Urteil
DG 4/09
Dienstgericht Magdeburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wendet sich ein Richter am Arbeitsgericht auf Lebenszeit gegen die Übertragung eines anderen Richteramtes und Versetzung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges, nämlich vorliegend der Sozialgerichtsbarkeit, so ist die Versetzungsverfügung des beklagten Landes rechtmäßig, wenn sie sich im wesentlichen darauf stützt, dass die Änderung der Gerichtsorganisation unter Zusammenlegung der Gerichtsbezirke verschiedener Arbeitsgerichte zur einer Änderung des Personalbedarfs geführt haben. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit ernannten Richter eines von einer Veränderung der Gerichtsorganisation betroffenen Gerichts auch ein Richteramt bei einer anderen Gerichtsbarkeit, hier dem Sozialgericht, übertragen werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 DRiG, der die Übertragung jedes anderen, mithin auch eines Richteramtes bei einem anderen Gericht umfasst. Die Versetzung ist somit nicht auf ein Richteramt in demselben Gerichtszweig beschränkt.(Rn.25)
2. Das beklagte Bundesland hat auch das im in § 32 Abs. 1 S. 1 DRiG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler gem. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 32.719,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich ein Richter am Arbeitsgericht auf Lebenszeit gegen die Übertragung eines anderen Richteramtes und Versetzung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges, nämlich vorliegend der Sozialgerichtsbarkeit, so ist die Versetzungsverfügung des beklagten Landes rechtmäßig, wenn sie sich im wesentlichen darauf stützt, dass die Änderung der Gerichtsorganisation unter Zusammenlegung der Gerichtsbezirke verschiedener Arbeitsgerichte zur einer Änderung des Personalbedarfs geführt haben. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit ernannten Richter eines von einer Veränderung der Gerichtsorganisation betroffenen Gerichts auch ein Richteramt bei einer anderen Gerichtsbarkeit, hier dem Sozialgericht, übertragen werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 DRiG, der die Übertragung jedes anderen, mithin auch eines Richteramtes bei einem anderen Gericht umfasst. Die Versetzung ist somit nicht auf ein Richteramt in demselben Gerichtszweig beschränkt.(Rn.25) 2. Das beklagte Bundesland hat auch das im in § 32 Abs. 1 S. 1 DRiG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler gem. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.719,96 € festgesetzt. Die Klage ist gemäß §§ 55 Nr. 4 a RiG LSA, 72 Satz 1 und 3 RiG LSA i. V. m. §§ 42, 84 VwGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Gericht ist zutreffend besetzt. Gemäß § 62 RiG LSA ist der nicht ständige Beisitzer dem Gerichtszweig zu entnehmen, dem der betroffene Richter zurzeit der Einleitung des Verfahrens angehört. Stellt man auf den Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ab, hier Eingang der Klage am 02. Dezember 2009, wäre die Klägerin Richterin am Sozialgericht, so dass aus dem Gerichtszweig der Sozialgerichte der Beisitzer zu entnehmen wäre. Es kann insoweit aber nicht auf den Wortlaut der Regelung uneingeschränkt abgestellt werden, sondern es muss zumindest bei Verfahren, bei denen es um die Wirksamkeit der Übertragung eines anderen Richteramtes geht, nach dem Sinn und Zweck der Regelung darauf abgestellt werden, welchen Gerichtszweig der Richter oder die Richterin vor der Versetzung angehört hat. Betrachtet man die unterschiedlichen Alternativen, so würde, wenn in diesem Fall ein Richter der Sozialgerichtsbarkeit mitwirkt, bei der Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme ein Richter eines Gerichtszweiges mitwirken, dem die Klägerin gerade nicht zuzuordnen ist. Anders herum wäre, soweit die Wirksamkeit der Versetzungsmaßnahme festgestellt wird, bei der Mitwirkung eines nicht ständigen Beisitzers aus dem Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die Situation gegeben, dass die Richterin und Klägerin dann an sich zum Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gehören würde. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Heranziehung des nicht ständigen Mitgliedes, nämlich eine Sachnähe des betroffenen Gerichtszweiges mit in das Verfahren einzubringen, ist es deshalb geboten, bei Streitigkeiten dieser Art auf den Status der Klägerin vor der Versetzungsmaßnahme abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit, im besonderen Richterin am Arbeitsgericht H.. Die Versetzungsverfügung des beklagten Landes ist rechtmäßig. Der Bescheid vom 20.05.09 rechtsfehlerfrei ergangen. Das Gericht macht sich zur Begründung gemäß § 117 VwGO die Begründung des Bescheides vom 20. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2009 zu Eigen und folgt ihr. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Auflösung des Arbeitsgerichts H. aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen vom 14.02.2008, GVBl. LSA 2008, S. 50, ist eine Veränderung in der Einrichtung der Gerichte im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 Abs. 1 DRiG. Veränderungen der Gerichtsorganisation sind Maßnahmen, die den Bedarf an Richtern bei dem betroffenen Gericht so einschneidend verringern, dass Richterämter entfallen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 32 Rdnr. 4). Dies ist hier der Fall, da mit der Auflösung des Arbeitsgerichts H. alle dortigen Richterämter entfallen. Die Tatsache, dass ein „Personalüberhang“ bei anderen Arbeitsgerichten vorhanden ist, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 32 DRiG (vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss v. 19.12.2003, AR (Ri) 1/03, zitiert nach: juris). Entscheidend ist allein die Einwirkung auf den Personalbedarf des Arbeitsgerichts H.. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit ernannten Richter eines von einer Veränderung der Gerichtsorganisation betroffenen Gerichts auch ein Richteramt bei einer anderen Gerichtsbarkeit, hier dem Sozialgericht übertragen werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG, der die Übertragung jedes anderen, mithin auch eines Richteramtes bei einem anderen Gericht umfasst. Die Versetzung ist somit nicht auf ein Richteramt in demselben Gerichtszweig beschränkt (so deutlich: Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 32 DRiG, Rdnr. 8). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Richterin am Sozialgericht nicht erfüllt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es auch unerheblich ist, ob ein Sozialgericht oder ein Zivilgericht (das es ohnehin nicht gibt) das sachnähere Gericht wäre. Die Sachnähe kann nur ein Ermessensgesichtspunkt sein. Die Klägerin hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduktion auf Null einen Anspruch auf Zuweisung ans Arbeitsgericht M. oder Amtsgericht in Wernigerode. Der Beklagte hat das ihm in § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG eingeräumte Ermessen nämlich rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler gem. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind in die zu treffende Ermessensentscheidung nicht die Richter des Arbeitsgerichts M. einzubeziehen, wenn der Bezirk des Arbeitsgerichts H. mit dem Bezirk des Arbeitsgerichts M. zusammengelegt wird. Eine Versetzung eines Richters am Arbeitsgericht M. kommt gegen seinen Willen nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1, Satz 1 DRiG liegen insoweit nicht vor. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Norm, der nur von einer Veränderung der Gerichtsorganisation spricht. Wie bereits obern dargelegt, führt eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Änderung zugleich den Bedarf an Richtern einschneidend verringern muss. Das ist beim Arbeitsgericht M. nicht der Fall, weil der Gerichtsbezirk vergrößert wird und der Bedarf an Richtern steigt. § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG enthält in Fällen wie dem hier zu entscheidenden lediglich eine Regelung über die Übertragung eines anderen Richteramtes für denjenigen Richter bzw. diejenige Richterin, die eine Planstelle an dem aufgelösten Gericht innehat. Betroffen von einer Versetzung sind lediglich alle an dem aufgelösten Gericht amtierenden Richter, die in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind (vgl. Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 32 DRiG, Rdnr. 5). Die Richter des Arbeitsgerichts M. können nicht in die Ermessenserwägungen einbezogen werden, weil sie gegen ihren Willen nicht versetzt werden können. Die Abordnungen an das Sozialgericht sind dabei ohne Bedeutung, weil auch hieraus keine Versetzbarkeit folgt. Dies gilt schon deshalb, weil Abordnungen zeitlich befristet sind und zudem nur auf freiwilliger Basis erfolgen können. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten dargelegten Personalberechnung für die Arbeitsgerichtsbarkeit für das Jahr 2009 ergibt sich, dass bei einem zukünftigen Arbeitsgericht M. von einem Personalbedarf von 9,45 richterlichen Arbeitskräften auszugehen ist. Angesichts einer Personalausstattung von 11 Richtern/ Richterinnen beim Arbeitsgericht M. ist deutlich ersichtlich, dass ein weiterer Personalbedarf beim Arbeitsgericht M. nicht besteht. Entsprechendes gilt für die Arbeitsgerichte Dessau-Roßlau, H. und Stendal. Auch die Personalausstattung der Amtsgerichte H. und Wernigerode lässt keinen weiteren Personalbedarf erkennen. Beim Amtsgericht Wernigerode besteht derzeit - wie die Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 01.02.10 belegen - kein weiterer Personalbedarf. Da auch derzeit nicht feststeht, ob im Jahre 2010 tatsächlich eine Richterin dort in den Ruhestand versetzt wird, kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Versetzung der Antragstellerin an das Amtsgericht Wernigerode nicht in Betracht. Weitere Möglichkeiten einer Versetzung der Klägerin an ein Arbeits- oder Amtsgericht im Harzbereich sind nicht ersichtlich. Das Land Niedersachsen hat auf Anfrage des Beklagten mitgeteilt, in diesem Bereich keinen Bedarf zu haben. Das bedeutet zugleich die Mitteilung, einer Versetzung der Klägerin an ein niedersächsisches Gericht werde nicht zugestimmt. Die Zustimmung ist wiederum eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Versetzung. Der Beklagte war nicht verpflichtet, gegenüber dem Land Niedersachsen weitere Schritte zu unternehmen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn von Seiten des Beklagen der eindeutig noch nicht gedeckte Personalbedarf in der Sozialgerichtsbarkeit zum Anlass genommen wird, die frühere Richterin am Arbeitsgericht an das Sozialgericht M. zu versetzen. Die von dem Beklagten im Bescheid genannte Belastung von 185 % bzw. die im Schriftsatz genannte Zahl von 185 % (einschließlich der Klägerin) bzw. 144 % einschließlich Proberichtern belegen hinreichend, dass in der Sozialgerichtsbarkeit Richter/Richterinnen fehlen. Der Beklagte hat auch mit Schriftsatz vom 01.02.2010 und den dortigen beigefügten Anlagen in nachvollziehbarer Weise den jetzigen hohen Personalbedarf in der Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage des Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y belegt. Angesichts der von der Klägerin selbst erfolgten Favorisierung eines Einsatzes in M. ist bei dieser Situation die Versetzung an das Sozialgericht M. nicht zu beanstanden. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, dass es eine zeitweise Rückabordnung einer versetzten Richterin an das Arbeitsgericht H. gegeben hat, da der Beklagte in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass dies auf einer vorübergehenden übermäßigen Belastung des Arbeitsgerichtes H. beruht. Auch die Einstellung einer Proberichterin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit lässt nicht auf Ermessensfehler schließen, da damit eine Planstelle - wie bei der Klägerin - noch nicht endgültig besetzt wird. Ein Einsatz einer Proberichterin beim Sozialgericht ist daher nicht zwingend geboten und auch nicht durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gefordert, zumal bei weit über 100 % liegenden Belastungszahlen in der Sozialgerichtsbarkeit nach wie vor der Einsatz der Klägerin in der Sozialgerichtsbarkeit erforderlich ist. Im übrigen würde ein Einsatz dieser Proberichterin beim Sozialgericht M. zu einem ungedeckten Bedarf am Verwaltungsgericht H. führen. Eine Versetzung an das Verwaltungsgericht H. zieht die Klägerin erklärtermaßen nicht in Betracht. Das Dienstgericht ist schließlich auch der Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn auf der Basis der aktuellsten Bedarfszahlen der Personalberechnung 2009 durch Bescheid vom 20.05.2009 die Versetzung angeordnet wird. Eine frühere Einleitung des Versetzungsverfahrens unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen im Februar 2008 hätte der aktuellen Situation nicht Rechnung getragen, unabhängig davon, dass die Klägerin seit dem Jahre 2006 über möglicherweise geplante Umsetzungen informiert war, wie die von ihr selbst eingereichten Schriftsätze belegen. Auch unter Beachtung der Interessen der Klägerin war keine wohnortnähere Planstelle an einem Gericht mit der Klägerin zu besetzen, so dass aufgrund der hier vorliegenden Sondersituation (Auflösung des Arbeitsgerichts H) in Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG die Versetzung an das Sozialgericht erfolgen konnte. Es war auch zum 01. Juni 2009 eine Versetzung deshalb vorzunehmen, weil der Richterin ein statusgemäßes Amt zu diesem Zeitpunkt zuzuweisen war. Sollten sich in der Zukunft Veränderungen ergeben, die zum Stichtag 01. Juni 2009 nur möglich aber nicht voraus zu sehen waren, so ist dies ein Aspekt, der im Rahmen einer möglichen Bewerbung auf eine entsprechende Stelle unter Umständen ermessenswirksam zu berücksichtigen ist. Es ist aber kein Aspekt, der bei der Versetzungsentscheidung auf der Grundlage von § 32 DRiG zu diesem Stichtag zu beachten wäre. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO. Die Sprungrevision wird gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zugelassen. Die Parteien haben der Zulassung in den Schriftsätzen vom 25.02.2010 und 19.04.2010 zugestimmt. Das Gericht lässt die Revision zu, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar hat sich das Dienstgericht des Bundes mit dem Beschluss vom 19.12.03 zu Teilaspekten im Rahmen des § 32 DRiG geäußert, allerdings ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob bei Fortbestehen einer Gerichtsbarkeit gleichwohl ein Richter in eine andere Gerichtsbarkeit versetzt werden darf und aus welchem Kreis sich die von einer Versetzungsmaßnahme nach § 32 DRiG betroffenen Richter/Richterinnen rekrutieren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. In dem hier vorliegenden Versetzungsverfahren ist der Streitwert auf die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes festzusetzen. Bei einem Endgrundgehalt von 5.033,84 Euro beläuft sich der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes auf 65.439,92 Euro, so dass für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert in Höhe von 32.719,96 Euro anzunehmen ist. Die am 22.01.1963 geborene Klägerin wurde mit Urkunde vom 05.09.1994 zum 14.09.1994 zur Richterin am Arbeitsgericht auf Lebenszeit ernannt und sodann auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 beim Arbeitsgericht H. geführt. Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 50 ff) wurde festgelegt, dass das Arbeitsgericht H. mit Ablauf des 31. Mai 2009 aufgehoben wird und ab dem 01. Juni 2009 der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgericht H. dem Bezirk des Arbeitsgerichts M. zugelegt werde (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen). Die Klägerin wurde, nachdem bereits seit Ende 2006 gegenüber der Klägerin die Möglichkeit einer Versetzung in die Sozialgerichtsbarkeit angesprochen worden war und die Klägerin dieses Ansinnen abgelehnt hatte, mit Schreiben vom 09.04.2009 durch den Beklagten über eine beabsichtigte Versetzung an das Sozialgericht M. informiert. Mit Schriftsatz vom 08.05.2009 führte die Klägerin unter Darlegung ihrer Rechtsansichten im Einzelnen aus, dass eine Zuweisung an das Sozialgericht rechtswidrig sei und das die Beklagte gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG eingeräumte Ermessen überschritten werde (zu den Einzelheiten vergleiche Blatt 33 ff der Verfahrensakte DG 3/09). Durch Verfügung vom 20.05.2009 wurde nach erteilter Zustimmung durch den Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit der Klägerin gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG mit Wirkung vom 01. Juni 2009 das Amt einer Richterin am Sozialgericht beim Sozialgericht M. (Besoldungsgruppe R 1 BBesO) übertragen und die Klägerin zugleich vom Arbeitsgericht H. an das Sozialgericht M. versetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Auflösung des Arbeitsgerichts H. die Voraussetzungen des § 32 DRiG gegeben seien. Bei der vorzunehmenden Versetzung seien in die Auswahl nur die Richter einzubeziehen, die aufgrund der Umorganisation unmittelbar von der Veränderung der Gerichtsorganisation betroffen seien, d. h. die Richter des ehemaligen Arbeitsgericht H., nicht jedoch des Arbeitsgerichts M.. Auf Grund des nach Zusammenlegens der Gerichte bestehenden Personalbedarfs von 9,45 richterlichen Arbeitskräften und einer vorhandenen Personalausstattung beim Arbeitsgericht M. von 11 Richtern/Richterinnen und beim Arbeitsgericht H. von einer Richterin würde das zukünftige Arbeitsgericht M. bei einer Ausstattung mit insgesamt 12 Richtern/Richterinnen eine Belastung von nur 79 % aufweisen. Damit würde die Anzahl der Richter/Richterinnen des zukünftigen Arbeitsgerichts M. den Personalbedarf bei weitem übersteigen. Eine Versetzung an das Arbeitsgericht M. sei angesichts des nicht ausreichenden Personalbedarfs und damit in Ermangelung besetzbarer Planstellen nicht möglich. Gleiches gelte für die Verwendung bei anderen Arbeitsgerichten im Lande S. und damit im selben Gerichtszweig. Ebenso hätte eine Prüfung ergeben, dass ein Einsatz bei Amtsgerichten im Harzbereich angesichts der dortigen bedarfsgerechten Ausstattung ebenfalls nicht möglich sei. Auch das Justizministerium Niedersachsen habe auf mehrfache Nachfrage erklärt, dass eine Versetzung an ein Arbeitsgericht oder ein Amtsgericht im Harzbereich nicht möglich sei, weil dort derzeit keine Planstellen zu besetzen seien. Es käme somit nur die Übertragung eines Richteramtes in einem anderen Gerichtszweig in Betracht. Angesichts des noch nicht gedeckten Personalbedarfs sei dies nur in der Sozialgerichtsbarkeit möglich, zumal diese Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit sachlich am ehesten verwandt sei. Als langjährige und erfahrene Richterin erfülle die Klägerin auch die fachlichen und subjektiven Voraussetzungen für die Wahrnehmung eines Richteramtes in diesem Gerichtszweig. Unter Berücksichtigung des Wunsches der Klägerin, nahe zu ihrem Wohnort V eingesetzt zu werden, sei die Versetzung an das Sozialgericht M. angeordnet worden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der im Schreiben vom 08.05.2009 dargelegten Argumente komme der Beklagte zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte ordnete des Weiteren in dem Bescheid vom 20.05.2009 die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin, von der Vollziehung der Versetzung an das Sozialgericht M. einstweilen abzusehen und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zugunsten des Vollzugsinteresses ausfalle. Die Maßnahme sei rechtmäßig, dulde keinen weiteren Aufschub und sei der Klägerin zumutbar. Mit der Aufhebung des Arbeitsgerichts H. und den mit der Aufhebung des Gerichtes verbundenen personalwirtschaftlichen Notwendigkeiten sei die Vollziehung der Versetzungsmaßnahme bis zum Ablauf des 31.05.2009 unabweisbar geboten. Dies decke sich auch mit dem Normenbefund des § 32 DRiG, der von der grundsätzlichen Unversetzbarkeit der Richter nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1, 3 GG ausgehe und nur eine einzelfallbezogene Versetzung eines Richters - d. h. aufgrund einer Versetzungsmaßnahme im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zulasse. Da die Verwendungsmöglichkeit der Klägerin am Arbeitsgericht H. ende, ohne dass zugleich per Gesetz die Verwendung bei dem Arbeitsgericht M. beginnen würde, sei es zur Sicherstellung der richterlichen Verwendung ab dem 01.06.2009 erforderlich, den Sofortvollzug anzuordnen. Dem Vollzugserfordernis wäre mit der von der Klägerin begehrten Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme und Rückabordnung an das Arbeitsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen, zumal bei dem Arbeitsgericht M. kein personalwirtschaftliches Interesse an der Abordnung der Klägerin bestehe. Die Maßnahme sei auch gegenüber der Klägerin verhältnismäßig, weil mit ihr ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln aus Gründen der Planungssicherheit durchgesetzt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist der Klägerin am 22.05.2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 27. Mai 2009 gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch eingelegt und am selben Tage bei dem erkennenden Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches mit der Maßgabe anzuordnen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschuss des Hauptsacheverfahrens an dem Arbeitsgericht M. als Richterin einzusetzen. Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2009 beschieden worden. Hiergegen wendet sich die Klage. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Zusammenlegung der Gerichtsbezirke der Arbeitsgerichte M. und H. nicht zu einer Änderung des Personalbedarfs geführt habe, so dass die Versetzung nicht auf § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG gestützt werden könne. Die getroffene Entscheidung sei auch ermessensfehlerhaft, da sie nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes müsse sie am Arbeitsgericht eingesetzt werden, zumal auch an andere Gerichte bei einer ca. 80 %igen oder sogar deutlich geringeren Auslastung Abordnungen erfolgt seien. Eine Versetzung in die Sozialgerichtsbarkeit sei ermessensfehlerhaft, zumal auch alle 12 Richter der Arbeitsgerichte M. und H. in die Auswahlentscheidung hätten einbezogen werden müssen. Dabei seien in die Auswahlentscheidung auch ans Sozialgericht abgeordnete Richter einzubeziehen, die zum Beispiel bei bestehender Teilabordnung in Vollzeit abgeordnet werden könnten. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht nicht als sachnäheres Gericht zu bezeichnen sei. Eine größere Sachnähe bestünde zur Zivilgerichtsbarkeit. Insoweit käme ein Einsatz beim Amtsgericht Wernigerode in Betracht, wo die Belastung nach Köpfen 105 % betrage und zudem im Jahre 2010 eine Richterin vorzeitig in den Ruhestand gehen wolle. Im Übrigen sei der hohe Personalbedarf in der Sozialgerichtsbarkeit auch nicht von der Beklagten zahlenmäßig nachvollziehbar belegt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Stelle aus der Arbeitsgerichtsbarkeit in die Sozialgerichtsbarkeit verschoben werde, während in der sachnäheren Verwaltungsgerichtsbarkeit neue Stellen eingerichtet würden und die Beklagte die Veränderung der Gerichtsorganisation zu allgemeinen personalwirtschaftlichen Maßnahmen nützen würde. Ein fehlendes dringendes Interesse an der Versetzung in die Sozialgerichtsbarkeit belege die Rückabordnung einer in die Sozialgerichtsbarkeit versetzten Richterin an das Arbeitsgericht H. und die Versetzung einer Arbeitsrichterin an das Amtsgericht Zeitz. Der Personalbedarf beim Sozialgericht könne auch durch eine beim Verwaltungsgericht tätige Proberichterin gedeckt werden, zudem kämen 2010 Richterinnen aus der Elternzeit zurück. Jedenfalls könne die Klägerin auch an das Arbeitsgericht M. abgeordnet werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Ministeriums vom 20.05.2009 im Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2009 (Az.: 5002 E-101.2534/2009) aufzuheben, hilfsweise, das beklagte Ministerium zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 20.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2009 das Amt einer Richterin am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht M. (Besoldungsgruppe R 1 BBesO) zu übertragen und sie zugleich vom Arbeitsgericht H. an das Arbeitsgericht M. zu versetzen, weiter hilfsweise, das beklagte Ministerium zu verpflichten, den Bescheid des beklagten Ministeriums vom 20.05.2009 im Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2009 (Az.: 5002 E-101.2534/2009) aufzuheben und über die Versetzung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Ministerium beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Ministerium ist der Auffassung, dass die Versetzungsverfügung rechtmäßig ist. In formeller Hinsicht sei das gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Begründungserfordernis erfüllt. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, da der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei und mit der Übertragung des Amtes einer Richterin am Sozialgericht beim Sozialgericht M. auf die Antragstellerin und deren Versetzung an dieses Gericht nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung, deren Eintritt noch nicht abzusehen sei, gewartet werden könne. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsgerichts H. seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG gegeben. Da maßgeblich sei, ob sich der Bedarf an einem bestimmten Gericht verringere, seien im vorliegenden Fall nur die an dem Arbeitsgericht H. amtierenden Richter von Maßnahmen betroffen. § 32 DRiG sei auch dann anwendbar, wenn schon vor der Organisationsänderung die Anzahl der verplanten Richter den tatsächlichen Bedarf an Richtern übersteigen würde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit komme nur die Übertragung eines Richteramtes in der Sozialgerichtsbarkeit in Betracht. Die Klägerin verfüge über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein solches Amt, wobei unerheblich sei, ob eine größere Sachnähe zwischen dem Zivilgericht und dem Sozialgericht oder dem Arbeitsgericht und dem Sozialgericht bestünde. Auch unter Berücksichtigung des personalwirtschaftlichen Ermessens des Dienstherrn sei angesichts des aktuellen Personalbedarfs in der Sozialgerichtsbarkeit die Versetzung an das Sozialgericht sachgerecht und ermessensfehlerfrei. Dieses würden die entsprechenden Personalbedarfsberechnungen belegen (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz vom 01. Februar 2010). Entgegen der Auffassung der Klägerin seien bei den Personalbedarfsrechnungen die Abordnungen nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um zeitlich begrenzte Maßnahmen handele, die nicht dafür geeignet seien, zur Grundlage dauerhafter Personalmaßnahmen wie Versetzungen gemacht zu werden. Da auch keinerlei Möglichkeiten bestanden hätten, die Klägerin in Harznähe und damit in der Nähe ihres Wohnortes einzusetzen, sei nur der Einsatz in der Sozialgerichtsbarkeit möglich gewesen. Es bestünde insbesondere auch kein Personalbedarf beim Amtsgericht Wernigerode. Entsprechend dem eigenen Wunsch der Klägerin, vorrangig dann beim Sozialgericht M. und damit in Wohnortnähe eingesetzt zu werden, sei die Entscheidung getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Personalakte der Klägerin sowie die Beiakten aus dem Verfahrens DG 3/09 Bezug genommen.