhängigkeit gedeckt, dass Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG von vornherein nicht in Betracht kamen. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des Dienstgerichts nicht. Ob es nötig war, in dem Schreiben vom 25. Februar 2005 die Formulierung zu wählen, der Antragsteller habe ein bestimmtes Verhalten "an den Tag gelegt", kann dahinstehen. Jedenfalls aus dem bereits angesprochenen Gesamtzusammenhang und nach der objektiven Erklärungsbedeutung des Schreibens musste auch für den Antragsteller hinreichend ersichtlich sein, dass mit dieser Wortwahl nicht bereits eine (missbilligende) Bewertung seines Verhaltens zum Ausdruck gebracht werden sollte. Dass die Wortwahl wenig glücklich war, ändert nichts daran, dass das Schreiben vom 25. Februar 2005 bei verständiger Würdigung allein eine Sachverhaltsschilderung und hieran anschließend eine Aufforderung zur Stellungnahme erhielt, der eine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers erst noch nachfolgen sollte. 3. (Antrag zu 3.): Mit dem Antrag zu 3. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig war, dass ihm der Präsident des Amtsgerichts falsche Sachbehandlung vorgeworfen habe, weil das OLG Hamm einen von ihm erlassenen Haftbefehl aufgehoben hat. Das Dienstgericht hat diesen Antrag als unzulässig behandelt, weil der Antragsteller insoweit die Unzulässigkeit einer Maßnahme festgestellt haben wolle, die es objektiv gar nicht gebe. Tatsächlich geht das Begehren des Antragstellers, nimmt man es wörtlich, am Sachverhalt vorbei. Der Präsident des Amtsgerichts hat dem Antragsteller keine falsche Sachbehandlung vorgeworfen, sondern nur auf einen Beschluss eines Strafsenates des OLG Hamm Bezug genommen, der seinerseits dem Antragsteller falsche Sachbehandlung vorgeworfen hat. Die Auslegung des Antrags ergibt jedoch, dass sich der Antragsteller auch hier dagegen wendet, dass er zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Aufforderung des Präsidenten des Amtsgerichts bezog sich auf alle im Schreiben vom 25. Februar 2005 angesprochenen Punkte, und der Antragsteller hält erkennbar auch insoweit die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Präsident des Amtsgerichts auch insoweit berechtigt war zu prüfen, ob ein Anlass zu Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG bestand. Wenn der zuständige Strafsenat eine falsche Sachbehandlung festgestellt hatte, war nicht von vornherein klar, dass diese Sachbehandlung von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt war. Dann war es aber zweckmäßig, jedenfalls zulässig, den Antragsteller zu einer Stellungnahme zu diesem Vorgang aufzufordern. 4. (Antrag zu 4.): Mit dem Antrag zu 4. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig sei, dass der Präsident des Amtsgerichts Haftprüfungsentscheidungen des OLG Hamm, die in vom Antragsteller bearbeiteten Verfahren ergehen, in einer Verwaltungsakte sammelt. Diese Verwaltungsübung geht auf einen Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.11.97 (3230 E — 1 A. 75) zurück, in dem die Präsidenten der Oberlandesgerichte "aus gegebenem Anlass" angewiesen wurden, die Geschäftsstellen der Strafsenate zu veranlassen, ab sofort sämtliche Haftprüfungsentscheidungen gemäß §§ 121 ff. StPO den jeweils zuständigen Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Der gegebene Anlass war eine Haftentlassung, die in der Presse Aufmerksamkeit erweckt hatte. Der Antrag ist, wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Die Sammlung von Haftprüfungsbeschlüssen ist unter dem Blickwinkel der richterlichen Unabhängigkeit unbedenklich. Es handelt sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Beobachtungsfunktion der Präsidenten. Dass die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte informiert werden müssen, wenn Haftbefehle nur deshalb aufgehoben werden, weil das Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist, ergibt sich aus den Funktionen, die ihnen kraft Gesetzes obliegen. Ohne eine solche Information könnten die Präsidenten ihrer Beobachtungsfunktion nicht gerecht werden. Wenn Haftbefehle nur deshalb aufgehoben werden, weil Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden sind, erfordert dies in mehrfacher Hinsicht eine Prüfung durch die zuständigen Präsidenten. Zum einen ist zu prüfen, ob wegen einer Überlastung des betroffenen Richters eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist, die der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums anzuregen hätte. Es könnte auch Anlass bestehen, bei dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts wegen einer personellen Verstärkung nachzusuchen. Im Blick auf den betroffenen Richter ist zu prüfen, ob eine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorliegt. Auch für die nächste Beurteilung des Richters kann ein solcher Vorgang von Bedeutung sein. Bei all diesen Prüfungsvorgängen ist es von Relevanz, ob Haftentlassungen wegen unzureichender Förderung von Strafverfahren Einzelfälle sind oder ob sich solche Fälle im Gericht insgesamt oder bei bestimmten Richtern häufen. Die insoweit nötige Übersicht lässt sich nur gewinnen, wenn die Fälle gesammelt werden. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch eine solche Sammlung nicht berührt. Denn eine Einflussnahme dahingehend, wie der Antragsteller in Zukunft verfahren oder entscheiden soll, wird hierdurch nicht ausgeüb t. Der Antragsteller hat auch nicht nachvollziehbar verdeutlicht, dass die Sammlung der - u.a. sein Dezernat betreffenden - Haftprüfungsbeschlüsse ihn psychologisch unter Druck setzt und ihn veranlasst hat oder veranlassen könnte, nunmehr andere Verfahrens- oder Sachentscheidungen zu treffen, als er sie ohne die Sammlung treffen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 56 LRiG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V. mit § 56 LRiG, und die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf §§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 4 e, 80 Abs. 2 DRiG. Rechtsmittelbelehrunq : Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller die Revision zu. Die Revision ist bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt wird. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes verlängert werden. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.